@Hennessy
Erklären Sie den Zusammenhang gern noch einmal.
Ich habe ihn tatsächlich nicht verstanden und ich kenne auch niemanden, der ihn verstanden hätte.
Ich habe den VKU so verstanden:
Mit den HEL- Preisen sind die Erdgasimportpreise gestiegen.
Diese Preiserhöhungen wurden nur eins zu eins weiter gegeben, also exakt die Änderungen der Erdgasimportpreise.
Zitat aus der Pressemitteilung des VKU vom 16.09.2005 hierzu:
„Der Grenzübergangswert für Erdgas, zu dem deutsche Versorger Erdgas einkaufen, ist von Juli 2004 bis Juli 2005 nach offiziellen Angaben um 37,4 % gestiegen. Dementsprechend haben sich auch die Bezugspreise für die Stadtwerke erhöht. \"
Dementsprechend ist natürlich nicht prozentual, sondern nominal zu lesen.
In ganz frühen Beiträgen hatten Sie selbst darauf hingewiesen, dass man nicht die Prozentzahlen nehmen dürfe, als E.ON Ruhrgas im Otober 2004 die Preise um vier Prozent erhöhte, Gasversorger wie EWE jedoch mit selber Begründung um über 12 Prozent.
Seinerzeit wurde die Frage aufgeworfen \" X Prozent wovon\"- vollkommen zurecht.
Warum sollten die Stadtwerke auch - ohne sich auf Unbilligkeit zu berufen- selbst von ihren Vorlieferanten Preiserhöhungen hinnehmen, die weit über den Steigerungen der Erdgasimportpreise liegen?
Glauben Sie selbst an einen Import preisdifferenter Teilmengen durch Ruhrgas? Ich nicht. Aus der Stellungnahme der E.ON Ruhrgas geht auch nur hervor, dass man für die eigenen Kunden Gas importiere und dieses dann mit verschiedenen Preiskopplungen an die eigenen Kunden verkaufe.
Haben Sie dazu schon ein WP-Testat gesehen, wonach E.ON Ruhrgas preisdifferente Erdgasmengen importiert? Oder glauben Sie nur.
Auch dafür findet sich ggf. jemand.
Übrigends:
Ca. 25 Prozent Erdgas stammen aus Deutschland. Dass dieses Gas sich auch verteuert hat, daran können Russland, Norwegen und die Niederlande wohl keine Aktie haben.
Mit anderen Worten:
Die Stadtwerke lassen sich selbst betuppen, wenn man ihnen nur Erdgas mit HEL- Preisbindung verkauft, wohingegen bei allen anderen das Erdgas preislich stabiler bleibt.
Es handelt sich um eine kartellrechtswidrige Diskrimnierung der Stadtwerke unabhängig davon, dass auch die Langfristverträge längst kartellerechtswidrig und nichtig sind, deshalb auch verboten werden.
Wer sich als Stadtwerk hiergegen nicht mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Wehr setzt, kann deshalb auch keine Preissteigerungen eins zu eins weiter geben, wenn diese zum Großteil daraus resultieren, dass sich die Stadtwerke über den berühmten großen Tisch ziehen ließen.
Aus dem Aufsatz von Prof. Salje, et 2005, 278 ff. geht schon eindeutig hervor, dass nicht alle (Anm. Bezugs-) Kosten mit den Preisen weitergewälzt werden können, sondern nur diejenigen, die einer energiewirtschaftlich-rationellen Betriebsführung entsprechen, also auch keine überzogenen Vorlieferantenpreise.
Dann muss sich ein Stadtwerk eben einen günstigeren Vorlieferanten suchen.
Genau dies ist bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle auch zu berücksichtigen. Und dies sagen eben auch hoch angesehene Energierechtsspezialisten.
Deshalb kommt es gerade nicht darauf an, nur gestiegene Bezugskosten gerichtlich zu überprüfen, wiederum auch bestätigt von Salje, aaO., Leitsatz 4, nur Gesamtentgelte unterliegen der Billigkeitskontrolle.
Insoweit können auch WP- Testate wenig erbringen.
