Energiepreis-Protest > lekker-Energie
Preiserhöhung ohne Ankündigung !?
nauge:
Hallo Ihr da draußen,
mein Stromanbieter - Lekker-Energie (vormals NUON), hat mir mit der letzten Jahresabrechnung (18.04.2011) eine Preiserhöhung rückwirkend zum 01.07.1010 verpaßt. Da ich das nicht so ohne weiteres Hinnehmen will, suche ich auf diesen Weg Leidensgenossen bzw. jemanden der damit schon Erfahrung
gemacht hat. Auf eine Anfrage via Email am 09.04.2011 über meine Tarife wurden mir niedrigere Preise mitgeteilt.
wer kann mir HELFEN???
bolli:
Was sagen denn Ihre AGB zum Thema Preiserhöhungen und die Art, in der der Kunde darüber in Kenntnis zu setzen ist ? Das ist das wesentliche. Höchstens ist noch fraglich ob die AGB, so sie denn eine Aussage dazu machen, überhaupt wirksam vereinbart wurden.
Cremer:
@nauge,
Es ist grundlegend zu fragen, welcher Preis zum Vertragsabschluss vereinbart wurde.
- Wann war dieser?
- Waren die AGB wirksam bei Vertragsabschluß vereinbart worden?
Ihre Anfrage vom 9.4.11 hatte bestimmt nur Informationskarakter und ist nicht bindend.
Sofern es ein Sondervertrag ist, muss der Versorger Sie 6 Wochen vor der Erhöhung schriftlich informieren.
Damit haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Ausgenommen sind meistens bei solchen Verträgen die Erhöungen resultiernd aus Steuern und Abgaben (EEG, KWKG-Zuschläge).
Also nochmals genau in den Vertrag schauen!
nauge:
Danke für Eure Antwort,
leider ist sie nicht so ausgefallen, wie ich es mir erwünscht hatte.
Ich hoffte,es gibt welche, die das gleiche Problem mit diesem Anbieter haben.
Es gibt eine AGB, die eine Preiserhöhung mit Sonderkündigungsrecht regelt.
Leider ist ein Schreiben mit einer Preiserhöhung zum 1.7.2010 nie bei mir angekommen, so das ich auch nicht von meinem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen konnte.
Im Schriftverkehr mit nuon (lekker energie) schickte man mir jetzt eine Kopie von diesem Schreiben und besteht weiterhin auf diese Erhöhung. (so eine Kopie kann man jederzeit auch rückdatierbar anfertigen)
Wieso ist so eine Anfrage nicht bindend?- Diese Sachbearbeiterin muß doch in den Computer schauen können und mir meine Daten korrekt übermitteln????
Das verstehe ich nicht!
MFG
nauge
bolli:
--- Zitat ---Original von Cremer
Es ist grundlegend zu fragen, welcher Preis zum Vertragsabschluss vereinbart wurde.
- Wann war dieser?
--- Ende Zitat ---
Diese Frage dürfte sich ja wohl erst als zweite stellen. Wichtiger ist
--- Zitat ---Original von Cremer
- Waren die AGB wirksam bei Vertragsabschluß vereinbart worden?
--- Ende Zitat ---
und
sind sie, wenn wirksam einbezogen, von ihrem Inhalt konkret genug (§ 307 BGB).
--- Zitat ---Original von Cremer
Ihre Anfrage vom 9.4.11 hatte bestimmt nur Informationskarakter und ist nicht bindend.
--- Ende Zitat ---
Das würde ich anders sehen. Es ist eine schriftliche Anfrage mit schriftlicher Antwort.
--- Zitat ---Original von nauge
Im Schriftverkehr mit nuon (lekker energie) schickte man mir jetzt eine Kopie von diesem Schreiben und besteht weiterhin auf diese Erhöhung. (so eine Kopie kann man jederzeit auch rückdatierbar anfertigen)
--- Ende Zitat ---
Das ist zwar richtig, aber meines Wissens werden in entsprechenden Prozessen bezüglich der \"Zustellung\" nicht so hohe Anforderungen gesetzt. Es wird bei solchen \"Massensendungen\" davon ausgegangen, dass wenn der Versender den Zugang einer Mehrzahl solcher Sendungen belegen kann, auch Ihr Brief zugegangen ist, obwohl der Versender keinen Einzelnachweis von IHREM Zugang hat. Klar eröffnet das Möglichkeiten, deren Anwendung aber strafbewehrt sein kann, weshalb sich jeder Mitarbeiter gut überlegen wird, so was anzuwenden. Genausogut kann der Brief tatsächlich bei der Post weggekommen sein. Die ist heutzutage auch nicht mehr das, was sie mal war. Von den neuen Briefverteilern mit ihren Bedingungen mal ganz abgesehen.
Wie schon mal gesagt, schauen Sie sich den Empfangsprozess Ihrer AGB an (wann haben Sie sie wie bekommen und schauen Sie, ob sie überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Wenn ja, schauen Sie (oder lassen Sie von einem Anwalt schauen), ob die Preisanpassungsklausel den Anforderungen des § 307 BGB genüg. Da gibt es nicht allzuviele, bei denen das der Fall ist. ;)
Und wenn eines der beiden der Fall ist, gelten die Vertragsanfangspreise und ein Recht auf Preiserhöhung besteht nicht.
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