Noch einmal zum Billigkeitsnachweis durch Preisvergleich, wie ihn einige Versorger in Kundenanschreiben (so auch hier) und auch vor Gericht immer wieder einmal probieren. Hierzu hat zuletzt das Amtsgericht Karlsruhe in einem Entgeltprozess mit wunderbarer Klarheit wie folgt ausgeführt (AZ 1 C 262/04):
Ihrer Darlegungslast hat die Klägerin mit dem bloßen Hinweis auf eine kartellrechtliche  Überprüfung und den Vergleich mit Preisen anderer  Versorgungsunternehmen nicht genügt.  Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Billigkeitskontrolle nicht auf einen  Preisvergleich, ebenso wenig steht eine behördliche Genehmigung des Tarifs einer Billigkeitskontrolle  entgegen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183 ff.). Maßgeblich ist vielmehr unter Berücksichtigung des das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschenden Grundsatzes,  dass  die Energieversorgung  so preiswürdig  wie  möglich  zu  gestalten ist,   die Kosten-  und Gewinnsituation.  Demgemäss  erfordert die Substanziierung  der Billigkeit  einer Preisbestimmung nach § 315 Abs.  3 BGB  regelmäßig, dass  der Energieversorger seine Preiskalkulation  offen legt (BGH,  aa0.). Da es an einem derart substanziierten Vortrag, der Klägerin fehlt, kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in   Betracht, weil unsubstanziierter Vortrag von vornherein unerheblich und daher einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist.
Gegner in diesem Verfahren war ein Gasversorger aus dem Bereich Schifferstadt /Pfalz (ich bin mit den örtlichen Begebenheiten nicht vertraut, kann also nicht sagen, welches Unternehmen da geklagt hatte)
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks