Energiepreis-Protest > N-Ergie

Urteil OLG Nürnberg v. 06.12.11 - Az: 1 U 1480/11

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tangocharly:
Sie haben etwas falsch verstanden - oder aber doch wieder nicht.

Denn wenn Sie es schaffen, einer Kuh einen Sattel aufzulegen, dann können Sie auf ihr auch nach Texas reiten.

P.S.: Die Nürnberger haben sich alle Mühe gegeben, diesem Versorger auf die Kuh zu helfen .....    ;)

berghaus:

--- Zitat ---Zitat aus OLG Nürnberg, Urt. v. 06.12.11 Az. 1 U 1480/11 (N-Ergie)

Der Ehemann der Beklagten hat in seinem Schreiben vom 7.8.2005 (Anl. K 1) ein einseitiges Preisänderungsrecht der Klägerin nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, sondern die konkrete Preiserhöhung für unbillig gehalten; er hat sogar erklärt, eine Erhöhung von 2% zu akzeptieren.
--- Ende Zitat ---

Mich würde interessieren, ob der ‚bayerische‘ Musterbrief 2005 bzw. die Anlage K1 auch ganz voran die Formulierung enthielt, die 2006 im Musterbrief des BdE verwendet wurde:

 „Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.“

Der Musterbrief und wir alle gingen doch damals (rechtsirrtümlich?) davon aus, dass der Versorger zu einer einseitigen Preisänderung auch in Sonderverträgen berechtigt sei. Mit Sicherheit wollten wir ihm dieses Recht nicht gerade mal neu einräumen.

Hätten wir schon mehr gewusst, nämlich, dass er es tatsächlich nicht besitzt, hätten wir nicht so zaghaft formuliert wie z.B. Preis von 2004 + 2%.

berghaus 06.01.12

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es muss das Äquivalenzverhältnis im konkreten Vertragsverhältnis gewahrt werden, ohne Neuabschluss eines neuen Vertragsverhältnisses
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 Rn. 11

Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.

Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen.

Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN).
--- Ende Zitat ---
Bezug: OLG Nürnberg, Urt. v. 06.12.11 Az. 1 U 1480/11  - Preiswiderspruch mit Tücken II (N-Ergie Nürnberg)
Der Maßstab der Billigkeit müsste dann erst recht (Argumentum a fortiori) für die Grundversorgung von Anfang an gelten. Es kann ja nicht sein, dass überhöhte und damit unbillige Preise (Vorgaben und Grenzen z.B. EnWG,  kommunales Wirtschaftsrecht ...) von Anfang an rechtsgültig sein können und dazu noch mit der Begründung \"Äquivalenzverhältnis\" ewig korrekturlos bleiben.

courage:
Strammes Urteil;
zeigt es doch vollstes Verständnis und extremistisch viel Einfühlungsvermögen in die Belange der gequälten Energieversorger in Bayern, denen man beistehen muss gegen diese lästigen Querulanten.

Der Urteilstenor stand wohl von Anfang an fest. Das sieht man an den stringenten Argumenten, die jeden mit gesundem Volksempfinden überzeugen müssten; nachstehend einige Beispiele:


--- Zitat ---Die Preiserhöhung zum 1.1.2009 um 1,43 ct/kWh lag über dem Bezugspreisanstieg von 0,225 ct/kWh, wurde aber am 1.2.2009 und 1.4.2009 mit Preissenkungen von zusammen 1,6 ct/kWh wieder zurückgenommen.
--- Ende Zitat ---

Hier eine geradezu brillante betriebswirtschaftliche Herleitung:


--- Zitat ---Dass die Klägerin keine zusätzlichen Gewinne erzielt hat, zeigt auch die Tatsache, dass der gaswirtschaftliche Bereich der Klägerin auch in den Jahren 2007 bis 2009 mit Verlust gearbeitet hat.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Ebenso kann aus der Entwicklung der Gasimportpreise und deren Abstand zu den Endkundenpreisen nicht geschlossen werden, dass die Tarife der Klägerin überhöht sein müssten.
--- Ende Zitat ---

Aber das müsste auch den letzten Zweifler umstimmen:


--- Zitat ---Eine Preissenkung im Umfang der nicht von der Klägerin weitergegebenen Differenz war außerdem jedem Kunden des Tarifs IDEAL zugänglich, weil die Klägerin zum 1.4.2007 den neuen, um 0,4 ct/kWh billigeren Tarif SMART als allgemeines Tarifmodell einführte, der gleichartig aufgebaut war und den sie jedem IDEAL-Kunden anbot.
--- Ende Zitat ---

Kampfzwerg:
Und dabei strebten die Franken doch über viele Jahre die Unabhängigkeit von Bayern, ja sogar ein eigenes Bundesland Franken, bzw. eine Neugliederung des Bundesgebietes, an.
Schimpfe eine Franken niemals einen Bayern, schon gibt es einen verbalen Schlagabtausch.

Und hier, keine Regel ohne Ausnahme?
Größenwahn oder Inkompetenz?
Die spinnen, die Nürnberger.
Es muss doch rechtlich möglich sein, diesem Senat endgültig einmal seine Grenzen aufzuzeigen und diese Tricks, die einen Taschenspieler und Hütchenspieler würdig wären, zu unterbinden???    
Und das, bevor diese äusserst eigenwillige Betrachtung und Argumentation untergeordnete Gerichte deutschlandweit massiv verunsichert.   X(

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