Original von Black
Ich habe nichts gegen das BGH Zitat, denn es besagt nur allgemein, dass die Gemeinden dieses Prinzip beachten müssen.
Sie unterliegen aber scheinbar einem doppelten Irrtum.
1. Scheinen Sie zu glauben, dass der BGH damit meint, das Leistungen nur zum Selbstkostenpreis ohne Gewinn angeboten werden dürfen. Das halte ich für falsch. .....
@Black, lesen Sie richtig, es ist von
\"grundlegend\" die Rede, nicht von \"allgemein\"!
Nur Ausnahmen bestätigen die Regel. Ausnahmen sind dann aber auch den Bedingungen entsprechend einzuhalten - Ihr § 7 NEV & Co. Ich glaube aber nicht, dass Sie einem Irrtum unterliegen. Das ist die bekannt bewusste Masche, mit der seit Jahren von interessierter Seite versucht wird, das kommunale Wirtschaftsrecht in die Tonne zu treten um sich neben den Steuern und Abgaben weitere Einnahmequellen für Stadtsäckel und sonstige Zwecke zu erschliessen. Das möglichst vor den Bürgern und Verbrauchern versteckt und ohne Kontrolle. Mit Salamitaktik wird mit großem Lobbyeinsatz auch die eine oder andere Änderung erzielt (Stichwort: steuerlicher Querverbund).
Falls Sie doch dem Irrtum unterliegen, Gemeinden müssten
\"Leistungen nicht zum Selbstkostenpreis ohne Gewinn anbieten\", liefere ich Ihnen nochmal ein Beispiel, dann ist aber genug:
In Bayern bestehende Rechtsvorschriften zur Kostendeckung
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) und die Gemeindeordnung (GO) geben die Finanzierung für Betriebe vor, deren Kundenbeziehungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet sind. Im KAG ist der Grundsatz der Deckung der Kosten für den Betrieb solcher Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen durch Gebühren verankert. Dabei sollen die Erlöse die Kosten weder unter- noch überschreiten.
Kostendeckung (Bayern) Falls Sie jetzt meinen sollten, Bayern sei da eine Ausnahme, täuschen Sie sich bei der Zahl der Bundesländer wohl mehr als doppelt
. Wir haben zwar den Föderalismus in Deutschland mit mancher bayerischen Sonderheit, aber diese bayerische Sonderstellung gibt es dann doch nicht.
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