Dieses Urteil müsste doch zu einer neuen Flut von Widersprüchen und Rückforderungen führen bei den Kunden, die eine
\"eingeschränkte\" Festpreisgarantie für einen Zeitraum von einem Monat oder gar mehreren Jahren haben.
Die angewandten Preisanpassungsklauseln für Änderungen bei \"gesetzlichen Vorgaben\" dürften doch wohl alle schon aus dem Grund unwirksam sein, weil im Vorfeld oder in den AGB nicht darauf hingewiesen wurde, dass der variable Anteil des \"Festpreises\" mehr als 40 % beträgt.
siehe aus
hier mein Fall bei Rheinpower/Stadtwerke Duisburg
berghaus 29.11.11