Energiepreis-Protest > TeldaFax

TeldaFax : Umgang mit dem Einzug offener Forderungen

<< < (21/21)

RA Dälken:
TelDaFax: Masseninkasso durch Insolvenzverwalter - Die Meinung der Gerichte

Für alle betroffenen ehemaligen TelDaFax-Kunden, die mit Nachforderungen konfrontiert werden, die durch die Creditreform im Auftrag des TelDaFax-Insolvenzverwalters Dr. Biner Bähr geltend gemacht werden, hier ein Kurzer Zwischenstand zu den Meinungen der mit diesen Fragen befassten Gerichte:

Die Gerichte, die sich bereits mit den Rechtsfragen rund um die Forderungsgeltendmachung durch den Insolvenzverwalter der TelDaFax Services GmbH Dr. Biner Bähr beschäftigt haben, haben ganz häufig zugunsten der Kunden entschieden. Dazu wie folgt:

1)
In den gerichtlichen Auseinandersetzungen gelingt es dem Insolvenzverwalter häufig nicht, die von ihm behauptet Forderungsabtretung von der TelDaFax Energy GmbH an die TelDaFax Services GmbH darzulegen und zu beweisen. Es wird zwar außergerichtlich dem Kunden in vielen Fällen mitgeteilt, dass man im Falle einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung einen Factoringvertrag vorlegen könne, aus dem sich die Abtretung ergebe; dies ist aber nicht vollständig richtig. Denn der Factoringvertrag sieht vor, dass eine Forderungsabtretung nur unter der Bedingung stattfindet, dass über die konkrete Forderung gegen den Kunden ein separater Kaufvertrag abgeschlossen wird. Und regelmäßig können dann in der streitigen Auseinandersetzung überhaupt keine konkreten Angaben zu dem Abschluss dieses Kaufvertrages gemacht werden. Dies ist nachzulesen z.B. in den Urteilen der Amtsgerichte Düren und Rheda-Wiedenbrück:

http://www.bauerundkollegen.com/recht_informativ/dr_baehr_teldafax_ag_dueren.pdf
http://www.bauerundkollegen.com/recht_informativ/urteil_rheda_wiedenbrueck_scan.pdf

2)
Der TelDaFax-Insolvenzverwalter versucht dieses Problem dadurch zu lösen dass er als Insolvenzverwalter der TelDaFax Energy gmbH und der TelDaFax Marketing GmbH der TelDaFax Services GmbH im laufenden Gerichtsverfahren eine Einziehungsermächtigung erteilt, damit die TelDaFax Services GmbH dann die fremden Forderungen als eigene geltend machen kann. Diesen Weg haben aber bereits mehrere Gerichte für unzulässig erklärt, so z.B. das Amtsgericht Bottrop:

http://www.bauerundkollegen.com/recht_informativ/urteil_ag_bottrop_10_c_172_13.pdf

In einem Berufungsverfahren bei dem Landgericht Essen, in dem diese Rechtsfrage näher erörtert werden sollte, sind Herr Dr. Bähr und sein Anwalt im März 2014 zum Gerichtstermin nicht erschienen. Zuvor hatte das Landgericht Essen Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters geäußert. Das Landgericht entschied damit in zweiter Instanz zugunsten des TelDaFax-Kunden, ohne dass der Insolvenzverwalter sich dagegen zur Wehr setzte.

3.
Zugleich ist zu beobachten, dass mache Abrechnungen der TelDaFax Services GmbH fehlerhaft sind. Die Gerichte kommen aber häufig nicht zur Überprüfung der Höhe der geltend gemachten Rechnungsbeträge, weil die Forderungen bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sind.

4.
Fazit: Es gibt gute Erfolgsaussichten, sich gegen Nachforderungen der TelDaFax Services GmbH zu verteidigen. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die TelDaFax Services GmbH überhaupt Inhaberin von Forderungen gegen ehemalige Kunden geworden ist. In jedem Fall ist eine rechtliche Überprüfung empfehlenswert. Außerdem sollte immer eine etwa der TelDaFax Services erteilte Einziehungsermächtigung zur Sicherheit widerrufen werden.

Viele kundenfreundliche Urteile, mit denen Energieverbraucher argumentieren können, gibt es hier:

