OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI-2 U (Kart) 3/09Die Berufung eines Gaskunden hatte keinen Erfolg.
In der Berufungsinstanz fand eine Zeugenvernehmung statt, die zur Überzeugung des Senats die Billigkeit der Preisänderungen der Stadtwerke Geldern erbrachte.
Das OLG Düsseldorf befasst sich erneut mit der Frage der Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde und kam dabei im betroffenen Einzelfall zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem konkret betroffenen Vertragsverhältnis mit den Stadtwerken Geldern um eine Grundversorgungsvertragsverhältnis handele.
Tarifpreise der Stadtwerke GeldernFerner befasste sich das OLG differenziert mit der Frage, ob jede Preisänderung gesondert der Billigkeitskontrolle unterliegt oder bei der Billigkeitskontrolle auch eine Gesamtbetrachtung über einen längeren Zeitraum in Betracht kommt.
Die Revision wurde mit der Begründung zugelassen, dass eine gesicherte Rechtsprechung des Bundesdesgerichtshofs zur Europarechtskonformität von § 4 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 5 GasGVV sowie zum Maßstab der Billigkeitsüberprüfüng noch nicht bestehe.
Anzumerken ist, dass diese Entscheidung vor den EuGH- Vorlagebeschlüssen BGH v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 und v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 erging, welche die Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung betrifft, welche den Gasversorgern gegenüber grundversorgten Tarifkunden ein Preisänderungsrecht einräumt.
Ob die zugelassene Revision eingelegt wurde oder aber das Berufungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist, ist hier nicht bekannt.