OLG Frankfurt/M., Urt. v. 24.01.12 Az. 11 U 51/10 Rückforderung eines Gaskunden(Main- Kinzig-Gas)Das OLG Frankfurt stellt für den Rückforderungsanspruch des Sondervertragskunden auf den bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis (Preisbasis 1990) ab,
da alle nachfolgenden einseitigen Preisänderungen in Ermangelung der wirksamen Einräumung eines Rechts zur einseitigen Preisänderung unwirksam seien.
Der Senat folgt damit ausdrücklich nicht der Entscheidung des OLG Nürnberg, Urt. v. 07.12.10 Az. 1 U 2329/09, sondern einer Entscheidung des OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 (Kart).
Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist hinsichtlich solcher Rückforderungsansprüche stellt das OLG Frankfurt auf die tatsächliche Zahlung von Abschlägen ab.
Der BGH stellt für den Verjährungsbeginn der Rückforderungsansprüche auf die Jahresverbrauchsabrechnung und nicht auf die Abschlagszahlungen ab,
wenn Abschlagszahlungen auf die künftige Verbrauchsabrechnung vertraglich vereinbart waren:
BGH, B. v. 07.12.10 KZR 41/09 Rückforderung ergibt sich aus Rechnung, nicht aus AbschlagszahlungDie Revision wurde zugelassen.