Energiepreis-Protest > EVM Koblenz
und jetzt ? form- und fristgerechte Kündigung allerdings ohne Gründe erhalten !!!
EVM:
Hallo, ich bin seit Anfang 2002 bestätigter Gas-Sondervertragskunde. Im Jahre 2008 hatte man mir angeblich bereits gekündigt (Formfehler: i.A., kopierte Unterschriften,etc.) ==> Kündigung unwirksam. Jetzt wurde mir erneut am 17.11.2011 zum 31.12.2012 form- und fristgerecht mit original Unterschriften (in Tinte) vom Geschäftsführer und Prokuristen gekündigt. Allerdings ohne Angabe von Gründen. Wie muss ich mich nun weiter verhalten vor dem Hintergrund von RA Eleonore Holling (Leipzig-Urteil) ? Ich möchte gerne weiterhin Sondervertragswidersprüchler bleiben und nicht in eine Ersatz- bzw. Grundversorgung kommen. Ich bitte um Ihre geschätzte Antwort. Mfg EVM
Hier der Text von Fr. RA Eleonora Holling:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Vertragskuendigung__2021/
Leipzig-Urteil:
Wettbewerbswidrige Neuverträge
Viele Versorgungsunternehmen übersenden ihren Kunden neue Lieferverträge. Melden sich die Verbraucher nicht, interpretiert der Versorger dies als Zustimmung. Das ist wettbewerbswidrig (siehe ).
Landgericht Leipzig am 26. Juni 2009 - Az 01 HK O 2049/09
bolli:
--- Zitat ---Original von EVM
Hallo, ich bin seit Anfang 2002 bestätigter Gas-Sondervertragskunde. Im Jahre 2008 hatte man mir angeblich bereits gekündigt (Formfehler: i.A., kopierte Unterschriften,etc.) ==> Kündigung unwirksam. Jetzt wurde mir erneut am 17.11.2011 zum 31.12.2012 form- und fristgerecht mit original Unterschriften (in Tinte) vom Geschäftsführer und Prokuristen gekündigt. Allerdings ohne Angabe von Gründen. Wie muss ich mich nun weiter verhalten vor dem Hintergrund von RA Eleonore Holling (Leipzig-Urteil) ? Ich möchte gerne weiterhin Sondervertragswidersprüchler bleiben und nicht in eine Ersatz- bzw. Grundversorgung kommen. Ich bitte um Ihre geschätzte Antwort. Mfg EVM
Hier der Text von Fr. RA Eleonora Holling:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Vertragskuendigung__2021/
--- Ende Zitat ---
Meiner Meinung nach ist dieser Text nicht mehr ganz aktuell, da zumindest für ordentliche Kündigungen überwiegend eine andere Meinung vertreten wird. Siehe auch diesen Thread .
--- Zitat ---Original von EVM
Leipzig-Urteil:
Wettbewerbswidrige Neuverträge
Viele Versorgungsunternehmen übersenden ihren Kunden neue Lieferverträge. Melden sich die Verbraucher nicht, interpretiert der Versorger dies als Zustimmung. Das ist wettbewerbswidrig (siehe ).
Landgericht Leipzig am 26. Juni 2009 - Az 01 HK O 2049/09
--- Ende Zitat ---
Auch hier ist die ziemlich einhellige Meinung, dass durch Übersendung und \"Nichtwiderspruch\" alleine KEIN neuer Vertrag zustande kommt, solange ein ungekündigter Altvertrag besteht. Im privaten Geschäftsverkehr gibt es keine Zustimmung durch Stillschweigen. Auch das hat der BGH mehrfach festgestellt. (z.B. BGH VIII ZR 265/07 Rdnrn 11 ff.; BGH VIII ZR 246/08 Rdnr. 57)
Schwalmtaler:
@ evm
meiner Meinung nach ( bin kein Jurist) ist eine ordentliche Kündigung seitens des versorgers möglich und wenn diese Formal i.O. ist, sollten Sie sich schnellstens einen neuen Versorger suchen.
EVM:
Hallo zusammen, aber genau das ist ja der Punkt der rechtlich von einem Energiespezialisten (z.B. Hr. Fricke) hinterfragt werden soll. Ich würde mich nun weiter nicht mehr rühren in Richtung Versorger, da ich mein widersprüchliches Schreiben (§226 BGB (Schikaneverbot) und § 242 BGB (Treu und Glauben) von RA Eleonora Holling dem Versorger bereits am 18.11.2011 zugefaxt habe. Ich bin der Meinung, daß trotz ausgesprochener formgerechter Kündigung des Versorgers ich nach wie vor im \"alten\" Sondervertrag verbleibe. Der Versorger hat mir keinerlei Kündigungsgründe präsentiert. Der Versorger müsste mich also schon verklagen. Ich bin und werde keinen neuen Grund- bzw. Ersatzvertrag eingehen, der massive finanzielle Nachteile mit sich bringt. MfG EVM
Didakt:
@ EVM
Sie irren sich und Unkenntnis schützt vor Schaden nicht.
Der Versorger kann wirksam form- und fristgerecht kündigen. Eine Begründung ist nicht notwendig!
PS: Sie können zu einem anderen Versorger wechseln. Ein Rückfall in die Grund- oder Ersatzversorgung ist nicht zwangsläufig der Fall. Es kommt darauf an, wie schnell Sie handeln.
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