Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG
Hauptversammlung
PLUS:
@doc_jochim, die eigene Haftung nicht mit der Haftung der Genossenschaft verwechseln. Die Bonität und Haftungsbeschränkung der Genossenschaft berühren Fragen, die sich die Geschäftspartner stellen müssen. Für die Mitglieder steht doch alles vorbildlich im Internet zum Abruf und Lesen bereit:
SATZUNG Energiegenossenschaft NordWest eG
Der Geschäftsanteil beträgt 100 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. Also Klartext, die Haftung beschränkt sich auf die gezeichneten Anteile.
... und hier noch die Geschäftsordung dazu
Jeder der hier Mitglied wird, sollte das mit einer Portion Idealismus und Geduld tun. Man leistet hier schließlich Pionierarbeit. Die Genossen fahren noch auf der offenen Piste und da holpert es halt noch. Dass der Vorstand Unterstützung braucht ist keine Frage. Manches ist da noch unstimmig. Aber dem Ziel und der Sache wegen, kann man den Akteuren nur viel Erfolg wünschen.
doc_jochim:
--- Zitat ---Original von PLUS
Jeder der hier Mitglied wird, sollte das mit einer Portion Idealismus und Geduld tun.
--- Ende Zitat ---
Idealismus ist ja o.k. - aber nicht Leichtsinn... Ich mache ja auch keinen Kopfsprung in einen unbekannten, trüben Tümpel und hoffe dabei voller Idealismus auf meinen Schutzengel.
Auf meine Frage mit der Verteilung der Verluste, die im Jahresabschluss festgestellt wurden, auf die Mitglieder seid Ihr aber noch nicht eingegangen.
Wie ist Punkt 21 der allg. Geschäftsordnung zu interpretieren?
--- Zitat ---21. Verteilung von Gewinn und Verlust
Der bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres wird auf die Mitglieder verteilt.
--- Ende Zitat ---
André
PLUS:
--- Zitat ---Original von doc_jochim
--- Zitat ---Original von PLUS
Jeder der hier Mitglied wird, sollte das mit einer Portion Idealismus und Geduld tun.
--- Ende Zitat ---
Idealismus ist ja o.k. - aber nicht Leichtsinn... Ich mache ja auch keinen Kopfsprung in einen unbekannten, trüben Tümpel und hoffe dabei voller Idealismus auf meinen Schutzengel.
--- Ende Zitat ---
Von einem \"trüben Tumpel\" und \"Leichtsinn\" kann keine Rede sein. Man muß halt wenn notwendig die Brille aufsetzen und lesen. Es gibt da im Energiebereich ganz andere \"Risiken\" und \"trübe Tümpel\". Dann noch mal ausführlich:
--- Zitat ---Original von doc_jochim
Auf meine Frage mit der Verteilung der Verluste, die im Jahresabschluss festgestellt wurden, auf die Mitglieder seid Ihr aber noch nicht eingegangen.
Wie ist Punkt 21 der allg. Geschäftsordnung zu interpretieren?
21. Verteilung von Gewinn und Verlust
Der bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres wird auf die Mitglieder verteilt.
--- Ende Zitat ---
Die Frage ist klar beantwortet, die Haftung ist auf die gezeichneten Geschäftsanteile begrenzt und Punkt! Es gibt bei dieser Genossenschaft nach der maßgeblichen Satzung keine Nachschusspflicht oder weitere Haftung. Die Verteilung der Verluste spielt eine Rolle bei der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Verlustvorträge werden vom Auseinandersetzungsguthaben (gezeichnete Anteile) abgezogen. Bei Null ist Schluss, denn es gibt keine Nachschusspflicht! Sind die gezeichneten Anteile im Falle des Falles noch nicht voll einbezahlt muss das noch nachgeholt werden. Das hat aber mit einer Nachschusspflicht nichts zu tun. Reicht das Kapital der Genossenschaft zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr aus bzw. ist die Genossenschaft überschuldet, geht die Genossenschaft in die Insolvenz. Das ist dann ein Problem der Gläubiger und nicht der Mitglieder. Die Bonität der Genossenschaft steht und fällt heute nur noch mit ihrem Vermögen, nicht mit dem Vermögen der Mitglieder.
Satzung:
--- Zitat ---§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen
Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung,
Mitgliedschaft
4. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen
verpflichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss,
Auseinandersetzung
5. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden
Verlustvorträge anteilig abgezogen.
--- Ende Zitat ---
Die Gründerzeiten von Schulze-Delitzsch und Raiffeisen sind längst vorbei. Da gab es die eGmuH. Das uH stand für die unbegrenzte Haftung. Nur mit der unbeschränkten Haftung der Mitglieder konnten die Genossenschaften damals die notwendige Kreditwürdigkeit und Bonität schaffen. Das ist vorbei!
Ein Blick ins Gesetz hilft auch weiter z.B. GenG relevante Auszüge:
--- Zitat ---§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.
§ 23 Haftung der Mitglieder
(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.
§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.
(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.
§ 105 Nachschusspflicht der Mitglieder
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.
(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.
--- Ende Zitat ---
[/list]Falls Interesse, Genossenschaften sehen heute anders aus als zur Gründerzeit: z.B. FTD-Beilage Dez. 2008
doc_jochim:
Danke für die Info :)
André
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln