@Hennessy
Freie Marktwirtschaft lässt uneingeschränktes Gewinnstreben zu.
Hier geht es um Leistungen der sog. Daseinsvorsorge, so dass sich ein Widerspruch auftut. Die Versorgung muss so billig wie möglich sein.
Missbrauch ist nur eigentlich ausgeschlossen.
Möglicherweise haben Sie mich missverstanden:
In den Preisklauseln der Gaslieferverträge gibt es bisher oft eine Preisuntergrenze (Ersatzarbeitspreis).
Was spräche bei vertraglicher Vereinbarung einer Ölpreisbindung gegen eine ebensolche vertraglich vereinbarte Preisobergrenze?
Die Billigkeistkontrolle findet von Kundenseite nur auf Gesamtentgelte Anwendung, ohne dass sich der Kunde grundsätzlich für einezelne Preisbestandteile interessiert.
Die genehmigten Netzentgelte können von Netznutzern (freien Händlern) einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden.
Die Preisgenehmigung schließt eine solche Kontrolle nicht aus, vgl. Rechtsprechung zu Stromtarifen.
Kürzt der Händler die NNE und klagt der NB hiernach, trägt er die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit, so dass es auf eine lediglich Indizwirkung einer Preisgenehmigung nicht ankommt.
Möglicherweise werden in kurzer Frist die NNE aller 700 Netzbetreiber vor Gericht einer Billigkeitskontrolle unterzogen und das Thema ist erst einmal durch. Die Billigkeitskontrolle ist effektiver als die Regeln des Regulierers. Während die Billigkeistkontrolle jedoch statisch ist, ist die Regulierung dynamisch (Anreizregulierung).
Über die Billigkeitskontrolle findet eine Kosten- und Gewinnkontrolle statt, vgl. AG Karlsruhe.
Bisher fehlt vielen ja wohl immer noch eine Preiskalkulation hinsichtlich des Gesamtpreises.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt