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Autor Thema: Veröffentlichen neuer Preise in der Tagespresse unter ANZEIGEN  (Gelesen 2955 mal)

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Offline opferlamm-ma

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Da veröffentlicht der Versorger in der Tagespresse unter ANZEIGEN

Mitteilung an unsere Kunden

zu Tarifen und Preisen für Erdgas und Fernwärme ab 1. Oktober 2011

(natürlich nach oben geänderte Preise.)

a) Ist diese Information nur für neue Kunden die einen Vertrag abschliessen möchten?

b) Ist die ANZEIGE auch für Altkunden ein Angebot bzw. eine verbindliche zulässige Änderung der bei seinerzeitigem Vertragsabschluss vereinbarten Preise? Kann eine ANZEIGE überhaupt vertragliche Vereinbarungen verändern?

Wie müssen Altkunden, falls überhaupt reagieren ?

Kann eine ANZEIGE in der Tagespresse überhaupt zu vertraglichen (Preis) Änderungen führenl ?

Wer wäre denn verbindlich (falls überhaupt) der Adressat dieser Veröffentlichung? (Kein indivuduelles Anschreiben an den Vertragspartner - den Kunden-).
Es handelt sich nicht um einen kommunalen Versorger, sondern um eine Aktiengesellschaft (nur für den Fall, dass diese Information für die Beurteilung des Sachverhaltes relevant wäre)

Gruss

Offline bolli

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Veröffentlichen neuer Preise in der Tagespresse unter ANZEIGEN
« Antwort #1 am: 12. September 2011, 08:42:09 »
Zitat
Original von opferlamm-ma
Da veröffentlicht der Versorger in der Tagespresse unter ANZEIGEN

Mitteilung an unsere Kunden

zu Tarifen und Preisen für Erdgas und Fernwärme ab 1. Oktober 2011

(natürlich nach oben geänderte Preise.)

a) Ist diese Information nur für neue Kunden die einen Vertrag abschliessen möchten?
Nein !

Zitat
Original von opferlamm-ma
b) Ist die ANZEIGE auch für Altkunden ein Angebot bzw. eine verbindliche zulässige Änderung der bei seinerzeitigem Vertragsabschluss vereinbarten Preise? Kann eine ANZEIGE überhaupt vertragliche Vereinbarungen verändern?
Das kommt auf die vereinbarten Bedigungen des Vertrages an. Bei grundversorgten Kunden sieht z.B. §5 Abs. 2 GasGVV eine öffentliche Bekanntmachung vor. Diese erfolgt üblicherweise in der örtlichen Presse. Auf welcher Seite der Zeitung oder unter welcher Rubrik dieses zu geschehen hat, ist nicht festgelegt. In den meisten Fällen ist die Veröffentlichung aber mit \"Öffentliche Bekanntmachung\" überschrieben. Zusätzlich soll auch eine briefliche Information der betroffenen Kunden erfolgen. Unter diesen Bedingungen ist eine Vertragsänderung (Preisanpassung) zulässig.

Bei Sondervertragskunden kommt es auf die Preisanpassungsklausel im Vertrag an: Ist sie wirksam in den Vertrag einbezogen und ist sie gültig. Obwohl in vielen Fällen so gemacht (auch bei unserem Grundversorger) ist eine öffentliche Bekanntmachung der Veränderung der Sondervertragspreise meist nicht vorgeschrieben.


Zitat
Original von opferlamm-ma
Kann eine ANZEIGE in der Tagespresse überhaupt zu vertraglichen (Preis) Änderungen führenl ?
Eine \"Anzeige\" im verlaglichen Sinne ist nicht unbedingt eine Werbeanzeige sondern kann auch eine Mitteilung einer Privatperson oder einer Firma sein. Auch eine Mitteilung eines Insolvenzverwalters wird oft als \"Anzeige\" abgedruckt, da er dafür bezahlt hat.

Offline RR-E-ft

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Veröffentlichen neuer Preise in der Tagespresse unter ANZEIGEN
« Antwort #2 am: 12. September 2011, 12:33:46 »
§ 5 Abs. 2 GasGVV/ StromGVV sieht öffentliche Bekanntgaben vor, ebenso wie § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV.

Besteht für den Versorger das Recht [und die Pflicht], die Preise im laufenden Vertragsverhältnis einseitig abzuändern, kann der Kunde eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB verlangen (vgl. BGH B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10).

 

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