Energiepreis-Protest > 1·2·3energie
123energie - die Tochter der Pfalzwerke
Stubafü:
--- Zitat ---Ich entnehme daraus, dass ich hier wieder einen Preisprotest im Bezug auf § 315 BGB (nach der nächsten Preiserhöhung) starten könnte.
--- Ende Zitat ---
Wohl kaum, obgleich nach den Abschlagszahlungsanforderungen man
durchaus davon ausgehen könnte, dass hier hinsichtlich der Abnahmemenge
eine Sondervertragsvereinbarung mit möglicherweise unwirksamen
Preisanpassungsrecht vorliegt.
Andererseits spricht der Versorger im Hinblick auf den Arbeitspreis von
einem \"Tarif\" und von einer Preisanpassungspflicht, was wiederum auf einen
Grundversorgungsvertrag hindeuten könnte, den Sie mangels Monopol jederzeit
unter Einhaltung der gesetzlich eingeräumten Kündigungsfrist aufkündigen
können, einhergehend mit einem Versorgerwechsel zu mindestens gleich-
wertigen wenn nicht sogar besseren Arbeitspreiskonditionen als ihre derzeitigen.
Ich wäre da etwas vorsichtiger im Umgang mit dem Pfalzgas/Pfalzwerke/Enovo-
Konglomerat, zumal, wenn Sie bei einer Auseinandersetzung vor dem LG FT
landen, mir die dortigen Schwarzkittel nicht den Eindruck einer innewohnenden
Vernunft bislang vermittelt haben.
Meine Auseinandersetzung mit den vg. Versorger-Entscheidungsträgern und
mit dem LG FT geht jetzt in das 6. Verhandlungsjahr, obgleich die Sache auch
aufgrund der Rechtsprechung des 8. Zivilsenates des BGH schon vor 2 Jahren
hätte entschieden werden können.
Also Augen auf im \"Rechtsverkehr\", wenn man den \"Rechtsweg\" beschreiten will!
RR-E-ft:
Zunächst ist fraglich, ob die Preisänderungsklausel überhaupt AGB- rechtlich zulässig und wirksam ist (vgl. BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09).
Im Falle ihrer Wirksamkeit gilt laut BGH:
--- Zitat ---BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17;juris:
Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).
--- Ende Zitat ---
Vereinbart sind die geänderten Preise dann nicht, wenn der Kunde der Preisänderung in angemessener Frist widersprochen hat.
bolli:
--- Zitat ---Original von Stubafü
Andererseits spricht der Versorger im Hinblick auf den Arbeitspreis von
einem \"Tarif\" und von einer Preisanpassungspflicht, was wiederum auf einen
Grundversorgungsvertrag hindeuten könnte, den Sie mangels Monopol jederzeit
unter Einhaltung der gesetzlich eingeräumten Kündigungsfrist aufkündigen
können, einhergehend mit einem Versorgerwechsel zu mindestens gleich-
wertigen wenn nicht sogar besseren Arbeitspreiskonditionen als ihre derzeitigen.
--- Ende Zitat ---
Um einen Grundversorgungstraif kann es sich wohl nur dann handeln, wenn der Versorger, hier 123energie auch der örtliche Grundversorger ist. Ob das der Fall ist kann ich nicht beurteilen, bezweifel es aber mal vorsichtig.
Gleichwohl können die Herrschaften versuchen, das gesetzliche Preisanpassungsrecht/Leistungsbestimmungsrecht (welches für die Grundversorgung gilt), in ihrem Sondervertrag zu vereinbaren. Was dann gilt, hat RR-E-ft ja geschrieben.
--- Zitat ---Original von luispold
Ich entnehme daraus, dass ich hier wieder einen Preisprotest im Bezug auf § 315 BGB (nach der nächsten Preiserhöhung) starten könnte.
--- Ende Zitat ---
Ja, aber wohl nur für den Preiserhöhungsanteil, da der VIII. Senat des BGH für den Rest von vereinbarten Preisen ausgeht. Auf der anderen Seite steht das Risiko der hohen Gutachtenkosten, so denn eines erstellt wird (wenn es zur Klage kommt). Un ddazu noch die Unsicherheit am Streitort, alles sehr fraglich. Besser nen anderen Anbieter suchen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von luispold
Hier noch ein Auszug aus dem \"Kleingedruckten\":
8.3. Grund- und Arbeitspreis können in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2
und Abs. 3 GasGGV geändert werden. Demgemäß sind die PFALZWERKE verpflichtet,
Preisanpassungen nur nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB
durchzuführen und sowohl für Preiserhöhungen als auch für Preissenkungen
dieselben Maßstäbe für Anlass, Umfang und Zeitpunkt der Preisanpassungen
anzuwenden. Derartige Preisanpassungen erfolgen zum Monatsbeginn und
werden dem Kunden mit einer Frist von acht Wochen im Voraus durch Mitteilung
in Textform angekündigt. Der Kunde ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt,
den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende desjenigen
Monats in Textform zu kündigen, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
angekündigten Preisanpassung vorangeht. Auf dieses Kündigungsrecht weisen
die PFALZWERKE den Kunden im Fall einer Preisanpassung ausdrücklich durch
Mitteilung in Textform hin
--- Ende Zitat ---
Das ist jedenfalls eine AGB- Preisänderungsklausel für einen Vertrag außerhalb der Grundversorgung.
Für die Grundversorgung gelten die Bestimmungen der GasGVV unmittelbar.
luispold:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
............................
Das ist jedenfalls eine AGB- Preisänderungsklausel für einen Vertrag außerhalb der Grundversorgung.
Für die Grundversorgung gelten die Bestimmungen der GasGVV unmittelbar.
--- Ende Zitat ---
Grundversorger hier am Ort ist die Erdgas Südbayern. Bei der war ich Kunde von 2002 bis Jan. 2011.
Jetzt wäre für mich und ggf. für andere gut zu wissen, ob die Preisanpassungsklausel von 123 juristisch einwandfrei ist. Oder gehört sie zu denen die als nicht korrekt bezeichnet werden können.
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