Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für FVU
RR-E-ft:
Wird ein bisher bestehender Vertrag durch ordentliche Kündigung beendet, kann nach Ablauf dieses Vertrages allein durch Energieentnahme konkludent ein neues Vertragsverhältnis begründet werden (vgl. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV). Unterliegt der betroffene Kunde einem Anschluss- und Benutzungszwang, so kann der Anfangspreis einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegen. Hat der Wärmeversorger in seinem Leistungsberich eine Monopolstellung, kann sein Preisgebaren zudem kartellrechtlich daraufhin überprüft werden, ob es missbräuchlich oder diskriminierend ist. Den betroffenen Kunden können dabei entsprechend § 33 GBW Ansprüche gegen den Versorger erwachsen.
Stadt/Versorger:
@RR-E-ft
Einige Fragen hätte ich noch. Lt. AVBFV beträgt die Kündigungsfrist 10 bzw. 5 Jahre .
Fängt nach Kündigung d.d. Versorger und weiterer Entnahme von Fernwärme ein neues Vertragsverhältnis gem. AVBFV mit 10 Jahren Erstlaufzeit erneut an ?
Oder welche Vertragslaufzeit gilt dann ?
Versäumen es Kunde und Versorger ,gem. AVBFV fristgemäß zu kündigen, setzt sich das Vertragsverhältnis nach den alten Bedingungen weitere 5 Jahre fort.
Selbst wenn das FWU nun länger als 2 Jahre keine ordentliche Kündigung vornehmen kann gilt die AVBFV.
Für den Fall ,dass das FWU nicht rechtzeitig reagiert und die für das FWU ungünstigen Vertragsbedingungen gem. AVBFV weiter festgeschrieben werden,müsste sich das FWU doch an die automatisch verlängerte Vertragslaufzeit halten?
In diesem Falle hat das FWU den Zustand doch selbst verschuldet. Das BGB steht doch in diesem Falle
nicht über der AVBFV ? Vertrag ist doch Vertrag ?
,
RR-E-ft:
Kommt ein Fernwärmelieferungsvertrag konkludent durch Energieentnahme zustande, so ist er auf unbestimmte Zeit geschlossen und § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV findet deshalb keine Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 111/13). Ein solcher Vertrag kann von beiden Seiten kurzfristig ordentlich gekündigt werden.
Ist der Vertrag hingegen anders zu stande gekommen und wurde eine Vertragslaufzeit wirksam vereinbart, so dass für den Versorger die ordentliche Kündigung noch für länger als zwei Jahre ausgeschlossen ist (er sich erst nach mehr als zwei Jahren aus dem Vertragsverhältnis lösen kann), so wird er, wenn sich seine Kosten unvermeidlich erhöhen, er jedoch mangels wirksamen Preisänderungsrechts die Preise nicht ändern kann, gem. § 313 BGB eine Vertragsanpassung verlangen können, und wo eine solche nicht zustande kommt, gem. § 314 BGB deshalb ein außerordentliches Kündigungsrecht haben, so dass er sich dann aus dem betroffenen Vertragsverhältnis lösen kann.
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