Fraglich wäre noch, in was für einem Vertragsverhältnis Sie sich mit den Stadtwerken befinden. da Sie von einer Minderungs gem. § 315 BGB sprechen, diese aber nur bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht entweder in der Grundversorgung oder in einem Sondervertrag, in dem dieses ausdrücklich eingeräumt ist, zum Tragen kommt, ist zu beachten, dass die Stadtwerke die Grundversorgung in der Regel nicht kündigen dürfen.
In \"normalen\" Sonderverträgen geht es meistens um eine unwirksame oder nicht wirksam einbezogene Preisanpassungsklausel i.V.m. § 307 BGB.