http://www.bauerundkollegen.com/teldafax_abwehr_klage_insolvenzverwalter.html

Gruß
Florian Dälken


Ralf66:
Hallo an das Forum, ich könnte einen guten Rat zu diesen Thema gebrauchen.
Ich habe ein Guthaben von 350,00 aus der Schlussrechnung Strom dass nach mehreren Aufforderungen nicht ausgezahlt wurde, sowie ein Nachzahlung von 500,00 für den Gasvertrag die mir mit der Insolvenz vom Ra Dr. Biner Bähr zugeschickt wurde.
Ich habe  2009 zwei Verträge Strom und Gas mit der TelDaFax Marketing abgeschlossen.(Strom habe ich Fristgemäß nach einen Jahr gekündigt)
Für beide Verträge habe ich die gleiche Kundenummer erhalten.
In beiden Auftragsbestätigungen steht auf der Rückseite ein Vermerk das die Service GmbH im Namen den Kunden Service und Rechnungstellung übernimmt. In beiden Willkommen Schreiben von der Service GmbH steht allerdings dass die Abschalgszahlungen im Namen der TelDaFax Energy Gmbh in Rechnung gestellt werden.
Beide Abschlussrechnungen sind von der Service GmbH erstellt worden!
Ich habe leider keine AGB von 2009  ausgedruckt, der ganze Vorgang für den Vertragsabschluss ist Online getätigt worden, soweit ich mich erinnern kann habe ich nie etwas (Vertrag oder Abtretung) handschriftlich unterschrieben.
Ich habe dem 1. Schreiben (2012) vom Dr. Bähr widersprochen und darauf hingewiesen dass ich erst Zahle wenn ich die noch offene Rückzahlung erhalte oder dass eine neue Schlussrechnung erstellt wird wo dieser Betrag verrechnet wird.
Ich habe natürlich jetzt wieder Post bekommen vom Inkassobüro Creditreform mit der Aufforderung den vollen Betrag zu zahlen mit der Begründung das eine Aufrechnung nicht möglich ist weil die Forderungen der Service GmbH und meine Forderungen an die Energy GmbH zwei verschiedene Gesellschaften sind. Er verweist allgemein auf das BGB und die Inso die eine Verrechnung verbieten. Es gibt  auch zwei Urteile AG Lippstadt 26 C 247/12 oder Kassel 430 c 5625/13 die ich leider nicht finden kann. Für mich ist TeDaFax ein Haufen egal ob dahinter Marketing; Energy oder Service steht, da vorn Angeführt der Name TelDaFax steht. Beide Rechnungen mit Guthaben und Nachforderung sind von der Service GmbH erstellt worden. Er verweist auch noch mal darauf dass ich über die Abtretung im Begrüßungsschreieben informiert worden sei und dies mit dem Urteil AG Suhl 1C 49/12 wirksam sei! Meine Forderungen habe ich natürlich damals innerhalb der Frist beim Insolvenzverwalter angemeldet.
Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten zu widersprechen.
1.Ich habe ein Formblatt der Hamburger Verbraucherzentrale gefunden womit die komplette Forderung für unwirksam erklärt wird wegen dieser Abtrittsklausel. Für mich etwas schwierig da ich meine AGB nicht mehr habe und kenne weil er Antrag Online ausgefüllt worde.
2. Ich biete nochmals die Verrechnung an, da ja beide Rechnungen von der Service Gmbh erstellt worden sind, und werde dann meine Forderungen beim Insolvenzverwalter rückgängig machen.
Ich wollte eigentlich schon Zahlen wegen dieser Urteile bin dann aber auf der Suche nach den Urteilen auf diese Webseite aufmerksam geworden und möchte dagegen weiter kämpfen. Weil ich ja zahlen wollte habe ich den Zahlungstermin zum 29.04. überschritten es wird also Zeit Widerspruch einzulegen, nur welche Version soll ich anwenden?
Gruß an alle Geschädigten der TelDaFax Gruppe. Ralf

bolli:

--- Zitat von: Ralf66 am 02. Mai 2014, 12:21:17 ---Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten zu widersprechen.
1.Ich habe ein Formblatt der Hamburger Verbraucherzentrale gefunden womit die komplette Forderung für unwirksam erklärt wird wegen dieser Abtrittsklausel. Für mich etwas schwierig da ich meine AGB nicht mehr habe und kenne weil er Antrag Online ausgefüllt worde.
2. Ich biete nochmals die Verrechnung an, da ja beide Rechnungen von der Service Gmbh erstellt worden sind, und werde dann meine Forderungen beim Insolvenzverwalter rückgängig machen.

--- Ende Zitat ---
Auf die zweite Variante wird sich der Insolvenzverwalter bestimmt nicht einlassen. Der wird weiter versuchen, Ihr Geld zu bekommen und keines rausrücken zu müssen. Das ist sein Job, für den er gut bezahlt wird. Und da man vor Gericht und auf Hoher See eben nicht nur in der Hand des Herrn sondern auch der Richter ist, gibt es für Variante 1 sowohl Urteile, die für das Zahlen sprechen (die natürlich vom Insolvenzverwalter genannt werden) als auch Entscheidungen, die das anders sehen (siehe oben in den Beiträgen von EviSell und PLUS). Höchstrichterliche Entscheidungen gibt es dazu noch nicht. Insofern müssen Sie vermutlich selbst entscheiden, welchen Weg Sie gehen wollen. Allerdings sollten Sie sich darauf einstellen, dass dieses nicht ohne Anwalt erfolgversprechend verlaufen wird. Die AGB werden wohl letztlich zu bekommen sein, denn schließlich muss der Insolvenzverwalter Ihren Vertragsschluss nachweisen, wenn Sie diesen und ggf. fehlende AGB in einem Prozess in Frage stellen. Spätestens dann wird er ja was vorlegen und was dazu ausführen müssen. Aber gehen Sie davon aus, dass der Insolvenzverwalter klagen wird, wenn Sie der Forderung nicht nachkommen.
Übrigens habe ich bei der Verrechnung der Forderung auch meine Zweifel, ob dieses rechtlich möglich wäre, da an anderer Stelle schon des öfteren diskutiert wurde, ob eine einheitliche Kundennummer schon ein identisches Vertragsverhältnis nahelegt. Wir Verbraucher haben uns ja auch immer gegen Verrechnungen des Versorgers bei zwei Verträgen (Gas und Strom) gewehrt. Meines Erachtens sind das 2 unterschiedliche Vertragsverhältnisse, deren Verrechnung nur unter ganz bestimmten Bedingungen geht, die meist in den AGB bestimmt sind, die hier aber eben wohl nicht vorliegen, wenn es die üblichen Formulierungen sind  (u.a. rechtskräftig anerkannte Forderung).

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln