Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG

Preiskalkulation bei Energen (nur Strom)

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egn:
Die Preisänderung kann ja auch mit einer Kündigung und einem neuen Angebot durch den Versorger verbunden sein. Dies ist mir erst bei einem Gasvertrag passiert.

RR-E-ft:
Eine Änderungskündigung ist keine einseitige Preisänderung, sondern der neue Preis wird vereinbart, indem der Kunde das neue Angebot annimmt.
Nimmt der Kunde das neue Angebot nicht an, wird der Vertrag durch die Kündigung fristgemäß beendet.

Weil Änderungskündigungen mit einem hohen Aufwand verbunden sind, wenn man diese rechtssicher gestalten möchte (Zugangsnachweis),
sind Energielieferanten bestrebt, in die Verträge Preisänderungsklauseln einzubeziehen, die sie zu einseitigen Preisänderungen berechtigen.

Preisänderungsklauseln berechtigen jedoch nur dann zu einseitigen Preisänderungen, wenn sie selbst wirksam sind.

egn:
Sie haben Formal natürlich recht aber das Ergebnis in seiner Auswirkung ist letztlich das Gleiche. Ob man jetzt einer Preisänderung nicht zustimmt und fristgerecht kündigt, oder ein neues Angebot nicht annimmt, in beiden Fällen kann man zu einem neuen Anbieter wechseln.

Ein anderer Punkt in der AGB von Energen Süd verdient noch Beachtung:


--- Zitat ---6.1 Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass dem Kunden auf seine schriftlich übermittelte Bestellung hin eine Vertragsbestätigung von EnS zugeht. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; die Mindestvertragslaufzeit zu Beginn beträgt 12 Monate Die Vertragslaufzeit beginnt unmittelbar nach Beendigung des Vertrages mit dem vorangegangenen Versorger bzw. mit der Bestätigung durch EnS.
6.2 Der Vertrag kann nach 12 Monaten Erstlaufzeit von beiden Vertragsparteien monatlich mit einer Frist von drei (3) Monaten gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Textform.

--- Ende Zitat ---

Wie sieht es dann bei einer Preisanhebung innerhalb der Mindestvertragslaufzeit aus?

RR-E-ft:
Fehlt es im konkreten Vertrag an einer wirksamen Preisänderungsklausel und wird der Vertrag nicht wirksam gekündigt, so bleibt der Lieferant vertraglich verpflichtet, die Energie weiter zum bisher vereinbarten Preis zu liefern.

Es ist deshalb am Lieferanten, den Vertrag fristgemäß  zu kündigen, wenn er nicht vertraglich weiter verpflichtet sein will, die Energie zum bisher vereinbarten Preis zu liefern.

Bei einem unbefristeten Vertragsverhältnis sind auch innerhalb der Zeit, für die das Recht zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen ist, einseitige Preisänderungen grundsätzlich nur zulässig, wenn der konkrete Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel enthält.

Didakt:
@ egn

Zeitgewinn? Ja, unter der Devise, lieber ein „Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende“!

Zeitgewinn, den ich für mich persönlich verbuche, indem ich bereits jetzt den Schnitt durchführe und nicht erst in ein paar Wochen vollziehen muss, um nicht länger dem vorliegenden und sicher nicht enden werdenden Chaos bei meinem Versorger und seinem Kooperationspartner EGS ausgesetzt zu sein.
Versuchen Sie mal, mit denen eine vernünftige Kommunikation aufzunehmen. Es gelingt nicht. Was die absondern, ist abenteuerlich und hat mit dem Geschäftsgebaren eines ordentlichen Kaufmanns nichts mehr zu tun. Siehe hier
Und aus diesem Grund verzichte ich auch gern auf einen Kostenvorteil von 3,33 €, der sich möglicherweise aus den Folgen eines späteren Schnitts ergäbe.

Edit: Danke, Herr Fricke, eine klare Feststellung im vorstehenden Beitrag.

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