Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Welche Folgen hat die Aussetzung der Rechtsverfolgung bei ausstehender EuGH-Entscheidung?

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PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Minus zum Quadrat.
..
Wie es sich mit Rückforderungen verhält, steht auf einem ganz anderen Blatt.

--- Ende Zitat ---
Logik im Quadrat

Vemutlich steht das aber auf der Rückseite. :evil:  Wenn es um das Kostenrisiko (Gutachten) gehen sollte, hat der grundversorgte \"Kochgasverbraucher\", wenn der Versorger klagt, wohl dasselbe Problem.

Also wer der Preiserhöhung widerspricht und die Rechnung kürzt ..... wird ebenso wenig erfreut sein, wenn er 50 EUR nachzahlen darf und  dazu die oben schon genannten 10 TEUR Gutachterkosten tragen muß. Dann bleibt doch die wirtschaftliche Empfehlung, der Rechtsweg ist kein Weg - gleich lassen, den Rechtsstreit meiden bzw. wenn die Übung schon begonnen wurde, rechtzeitig abbrechen und den geordneten Rückzug antreten?!

So ist das mit der sogenannten Grundversorgung. Verbraucher abgezockt und ohne Schutz! Grundversorgung, ein sozialer Begriff? Daseinsvorsorge, Sozialstaat, Sozialpolitik .... aber manche meinen ja, das sind keine Rechtsfragen, das ist nur Palaver.   ;)[/list]

RR-E-ft:
Minus zum Quadrat. Ja, es ist Palaver.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Preisänderung nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (BGH VIII ZR 71/10 Rn. 10) oder aber unverbindlich.

Nach anderer Auffassung ist der [geänderte] Preis wegen der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers (BGH VIII ZR 71/10 Rn.11) insgesamt nur verbindlich, wenn er der Billigkeit entpricht (BGH X ZR 60/04 unter II 1.) oder aber unverbindlich. Eine gerichtliche Ersatzbestimmung, ab deren Rechtskraft im letzteren Fall  überhaupt erst eine verbindliche, fällige  Forderung des Versorgers besteht (BGH X ZR 60/04 unter II. 1) kommt nur auf Antrag und unter erschwerten Voraussetzungen in Betracht, zu denen unter anderem die gerichtliche Feststellung der Unbilligkeit gehört, an der es mangelt, wenn das Gericht nur die Billigkeit nicht feststellen konnnte (BGH VIII ZR 240/90 am Ende).

Bei einer Zahlungsklage des Versorgers besteht zudem die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses, wenn der Versorger trotz vorprozessualen Verlangen des Kunden  erstmals im Rahmen der Klageschrift die Billigkeit nachvollziehbar und prüffähig darlegt. Im Falle eines solchen sofortigen Anerkenntnisses trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Klagt hingegen der Kunde, besteht eine solche Möglichkeit jedenfalls nicht.

RR-E-ft:
Zur Bedeutung im Rückforderungsprozess:

BGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBEltV/ 5 StromGVV wirksam?

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Minus zum Quadrat. Ja, es ist Palaver.
.....
Bei einer Zahlungsklage des Versorgers besteht zudem die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses, wenn der Versorger trotz vorprozessualen Verlangen des Kunden  erstmals im Rahmen der Klageschrift die Billigkeit nachvollziehbar und prüffähig darlegt. Im Falle eines solchen sofortigen Anerkenntnisses trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Klagt hingegen der Kunde, besteht eine solche Möglichkeit jedenfalls nicht.
--- Ende Zitat ---
Sorry, ist das wirklich der springende Punkt oder Palaver im Quadrat?  Geht es um 50 €, um einen einzelnen gewonnen Rechtsstreit oder um nachgewiesen billige Preise für die Verbraucher (alle)?

RR-E-ft:
Minus im Quadrat.

Worum es geht, ergibt sich immer aus dem konkreten Antrag der konkreten Klageschrift.
Um mehr als um den Klageantrag geht es in einem Zivilprozess  nie  (§ 308 ZPO).

Entschieden wird nur im Verhältnis der konkreten Parteien (Kläger/ Beklagter) undzwar auch nur im Umfange des konkreten Klageantrages.
Um alle könnte es allenfalls dann gehen, wenn alle als Partei am konkreten Rechtsstreit beteiligt sind.  
Noch nicht überall erkannt?

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