Das Landgericht Franfurt/ Oder hat mit Anerkenntnisurteil vom 12.01.12 Az. 14 O 23/06 für Recht erkannt,
dass in den einzelnen Sondervertragsverhältnissen der EWE in den einzelnen Klägern die von EWE vorgenommenen einseitigen Entgeltfestsetzungen
vom 01.09.2004, 01.08.2005, 01.02.2006, 01.11.2006, 01.04.2007, 01.04.2008 und 01.08.2008
den genannten Klägern gegenüber unwirksam sind
und die genannten Kläger deswegen nicht verpflichtet waren, für Erdgaslieferungen der EWE ab dem 01.09.2004 bis zum 30.11.2010 höhere Preise zu zahlen als Folgende:
Grundpreis pro Zähler und Jahr 120,00 EUR (netto),
Arbeitspreis 3,20 Cent/ kWh (netto),
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertseteuer.
Darüber hinaus wurden den Klägern beantragte verzinsliche Rückzahlungsansprüche in vollem Umfange zugesprochen.