@berghaus
Ob mit oder ohne Kündigungsrecht:
Die Parteien haben den Vertrag über lange Zeit hinweg einvernehmlich (ohne Widerspruch gegen Preiserhöhungen) durchgeführt, so dass kein Anlass für eine Kündigung bestand, dann stellt sich heraus, dass der Kunde die Preiserhöhungen wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel gar nicht hätte zahlen brauchen und verlangt nun auf Basis des ursprünglichen Preises das zuviel Gezahlte zurück. Da liegt der Gedanke an eine \"rückwirkende\" ergänzende Vertragsauslegung nicht fern, wobei offen ist, auf welchen Preis die Parteien sich im Rahmen einer solchen Vertragsauslegung geeinigt haben könnten.
Zu dem von Ihnen weiter oben zitierten Urteil des LG Dresden sehe ich im Sachverhalt zum Nürnberger Urteil einen wesentlichen Unterschied:
Im Dresdner Fall ging es von Anfang an um einen neuen Preis, worauf sich die Parteien, so das Gericht, nicht geeinigt haben. Im Nürnberger Fall ging es zunächst und überhaupt erst um das Recht zur Preisänderung, worauf sich die Parteien, so das Gericht, konkludent geeinigt hätten und das Gericht erst in Folge über die Billigkeitsprüfung zum neuen Preis kam.