In dem Sammelklageverfahren vor dem Landgericht Frankfurt/ Oder Az. 14 O 23/06 hatten 187 Kunden aus Brandenburg den Gasversorger EWE wegen der Unwirksamkeit der Preisänderungen seit einschließlich 01.09.2004 gemeinsam verklagt. Das Verfahren ist seit 2006 erstinstanzlich anhängig. Es fanden bereits mehrere Verhandlungstermine vor der Kammer statt. Die ersten fanden ein großes Medieninteresse, so dass etwa auch die rbb- Abendschau mit Filmbeiträgen berichtete.
Am Buß- und Bettag (16.11.11) hat EWE nun mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten an das Landgericht anerkannt, dass
- in den Sondervertragsverhältnissen der Beklagten mit den einzelnen Klägern die vorgenommenen einseitigen Entgeltfestsetzungen vom 01.09.04, 01.08.05, 01.02.06, 01.11.06, 01.04.07, 01.04.08 und 01.08.08 den genannten Klägern gegenüber unwirksam sind und die genannten Kläger deswegen nicht verpflichtet waren, für Erdgaslieferungen der Beklagten ab dem 01.09.2004
bis zum 30.11.2010 höhere Preise zu zahlen als Folgende:
Grundpreis pro Zähler und Jahr 120,00 EUR (netto),
Arbeitspreis 3,20 Ct/ kWh (netto)
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, - sie hinsichtlich aller von den Klägern in diesem Verfahren geltend gemachten Rückzahlungsansprüche jeweils zzgl. 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zur Zahlung verpflichtet ist,
- sie die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Ein einzelner Kläger hatte allein wegen Überzahlungen auf die Verbrauchsabrechnung 2006 Rückzahlung in Höhe von über 628,95 EUR zzgl. 5 % Zinsen ab Rechtshändigkeit (31.12.09) beansprucht, andere Kläger geringere Beträge daraus nebst Zinsen, was die EWE nun auch anerkannt hat.
Ferner hat sie die
vollständige Rücknahme der Widerklage gegenüber einzelnen Klägern erklärt.
Einen einzelnen Kläger, welcher die Preise in Eigenverantwortung auf die 08/2004er- Preise gekürzt hatte, hatte EWE wegen der so resultierten Differenzen aus Verbrauchsabrechnungen im Mai 2009 auf Zahlung in Höhe von über 2.200 EUR nebst Zinsen widerverklagt, andere Kläger deshalb auf geringere Beträge nebst Zinsen.
Die Widerklage wurde gegenüber allen betroffenen Klägern
insgesamt zurückgenommen.
Ausdrücklich
nicht anerkannt hat sie die Feststellungsanträge hinsichtlich der sieben betroffenen Tarifkundenverhältnisse.
Da die Klageansprüche somit zu weit über 90 Prozent anerkannt wurden, erscheint es im Ergebnis auch richtig,
dass die EWE die (gesamten) Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was die Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens mit einschließt.
Das Landgericht kann wohl gem.
§ 307 ZPO aufgrund des Anerkenntnisses der EWE nunmehr ohne weitere mündliche Verhandlung im Wege eines Teil-
Anerkenntnisurteils gegen die EWE entscheiden, wodurch die Kläger insoweit ihr Klageziel erreichen.
Natürlich ließe sich mit einem solchen Anerkenntnisurteil für die betroffenen Kläger hinsichtlich erfolgter Überzahlungen dann unschwer gem.§ 812 BGB weiter auf Rückzahlung klagen, auch mit entsprechenden Einzelklagen.
Dazu muss es jedoch wohl nicht erst kommen.
EWE hat den betroffenen Klägern nämlich auch
außergerichtliche Vergleichsabschlüsse in Aussicht gestellt, die aus Kostengründen alles weitere
abschließend regeln könnten.
EWE meint wohl noch, die Preisänderungen ab 01.12.10 und die danach von ihr geforderten Preise seien in den betroffenen Sondervertragsverhältnissen womöglich wirksam.
Bei Lichte betrachtet werden jedoch wohl selbst im Falle der wirksamen Einbeziehung einer neuen Preisänderungsklausel, woran es wohl schon mangels Einverständniserklärung der Kläger fehlen wird, an einem Preisänderungsrecht fehlen, da die neue Klausel wohl europarechtswidrig ist, worüber der EuGH noch zu befinden hat.
Selbst im Falle ihrer Wirksamkeit wird es den einseitigen Preisänderungen ab 01.12.10 aber wohl an der Billigkeit fehlen, da es zum 01.12.2010 wohl gar keinen Kostenanstieg gab, der die Anhebung des bis zum 30.11.10 entsprechend gerichtlichem Anerkenntnis vereinbarten Preises auf den ab 01.12.10 einseitig neu festgesetzten Preis rechtfertigen konnte....