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Autor Thema: Preisänderungsklausel wirksam?  (Gelesen 4007 mal)

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Offline m00652

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Preisänderungsklausel wirksam?
« am: 19. Oktober 2005, 10:46:56 »
Hallo,
ich bin neu hier im Forum und habe seit 1.10. bei entega (Darmstadt) auch eine deutliche Gaspreiserhöhung bekommen, die ich nicht akzeptieren will. Bevor ich den Musterbrief losschicke, möchte ich jedoch sicher gehen, ob ich den § 315 BGB auf die Preisänderungsklausel in den AGB der entega anwenden kann?
Dort heißt es in dem \"Preisblatt zu den Allgemeinen Netzendkundenbedingungen\":
Änderungsvorbehalt: Der Netzbetreiber ist berechtigt, das Preisblatt zu den Allgem. Netzentkundenbedingungen zu ändern. Der Netzbetreiber wird die Änderungen dem Netzendkunden 6 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitteilen. Der Kunde kann den Vertrag bis zu zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gilt das geänderte Preisblatt ab Inkrafttreten. (Zitatende)
[/b]
Meine Frage wäre, ob diese Preisänderungsklausel wirksam ist und ob ich den Einwand der Unbilligkeit erheben kann?
Denn ich habe hier im Forum schon gelesen, dass entega sich gerade auf diese Preisänderungsklausel immer wieder beruft und der Ansicht ist, dass § 315 BGB nicht greift.

Freundliche Grüsse aus Darmstadt

Offline RR-E-ft

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Preisänderungsklausel wirksam?
« Antwort #1 am: 19. Oktober 2005, 12:52:01 »
@m00652

Sie sind wohl kein Netzkunde, der Netznutzungsentgelte gesondert bezahlt, sondern ein Energiekunde, so dass diese Bedingung bei Ihnen gar nicht gilt.

Auch auf Netznutzungsentgelte fondet § 315 BGB Anwendung, BGH, Urteil vom 18.10.2005- KZR 36/04.

Bei der Klausel ist § 315 BGB anwendbar.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Monaco

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Preisänderungsklausel wirksam?
« Antwort #2 am: 19. Oktober 2005, 12:56:05 »
@m00652

Sie können m.E. davon ausgehen, dass auch bei Ihnen §315 greift.

Wer sollte Sie denn zukünftig mit Erdgas versorgen, wenn Sie Ihr Versorger zwingt, den Vertrag zu kündigen, wenn Ihnen der Preis nicht passt? Einen anderen Anbieter können Sie sich in der Regel nicht auswählen und die Umstellung auf einen anderen Brennstoff wäre unverhältnismäßig.

Daher ist Ihr Versorger m.E. auch nach ihrem Einspruch verpflichtet, Sie weiter zu versorgen (Stichwort: Daseinsvorsorge). Eine Gleichsetzung des Widerspruches mit einer Kündigung des Vertrages, so wie aus den AGB abzuleiten, ist sicher alles andere als Rechtens.

Möglicherweise ist sogar die ganze Klausel unwirksam. Hier können Ihnen die Rechtsexperten (Herr Fricke, Graf Koks ...) sicher noch detaillierter helfen.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco

(Sehen Sie, Herr Fricke war sogar schneller, als ich ...)

 

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