Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Welche Folgen hat die Aussetzung der Rechtsverfolgung bei ausstehender EuGH-Entscheidung?

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PLUS:
BEZUG:

BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?



--- Zitat ---Im Übrigen wäre bei einem für die Verbraucher positiven EuGH-Urteil auch noch die dreijährige Verjährung von Rückforderungsansprüchen von Verbrauchern zu beachten.
....
Solange der EuGH die Vereinbarkeit des Preisbestimmungsrechts für die Versorgung sowohl von Tarif- bzw. Grundversorgungskunden als auch von Sonderkunden nicht festgestellt hat, dürfen die auf dieses Recht gestützten einseitigen Preiserhöhungen gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Die Gerichte müssen vielmehr bei Zahlungsklagen der Versorger ihr Verfahren ebenso wie der Bundesgerichtshof bis zur Entscheidung des EuGH aussetzen.
--- Ende Zitat ---
Wenn hier die Verjährung angesprochen wird, und die gerichtliche Durchsetzung ausgesetzt ist, wie wirkt sich das dann generell auf die Verjährung aus. Nicht nur bei möglichen Rückforderungen, sondern auf die bestrittene Forderung des Versorgers.

Hemmung? Wenn ja, auf Grund welcher Rechtsnorm?

RR-E-ft:
Es wirkt sich nur auf bereits anhängige Tarifkunden - Verfahren dergestalt aus, dass ein deutsches Gericht, welches diese Vorfrage vorfindet und letztinstanzlich über den Klageanspruch entscheiden will, sein Verfahren - wie der BGH - aussetzen und dem EuGH die vorab zu entscheidende Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen hat.

Da der Rechtsstreit bereits anhängig ist, ist die Verjährung gehemmt, wohl auch in der Zeit der Aussetzung des Verfahrens.

Für die Verjährung von Forderungen, die bisher nicht rechtshängig sind, hat es keinerlei Auswirkungen.  

Betroffen sind überhaupt nur bereits anhängige Verfahren, die wie aufgezeigt wegen der vorgreiflichen Rechtsfrage selbst  auszusetzen sind, um darüber eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
....
Für die Verjährung von Forderungen, die bisher nichts rechtshängig sind, hat es keinerlei Auswirkungen.  

Betroffen sind überhaupt nur bereits anhängige Verfahren, die wie aufgezeigt wegen der vorgreiflichen Rechtsfrage selbst  auszusetzen sind, um darüber eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
--- Ende Zitat ---
Danke! Die Verjährungsfrist läuft also weiter und auch ab.

Nicht ganz folgen kann ich dann hier:


--- Zitat ---Wenn der EuGH das vom BGH aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV gefolgerte gesetzliche Preisanpassungsrecht der Tarifkunden- bzw, Grundversorger für EU-rechtswidrig hält, gilt das selbstverständlich auch für die Vergangenheit. Bei schon jetzt darauf gestützten Rückforderungsklagen von Verbrauchern wäre allerdings das Verfahren ebenso bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen wie bei Zahlungsklagen von Versorgern. Also vorerst keine „unabsehbaren Konsequenzen“. Im Übrigen wäre bei einem für die Verbraucher positiven EuGH-Urteil auch noch die dreijährige Verjährung von Rückforderungsansprüchen von Verbrauchern zu beachten.
--- Ende Zitat ---
Sollten Rückforderungsansprüche die Folge sein, dann wäre es ja geradezu geboten, vorsorglich einen Mahnbescheid gegen den Grundversorger zu beantragen oder zu klagen, um die Verjährungshemmung zu erreichen.[/list]PS: Was ist im Rechtsbereich schon klar?! Vielleicht läuft die Verjährung auch noch nicht - siehe hier:

Anders gelte es aber bei einer besonders unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, die selbst ein rechtkundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Hier können ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen. Der Gläubiger müsse auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage sein, eine Klage zu erheben, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht habe, dass sie ihm zuzumuten sei.

Noch nicht überall erkannt? Die Dimension der möglichen Rückforderungen ist gewaltig. Es geht da ja um einige Milliarden Euro

RR-E-ft:
Minus zum Quadrat.

Es ist doch klar, dass den Grundversorgern jedenfalls eine Vertragssituation unzumutbar wäre, wo sie auch unvermeidliche, erforderliche und angemessene Kostensteigerungen nicht an die grundversorgten Tarifkunden weitergeben könnten, und deshalb im Falle der Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelung wohl zwingend eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen müsste, insbesondere da das Recht zur ordentlichen Kündigung durch den Versorger bei bestehehendem gesetzlichem Kontrahierungszwang als ausgeschlossen angeshen werden kann (vgl. auch § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV).

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Minus zum Quadrat.

Es ist doch klar, dass den Grundversorgern jedenfalls eine Vertragssituation unzumutbar wäre, wo sie auch unvermeidliche, erforderliche und angemessene Kostensteigerungen nicht an die grundversorgten Tarifkunden weitergeben könnten, und deshalb im Falle der Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelung wohl zwingend eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen müsste, insbesondere da das Recht zur ordentlichen Kündigung durch den Versorger bei bestehehendem gesetzlichem Kontrahierungszwang als ausgeschlossen angeshen werden kann (vgl. auch § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV).
--- Ende Zitat ---
\"Minus zum Quadrat\" - Jetzt gibt es hier im Forum auch noch einen juristischen Grundkurs in Mathematik mit Repetitorium. :D

Zur Sache: Was sollen dann die ganzen \"Übungen\"? Wer stellt dann die \"unvermeidlichen, erforderlichen und angemessenen Kostensteigerungen bei der ergänzenden Vertragsauslegung\" fest?  Wenn, dann doch wohl ein Gericht und wir sind wieder bei der Billigkeitsprüfung die bei den gegebenen Grundlagen das eine oder andere Gericht überfordert hat. Ich dachte, die hier vertretenen Verbraucher und der Verein sind überwiegend der Meinung, dass deutlich überhöhte Energiepreise abgerechnet wurden und immer noch werden. Gibt es dann im Falle des Falles (ergänzende Vertragsauslegung) keine Rückforderungsansprüche? [/list]

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