Energiepreis-Protest > EnBW
ENBW droht mit Urteilen
GeBiRa:
Hallo forengemeinde
ENBW droht mir mit den Urteilen
AZ.:4S 247/09
AZ.:1 C 5677/08
und
AZ.:20 C 2287/08
die Forderung der Gaslieferungen zu bezahlen.
mittlerweile angeblich bei 3396,80 € .
Soll ich weiter verweigern oder sind das wieder nur Einschüchterungen?
Grüsse aus dem Süden
bolli:
Wenn Sie hier Tipps für Ihr Verhalten bekommen wollen, müssen Sie schon mit einigen Details zu Ihrem Vertragsverhältnis herausrücken ( z.B. Sondervertrag/Grundversorgung, ). Sonst kann man ja wohl kaum beurteilen, ob die Urteile für Sie und Ihr Vertragsverhältnis überhaupt relevant sind.
Cremer:
wie bolli geschrieben hat und zusätzlich ggf. ein Abriss des bisherigen Vertragsverlaufs.
- wann war der Widerspruch?
- Jahresrechnungen gekürzt?
- eigene Jahresrechnungen erstellt?
- Widerspruch wiederholt bei den Preiserhöhungen?
- was hat EnBW sonst noch Relevantes im Laufe der Zeit geschrieben?
- welche Urteile von welchem Gericht sind das?
Also eine Sachdarstellung wäre zunächst hier von nöten.
tangocharly:
--- Zitat ---Original von GeBiRa
Hallo forengemeinde
ENBW droht mir mit den Urteilen
AZ.:4S 247/09
AZ.:1 C 5677/08
und
AZ.:20 C 2287/08
die Forderung der Gaslieferungen zu bezahlen.
mittlerweile angeblich bei 3396,80 € .
Soll ich weiter verweigern oder sind das wieder nur Einschüchterungen?
Grüsse aus dem Süden
--- Ende Zitat ---
Dabei handelt es sich um die , im Forum bereits bekannten , Urteile des Amtsgerichts Stuttgart, Landgericht Stuttgart und Amtsgericht Böblingen.
So dies der Fall ist, stecken Sie mit größter Wahrscheinlichkeit in der Grundversorgung. Was aber nicht heißt, dass dies nur die Auffassung der EnBW ist. Dort ist einfach alles Grundversorgung, was nicht einen Hut mit \'ner Feder auf hat, wo \"Sonder...\" drauf steht.
Bei dem genannten Streitwert (größer als 600 €) ergibt sich die Rechtsmittelfähigkeit einer etwaigen Entscheidung der ersten Instanz. D.h. der in Ihrer Sache angerufene Richter ist nicht gezwungen, das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen, wenn sich die EnBW auf die Bestimmungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 AVBGasV / § 5 Abs. 2 GasGVV stützt und Sie sich mit dem Einwand gem. § 315 Abs. 3 s.1 BGB zur Wehr gesetzt haben.
Frühestens dann, wenn das Gericht einen fünfstelligen Kostenvorschuß anfordern wird und spätestens dann, wenn Sie oder der Versorger in die nächste Instanz gelangt sind, besteht für das letztinstanzliche Gericht die Vorlagepflicht an den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV), was in der Praxis allerdings die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO auslösen wird.
harryfst:
Hallo GeBiRa,
auch mir droht die EnBW mit der Option Mahnbescheid. Die haben mir beim letzten Widerspruch neben dem Antwortschreiben auch ein Grundversorgungsurteil übermittelt, ist bereits in der Ablage \"P\" gelandet.
Ich habe 2004 einen Sondervertrag geschlossen, steht übrigens auch groß auf dem Vertrag. Seit 2004 widerspreche ich mit eigenen Abrechnungen. Der Nachweis zur Berechtigung einer einseitigen Preiserhöhung wurde bisher nicht erbracht.
Ich verfahre so:
- Mahnbescheid abwarten.
- Eingehender Mahnbescheid geht ohne Begründung mit dem Kreuzchen \"Widerspruch\" zurück.
- Für den Fall dass die EnBW den Mahnbescheid weiterbetreibt, habe ich bereits im Vorfeld einen Anwalt kontaktiert, der im Falle des Falles mein Mandat übernimmt. Von Vorteil ist sicherlich auch meine Rechtsschutzversicherung.
harryfst
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