Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für FVU
Stadt/Versorger:
Aud der Internetseite des AGFW\"Die Anpassung von Fernwärmepreisen in laufenden Verträgen\" ist unter V .Der Leistungsbestimmungsvorbehalt Pkt 2. Billigkeitskontrolle
ausgeführt: Besitzt das FVU ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und kann deshalb den Preis einseitig festsetzen,ist die direkte Anwendung von § 315 möglich.
Das leuchtet mir ein.
Ich gehe davon aus ,daß es im Bereich Fernwärme kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht gibt(entgegen z.B. Gas)(?). Somit müsste ein Leistungsbestimmungsrecht doch wohl direkt zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden (?)
Ist dies nicht vereinbart,kann das FVU die Preise wohl nur nach § 24/3 ändern(?)
Ist keine PA Klausel vereinbart,gibt es keine Preisänderung(?)
Wenn jetzt das FVU durch Wärmesatzung eine Monopolstellung inne hat,es keine schriftlichen Verträge abschliesst(Vertrag nur durch Entnahme),es selbst in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen keinen Hinweis auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gibt ,besitzt es allein aus der Monopolstellung ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und sind deshalb die Preisänderungen nach 315 prüfbar ?
Worauf kann ein FVU (Monopolist) sich ansonsten beziehen,wenn es seine Preise ändert?
Unterliegen solche festgesetzen Preise §315 BGB ,oder wie sind diese prüfbar bzw. ist
vg. Handeln überhaupt erlaubt? (Fehlen Leistungsbestimmungsrecht ? )
RR-E-ft:
Es kommt darauf an, ob bei Vertragsabschluss ein Preis wirksam vereinbart wurde. Dann ist dieser vereinbarte Preis für beide Vertragsteile verbindlich.
Ein Vertragsabschluss kann nicht nur ausdrücklich erfolgen, sondern es kommt auch der konkludente Abschluss eines Vertrages allein durch Entnahme von Fernwärme aus dem Netz gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV in Betracht (vgl. BGH Az. VIII ZR 138/05).
Ausnahmsweise bei Anschluss- und Benutzungszwang des betroffenen Kunden bzw. Monopolstellung des betroffenen Versorgers kommte eine Billigkeitskontrolle eines vereinbarten Anfangspreises in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB in Betracht.
Eine nachträgliche Preisänderung setzt im Fall der verbindlichen Vereinbarung eines Preises bei Vertragsabschluss die wirksame Vereinbarung einer wirksamen Preisänderungsklausel voraus.
Dies setzt zunächst die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel in das konkrete Vertragsverhältnis voraus.
Handelt es sich bei der wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel um eine AGB des Versorgers, findet zudem eine Inhaltskontrolle der Klausel vorrangig am Maßstab des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV statt (vgl. BGH Az. VIII ZR 339/10).
Eine AGB-Preisänderungsklausel, die dieser Inhaltskontrolle nicht standhält, ist unwirksam, so dass auch keine Preisänderungen darauf gestützt werden können. Eine ergänzende Vertragsauslegung findet nicht statt, wenn sich der Versorger durch ordnungsgemäße Kündigung in überschaubarer Frist aus dem betroffenen Vertragsverhältnis lösen kann. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Monopolstellung des Versorgers (vgl. BGH VIII ZR 320/07).
Es sind auch Fälle denkbar, bei denen sich die Parteien bei Abschluss eines Fernwärmevertrages nicht auf einen Preis geeinigt haben.
Auch bei Abschluss eines Fernwärmelieferungsvertrages ist es möglich, dass sich die Parteien statt sich auf einen Preis zu einigen ausdrücklich vereinbaren, dass dass FVU nach Vertragsabschluss (berechtigt und) verpflichtet sein soll, den jeweiligen Preis einseitig zu bestimmen. Im Falle einer solchen vertraglichen Abrede findet § 315 Abs. 3 BGB unmittelbare Anwendung.
Fehlt es an einer wirksamen Preisvereinbarung bei Vertragsabschluss und an der ausdrücklichen Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts bei Vertragsabschluss und wurde darüber hinaus der gegenseitige Leistungsaustausch jedoch bereits in Gang gesetzt, kommt - zur Schaffung der Wirksamkeit des Vertrages mit Rücksicht auf § 154 Abs. 1 BGB - eine (ergänzende) Vertragsauslegung in Betracht, wonach dem FVU gem. §§ 316, 315 BGB das einseitige Leistungsbestimmungsrecht zufällt. Dies bezieht sich auf den Anfangspreis. Auch dabei findet § 315 BGB Anwendung. Daraus ergibt sich dann jedoch nicht ohne weiteres, dass der Versorger, der den Anfangspreis gem. §§ 316, 315 BGB einseitig zu bestimmen hatte, diesen so bestimmten und verbindlich gewordenen Preis im laufenden Vertragsverhältnis nachträglich noch einseitig abändern darf.
RR-E-ft:
Fernwärme- Preisänderungsklausel ab 01.07.11
Stadt/Versorger:
Wenn dem Kunden bei einem A+B Zwang letztendlich nur die eine Möglichkeit der Beheizung mittels Fernwärme bleibt, ist dann die Entnahme von Fernwärme schon als konkludentes Handeln auszulegen ? Wenn unter konkludentem Verhalten zu verstehen ist,daß derjenige \"mit seinem Verhalten gewolltes Tun zum Ausdruck bringt\",dann kann es doch bei einem A+B Zwang kein schlüssiges Verhalten geben,aus dem abzuleiten wäre,der Betroffene habe gewollt Fernwärme abzunehmen.Er muß es doch !
Ist der Preis ,der zum Zeitpunkt der (zwangsweisen) Entnahme von Fernwärme gilt ,ein
wirksam vereinbarter Preis ,der mittels PÄ Klausel überhaupt verändert werden kann ?
Sollte der Fernwärmelieferant noch nie ein Recht gehabt haben,die Preise zu erhöhen(bzw. zu ändern), ist der zum Zeitpunkt der FW- entnahme bestehende Preis ein wirksam vereinbarter (rechtmäßiger) Preis ?
RR-E-ft:
Auch der Kunde, der einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, wird regelmäßig nur auf vertraglicher Grundlage mit Fernwärme beliefert.
Ohne Vertrag hat der Kunde keinen vertraglichen Lieferanspruch.
Ohne Vertrag hat der Versorger keinen vertraglichen Zahlungsanspruch.
Beide haben deshalb regelmäßig ein rechtlich anerkannhtes Interesse daran, dass die Belieferung auf vertraglicher Grundlage erfolgt.
Ein solcher Vertrag kann - wie ausgeführt - auch konkludent zustande kommen (BGH Az. VIII ZR 138/05).
Und dann kommt es eben- wie oben aufgezeigt - darauf an, was dabei ausdrücklich oder konkludent über Preise und Preisänderungen im konkreten Vertrag wirksam vereinbart wurde.
Siehe aber auch:
BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. 342/09 Rn. 35 ff.
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