Das LG Landau hat mit weiterem Urteil vom 06.05.2011, HK O 10/09, seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt. Auch dieser Versorgungsnehmer war im Tarif visavi m versorgt und Widerspruchskunde seit 2007. Der 2001 geschlossene Vertrag enthielt nur einen allgemeinen Hinweis auf die AVBGasV, die unstreitig nicht übergeben worden war.
Erneut akzeptierte das Gericht die Berechnung der eingeklagten Versorgungsentgelte auf Erstpreisniveau seit Vertragsabschluss 2001 und die Primäraufrechnung mit Rückforderungsansprüchen des Versorgungsnehmers.
Gegen das Urteil wurde erneut Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt. Dort sind mittlerweile fünf Berufungen rechtshängig, die vom LG Landau - KfH - ihren Ausgang genommen haben.
Es gibt allerdings auch Negatives zu berichten: Die zweite Berufungskammer beim LG Landau glaubte, dieselbe Versorgung als Tarifkundenverhältnis qualifizieren zu müssen und hat einer Klage der Pfalzgas GmbH stattgegeben. Dies, obwohl die Versorgung im Tarif visavi m unstreitig von beiden Prozessparteien als Normsonderkundenverhältnis bezeichnet worden war. Glücklicherweise die einzige negative Entscheidung am LG LD bisher.
Das Urteil wird dem BdEV zur Verfügung gestellt.
18.06.2011
Mathaub