@Herr A
Es gibt schon mehrere Urteile, wo Gerichte eine Kündigung bejaht haben, wenn für den Adressaten klar war, dass irgendein (Gas)Liefervertrag, der sich aus den Vertragsbeziehungen zwischen den beiden Vertragspartnern eindeutig erkennen ließ, gekündigt wurde. Wenn also nur ein Gasliefervertrag mit dem Versorger besteht, ist aus Sicht des Gerichtes klar, dass der Versorger nur diesen einen gemeint haben kann. Und diese Erkenntnis traut man auch Ihnen zu. Dabei spielte der genannte Name des Tarifs im Kündigungsschreiben keine Rolle.
Ihre damaligen Investitionen spielen für die Entscheidung der Kündigung keine Rolle, wenn sie nicht vertraglich als Kündigungshinderungsgrund vereinbart wurden. Der Versorger hätte Ihnen seinerzeit den Sondervertrag schon nach der Mindestvertragslaufzeit ordentlich kündigen können, dann hätte Ihre Kosten-/Nutzen-Situation noch bescheidener ausgesehen.
Aber wie RR-E-ft schon sagte, Sie sind ja nicht gehindert, durch diese Leitungen weiterhin Gas zu beziehen, egal ob über einen neu abgeschlossenen Sondervertrag oder mittels der Grundversorgung vom Grundversorger.