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Preiserhöhung ohne Ankündigung !?

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nauge:
Eine AGB wurde bei Vertragsabschluß (15.02.2008 ) unterzeichnet.
Es besteht keine Preisbindung.

Textausschnitte
5.3. Preise und Preisanpassungen
5.3.Nuon kann auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen (§315 BGB) der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnug nach Ziffer 5.1. maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht,wenn sich die Kosten für Beschaffung vo Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes ... .
Nuon wird dem Kunden, die Änderung mindestens 6 Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt.

5.5. Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen über die aktuellen Tarife unter http://www.nuon-energie.de erhalten.

bolli:
@nauge
So wie sich das liest, dürfte die Preisanpassungsklausel, wenn überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen,  inhaltlich gem. der vom BGH aufgestellten Anforderungen an AGB in  Gas- und Stromverträgen unwirksam sein.
Das bedeutet, ich würde eine eigene Rechnung aufmachen und zwar rückwirkend bis zur ersten Rechnung (2009 für das Jahr 2008/2009). dabei würde ich die Vertragsanfangpreise ansetzen und ausrechnen, was ich zu zahlen gehabt hätte. Das würde ich den tatsächlichen Zahlungen entgegensetzen und falls, wie zu vermuten ist, ein Guthaben besteht, würde ich dieses von den nächsten Abschlägen einbehalten bzw. die Abschläge deutlich kürzen, bis das Guthaben aufgebraucht ist.
Wie Sie verfahren, falls ein vertragliches Aufrechnungsverbot besteht, müssen Sie ggf. selbst entscheiden. Versuch macht kluch.  ;)

Wenn denn die Nuon ihre erhöhten Preise haben will, muss sie sie eintreiben (einklagen) und dem können sie sicher gut entgegensehen. Aber machen Sie sich drauf gefasst, dass Nuon Sie ggf. als Kunden nicht mehr im Bestand haben möchte und Ihnen kündigt. Ordentlich unter Einhaltung von Frist und Form dürfte dieses möglich sein.

nauge:
@bolli
Was bewegt Dich zu der Aussage, die Preisanpassungsklause könnte unwirksam sein?
Wegen einer Kündigung von Nuon habe ich keine Angst, ab 01.08.2011 beliefert mich ein anderer Anbieter.

bolli:

--- Zitat ---Original von nauge
@bolli
Was bewegt Dich zu der Aussage, die Preisanpassungsklause könnte unwirksam sein?

--- Ende Zitat ---
Der BGH hat in verschiedenen Urteilen zu Preisanpassungsklauseln entschieden, dass diese Klausel eindeutig sein müssen und den Kunden nicht einseitig benachteiligen dürfen. Die Formulierung

--- Zitat ---5.3.Nuon kann auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen (§315 BGB) der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnug nach Ziffer 5.1. maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt dabei insbesondere in Betracht,wenn sich die Kosten für Beschaffung vo Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes ... .
--- Ende Zitat ---
Mit dieser Formulierung hat Nuon es in der Hand, ob sie nun anpassen oder nicht. Daran ändert auch das nachgeschobene \"insbesondere...\", da hier nur erklärt wird, welche Faktoren sich ändern können.
Des weiteren hat der BGH entschieden, dass auch gestiegene Kosten in einem Bereich (z.B. Beschaffung) nicht automatisch zur Preiserhöhung berechtigen sondern zuerst eventuell gesunkene Kosten in anderen Bereichen (z.B. Personal) gegenzurechnen sind. Auch darf der Gewinnanteil im Vertrag nicht nachträglich erhöht werden.
All dieses ist mit der o.g. Formulierung nicht sichergestellt, weshalb ICH von einer unwirksamen Klausel ausgehen würde.

gnasta:
Ich habe im vorigen November eine Vertragsbestätigung von lekker Energie zum 01.12.10 bekommen. Vor kurzem erfuhr ich bei Nachfrage nach aktuellem Preis, dass der schon zum 01.01.11 erhöht wurde. Auf meine Frage, warum ich nicht benachrichtigt wurde, bekam ich schriftliche Antwort. Es sei wegen der EEG-Umlage und da sei man nicht zur Information verpflichtet.
Aber woher soll man das wissen?
Schon Anfang Oktober bekam ich die Aufforderung meinen aktuellen Zählerstand zum Erstellen der Endabrechnung anzugeben. Da ich das nicht tat, nun eine schriftliche Aufforderung. Es sieht so aus, als sollte ich nicht den zugesagten Bonus (nach einem Jahr) erhalten.
Ich habe schon öfter den Anbieter gewechselt, aber soetwas ist mir noch nicht passiert.

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