Original von Sally08
Ich kann mir nicht vorstellen das die EVU das lange mitmachen wen man gar nicht Zahlt...
Das tun sie in der Regel auch nicht ! Aber die Frage ist ja auch nicht unbedingt, was die mitmachen, sondern was rechtlich zulässig ist.
Und da muss man grundsätzlich sagen, dass bei einem Widerspruch nach § 315 BGB die Forderung nicht fällig ist und somit eine 0-Zahlung zulässig wäre.
Aber da Recht haben und Recht bekommen in unserem Land nicht immer dasselbe ist, hat sich herausgestellt, dass die Damen und Herren Richter das gar nicht gerne sehen und dem Nichtzahler eher einen Zahlungsunwillen unterstellen als sein Begehren auf einen angemessenen Preis in den Vordergrund zu stellen.
Da nicht davon auszugehen ist, dass der billige Preis, den es ja in dem Verfahren festzustellen gilt, bei 0,- EUR liegt, wird also wohl irgendein Preis da raus kommen, der darüber liegt. Von daher macht es sich besser, wenn man einen gewissen Anteil zahlt, zumal mit der Sockelpreistheorie des VIII. Senats in der Rechtssprechung bisher eh ein gewisser Grundbetrag angesetzt wird, den diese Herrschaften als nicht widerspruchsfähig ansehen (gleichwohl muss man selbst und sein Rechtsvertreter das natürlich anders sehen und auch begründen).
Fazit: Ich würde die Zahlungen nicht dauerhaft auf 0,- EUR absenken, da Sie dann leicht zumindest in den unteren Instanzen in eine falsche Schublade gesteckt werden. Zumal das Verfahren über § 315 BGB auch so schon schwierig genug ist, da die Damen und Herren Richter da nicht immer so allen (guten) Argumenten zugänglich sind. Da muss man ja nicht noch zusätzliche Hürden aufbauen.