Energiepreis-Protest > 1·2·3energie
123energie - die Tochter der Pfalzwerke
Didakt:
Ohne unserem bRAaZ ;) vorgreifen zu wollen, halte ich diese Klausel mit § 307 BGB im Einklang stehend für transparent, anwend- und nicht angreifbar.
RR-E-ft:
Man kann wohl nicht behaupten, dass die Klausel transparent sei.
Der Kunde kann bei Vertragsabschluss jedenfalls nicht erkennen, zu welchen Zeitpunkten unter welchen Voraussetzungen sich nach welchen Richtlinien in welchem Umfange der Preis ändern wird. Auch kann er die Berechtigung einer einseitigen Preisänderung nicht an der Klausel selbst messen, sondern es käme auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der selben an.
Der BGH meint indes, dass diese -sonst geforderte - Transparenz wegen § 310 Abs. 2 BGB nicht erforderlich sei, da es der gesetzlichen Regelung des § 5 GasGVV schließlich auch an der Tranparenz fehlt und der Sondervertragskunde nicht besser fahren solle als der grundversorgte Tarifkunde.
Sicher ist er sich nun jedoch nicht (mehr) und hat diese Rechtsfrage deshalb nunmehr dem EuGH vorgelegt (BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).
luispold:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
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Sicher ist er sich nun jedoch nicht (mehr) und hat diese Rechtsfrage deshalb nunmehr dem EuGH vorgelegt (BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).
--- Ende Zitat ---
Also warten auf EUROPA..............sollte die EU platzen, platz dann auch das EuGH...............und dann gehören wir den Energieversorgern?
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