Noch einmal zum Billigkeitsnachweis durch Preisvergleich, wie ihn einige Versorger in Kundenanschreiben (so auch hier) und auch vor Gericht immer wieder einmal probieren. Hierzu hat zuletzt das Amtsgericht Karlsruhe in einem Entgeltprozess mit wunderbarer Klarheit wie folgt ausgeführt (AZ 1 C 262/04):
Ihrer Darlegungslast hat die Klägerin mit dem bloßen Hinweis auf eine kartellrechtliche Überprüfung und den Vergleich mit Preisen anderer Versorgungsunternehmen nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Billigkeitskontrolle nicht auf einen Preisvergleich, ebenso wenig steht eine behördliche Genehmigung des Tarifs einer Billigkeitskontrolle entgegen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183 ff.). Maßgeblich ist vielmehr unter Berücksichtigung des das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschenden Grundsatzes, dass die Energieversorgung so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist, die Kosten- und Gewinnsituation. Demgemäss erfordert die Substanziierung der Billigkeit einer Preisbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig, dass der Energieversorger seine Preiskalkulation offen legt (BGH, aa0.). Da es an einem derart substanziierten Vortrag, der Klägerin fehlt, kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, weil unsubstanziierter Vortrag von vornherein unerheblich und daher einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist.
Gegner in diesem Verfahren war ein Gasversorger aus dem Bereich Schifferstadt /Pfalz (ich bin mit den örtlichen Begebenheiten nicht vertraut, kann also nicht sagen, welches Unternehmen da geklagt hatte)
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks