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Versorger scheitert mit Klage

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Maharik:
Gute Nachrichten aus Steinfurt !

Soweit bisher bekannt, ist der Versorger SWST am OLG Düsseldorf gescheitert, bzw. hat - angeblich auf Anraten des eigenen Anwaltes - das Handtuch geworfen!

In der ersten Instanz hatte des LG in Dortmund wohl die Klage letzlich abgewiesen, weil die SWST bis auf eines der üblichen \'Privatgutachten\' keine weiteren Unterlagen zur Preisgestaltung offenlegen wollten. Die SWST sind dann zwar in die Berufung gegangen, haben aber hier anscheinend kurz vor Torschluss Panik bekommen, dass das OLG an der Linie der Offenlegung der Kalkulation festhält.

Nun ist das Verfahren beendet, Revision ist nicht zugelassen und - soweit das zu übersehen ist - sind die Forderungen wegen einbehaltener Zahlungen (Rechnungskürzungen) zwischen 2004 und 2010 damit vom Tisch.

Außerdem stehen die Stadtwerke jetzt etwas dumm da, weil sie über Jahre laut getönt haben, die Preise wären \'billig\' und alles ginge mit rechten Dingen zu, nur die dummen Gasrebellen wollten das nicht einsehen.

Die Frage ist, wie es jetzt weitergeht und ob es Klagen auf Rückzahlung z.B. von denen gibt, die Widersprochen aber nichts einbehalten haben.

Und wie es mit dem \'auslaufenden\' Tarif und der angeblichen Kündigung der Altverträge zum 31.12.2010, bzw. der Einstufung in die Grundversorgung weitergeht, wo immer noch eine neue Sperrandrohung im Raum steht.

Aber: auf der großen Linie ist wohl wieder ein kleiner Sieg errungen!

superhaase:
Ging es hier um einen Kunden in der Grundversorgung, d.h. nicht um einen Sondervertrag?

bolli:

--- Zitat ---Original von superhaase
Ging es hier um einen Kunden in der Grundversorgung, d.h. nicht um einen Sondervertrag?
--- Ende Zitat ---
Das ist letztlich wohl noch nicht geklärt gewesen, da das LG Dortmund dazu keine Entscheidung getroffen hat sondern gesagt hat, diese Entscheidung könne dahinstehen, da in jedem Fall ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (entweder gesetzlich oder vertraglich vereinbart) bestanden hätte und der Versorger deshalb die Billigkeit seiner Preise nachweisen müsse.  Und hier (LG Dortmund Urt. v. 20.08.2009, Az. 13 O 179/08 (Kart)) findet sich das Urteil der Erstinstanz.


--- Zitat ---Original von maharik
Die Frage ist, wie es jetzt weitergeht und ob es Klagen auf Rückzahlung z.B. von denen gibt, die Widersprochen aber nichts einbehalten haben.
--- Ende Zitat ---
Tja, dass dürfte sich dann aber deutlich schwieriger gestalten, da dann der Kläger die Unbilligkeit nachweisen muss, was nach bisherigen Erfahrungen  wohl ein mehr als schwieriges Unterfangen wird. Einbehalten und den Versorger die Billigkeit nachweisen lassen (so es denn soweit kommt) wäre die deutlich bessere Lösung gewesen.


--- Zitat ---Original von maharik
Außerdem stehen die Stadtwerke jetzt etwas dumm da, weil sie über Jahre laut getönt haben, die Preise wären \'billig\' und alles ginge mit rechten Dingen zu, nur die dummen Gasrebellen wollten das nicht einsehen.
--- Ende Zitat ---
Die Erfahrung der Vergangenheit mit Versorgern bei solchen Ereignissen zeigt, dass die sich auch weiterhin in der o.g. Weise äußern, vor allem, wenn sie die Klage zurückgezogen haben sollten, da dann ja kein negatives Urteil vorliegt. Warum zurückgezogen und nicht offenegelegt wurde, wenn man sich der richtigen Kalkulation sicher ist, wird natürlich nicht oder nur umständlich begründet.

RR-E-ft:
Wurde die Berufung gegen das Urteil des LG Dortmund zurückgenommen und somit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig oder hatte das OLG Düsseldorf inhaltlich über die Berufung zu entscheiden und hierüber ein eigenes Berufungsurteil getroffen?

Nur wenn es überhaupt ein Berufungsurteil des OLG Düsseldorf gegeben hätte, hätte sich die Frage nach der Zulassung der Revision gestellt.
Diese Frage stellt sich  selbstverständlich nicht bei Rücknahme der Berufung, wodurch der Berufungsführer seines Rechtsmittels verlustig geht und das angefochtene Urteil rechtskräftig wird.

Soweit die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde, wurde über die eingeklagten Zahlungsansprüche schlussendlich entschieden, über mehr nicht.

Das LG Dortmund hatte offen gelassen, ob dem Versorger im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt ein Preisänderungsrecht zustand, da die Klage schon deshalb der Abweisung unterlag, da zur Überzeugung der Kammer jedenfalls die Billigkeit auch  nicht nachgewiesen sei, was an den unzureichenden Darlegungen gelegen habe.

Maharik:
@RR-E-ft

Habe die näheren Angaben des Anwaltes auch noch nicht, sondern nur die \'allgemeinen Informationen\'. Sobald ich mehr weiß, werde ich es hier mitteilen.

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