Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Welche Folgen hat die Aussetzung der Rechtsverfolgung bei ausstehender EuGH-Entscheidung?
RR-E-ft:
Minus zum Quadrat.
Rückforderungen fallen dann deutlich geringer aus als bei einer unwirksamen Vertragsklausel ohne ergänzende Vertragsauslegung, zudem ist die gerichtliche Durchsetzung aufwendiger. Soll ein Gericht die unvermeidlichen, erforderlichen und angemessenen Kostensteigerungen ermitteln, kann es sich hierfür ggf. eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedienen. Ein solches Gutachten hat nach Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 20.000 EUR das Landgericht Frankfurt/ Oder in einem Verfahren gegen EWE einholen lassen.
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Rückforderungen fallen dann deutlich geringer aus als bei einer unwirksamen Vertragsklausel ohne ergänzende Vertragsauslegung, zudem ist die gerichtliche Durchsetzung aufwendiger. Soll ein Gericht die unvermeidlichen, erforderlichen und angemessenen Kostensteigerungen ermitteln, kann es sich hierfür ggf. eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedienen. Ein solches Gutachten hat nach Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 20.000 EUR das Landgericht Frankfurt/ Oder in einem Verfahren gegen EWE einholen lassen.
--- Ende Zitat ---
Wenn der EuGH deutsche Rechtsnormen gegebenenfalls für ungültig erklärt ist die Frage, welche Folgen das dann hat und wer auf das Gutachten angewiesen ist. Ich gehe mal davon aus, dass ein betroffener Verbraucher sich bei einer Rückforderung dann einfach auf die Unwirksamkeit berufen kann.
RR-E-ft:
Minus im Quadrat.
Wenn ein solches Gutachten eingeholt wird, gehören dessen Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits, die am Ende entsprechend des Umfanges des Obsiegens/ Unterliegens zwischen den Parteien verteilt werden.
Wer mehr einklagt, als ihm vom Gericht zugesprochen wird, der wird im Umfange seines Unterliegens an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt.
Klagt ein Kochgaskunde deshalb 100 EUR ein, wovon ihm das Gericht [nach Einholung eins SV- Gutachtens mit Kosten von 20 TEUR] gerade 50 EUR zuspricht, dann kann sich dieser Kläger über die erfolgreich erstrittenen 50 EUR freuen.
Weniger erfreulich sind die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits in Höhe von mindestens 10 TEUR.
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Minus im Quadrat.
Wenn ein solches Gutachten eingeholt wird, gehören dessen Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits, die am Ende entsprechend des Umfanges des Obsiegens/ Unterliegens zwischen den Parteien verteilt werden.
Wer mehr einklagt, als ihm vom Gericht zugesprochen wird, der wird im Umfange seines Unterliegens an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt.
Klagt ein Kochgaskunde deshalb 100 EUR ein, wovon ihm das Gericht [nach Einholung eins SV- Gutachtens mit Kosten von 20 TEUR] gerade 50 EUR zuspricht, dann kann sich dieser Kläger über die erfolgreich erstrittenen 50 EUR freuen. Weniger erfreulich sind die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits in Höhe von mindestens 10 TEUR.
--- Ende Zitat ---
Logik im Quadrat
Ja dann! So gesehen ist die Übung ein ständiger Kreislauf und wir sind mal wieder am Anfang. Diese Situation haben wir doch jetzt schon. :evil:
Also \"Kochgaskunde\" laß die Finger davon! Chance und Risiko stehen in keinem Verhältnis. Jeder einzelne Kochgaskunde steht allein und hat das Risiko. Ein EuGH-Urteil ist für die Verbraucher so gesehen nur eine Übung wie das Hornberger Schießen?! :rolleyes:
RR-E-ft:
Minus zum Quadrat.
Wenn der EuGH die Unwirksamkeit feststellt, dann muss der deutsche Gesetzgeber eine europarechtskonforme Regelung treffen.
Zudem kommt es für die Streitentscheidung in dem Verfahren BGH VIII ZR 71/10 und für alle weiteren ähnlich gelagerten Verfahren, die deshalb derzeit bundesweit von Gerichten ausgesetzt werden, auf die Entscheidung des EuGH an.
Wie es sich mit Rückforderungen verhält, steht auf einem ganz anderen Blatt.
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