Im Übrigen kenne ich den Druck, den Mitarbeiter einer WP-Gesellschaft ausgesetzt sind, wenn es darum geht auch Anschluss-Prüfaufträge zu aquirieren, die ggf. konzernweit vergeben werden. Denken Sie nur an die Thüga-Gruppe, die den VKU zu majorisieren scheint. (E.ON Ruhrgas-Tochter).
Schließlich stehen die WP-Gesellschaften in einem harten Wettbewerb untereinander.
Es müssen immer alle Fakten auf den Tisch und dann kann erst ein gerichtlich zu bestellender unabhängiger Sachverständiger in seine Prüfung eintreten, vgl. hierzu nur WuM 2005, 547 ff., so schon LG Berlin, NJW-RR 2002, 992.
WP-Testate sind für die zu untersuchenden Fragen untauglich, zumal ja auch geprüft werden muss, ob der von einigen als fest betrachtete \"Preissockel\" nicht schon zu hoch war, weil der eigene Gewinnanteil eben nicht dem entspricht, was der BGH für ein EVU als angemessen zubilligt.
Wegen der Feststellungen des BKartA muss ebenso festgestellt werden, ob auch Preissenkungen in der Vergangenheit ebenso weitergegeben wurden.
Über Schallplatten sind wir hinweg.
Internet schafft Transparenz.
Was ist denn mit den 50 Prozent Gas, die etwa von VNG im Sommer (saure Gurkenzeit) bezogen und gespeichert wurden, um erst nach dem 01.10. zu weit erhöhten Preisen an die Kunden verkauft zu werden.
Auch dies müsste sich doch irgendwo widerspiegeln, wenn es keinen Mitnahme- Effekt (Unbilligkeit) geben soll.
Wir können ja per pn unsere Kalender vergleichen und Sie kommen einfach zu einer öffentlichen Sitzung eines Landgerichts.
Es stehen viele Termine ins Haus, weil sich viele Gasversorger für Klagen \"redlich\" beworben haben. Da gibt es gar einen, der geht erst am Montag unter neuen Namen an den Start, und soll gleich vor die Schranken der Justiz bestellt werden. Fast könnte man denken, dass das mit dem Namen zusammenhinge, der auch bei Landgericht Hamburg ähnlich auftaucht.
Im Hamburger Prozess kam übrigends auch meine Argumentation zum Tragen. Das entsprechende Protokoll der Verhandlung vom 15.09.2005 ist hier veröffentlicht. E.ON Hanse ist bekanntlich ebensowenig wie ein Stadtwerk Importeur, beruft sich ebenso auf die HEL-Preisbindung im Bezugsvertrag.
Kein Unterschied also in der Beurteilung, auch wenn manche Stadtwerke die Hoffnung hegen mögen, dies betreffe nur Unternehmen, die mit E.ON Ruhrgas dem selben Konzern angehören.
Nicht anders ist die Situation bekanntlich in Heilbronn, wo das Stadtwerk auch kein Importeur ist.
Der Hinweis vieler Versorger, man sei selbst gar kein Importeur und selbst nur tief betroffen, es tue einem alles so schrecklich leid, kann deshalb nicht verfangen.
@Hennessy
Ich habe die nicht eben einfache Situation der Stadtwerke, aus der sie sich selbst befreien müssen, sehrwohl verstanden.
Diese sind jedoch keinesfalls hilflos, sondern haben sich im Interesse ihrer Kunden selbst zur Wehr zu setzen. Beim Bundeskartellamt und der EU-Kommission werden sie jede Unterstütung finden.
Ich hoffe, ich konnte meine Argumente auch halbwegs verständlich machen.
Soweit ich mich an den Beitrag Wilhemshafen erinnere, ging es darum, dass eine Kunde keine einstweilige Verfügung durchbekam.
Deshalb konnte der Versorger aber noch längst nicht sperren, weil der Kunde ja selbst Hausverbot erteilt hat.....
Wenn jeder Verbraucher Kunth/Tüngler BGW-Praxisinfo P 2005/1 zur Verfügung gestellt bekommt, auf entsprechende Sammelbestellung versteht sich, dann werden bestimmt auch hier alle Entscheidungen vollständig veröffentlicht.
Um Sachlichkeit und Objektivität bemüht, hätten Sie wohl hier auch berichten müssen, dass ich Ihnen entsprechendes schon auf Anfrage per pn umfangreich mitgeteilt hatte.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt