Energiepreis-Protest > GASAG Berlin

GASAG verklagt mich :)))

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RR-E-ft:
Wenn man kurzfristig den Lieferanten wechselt, muss man ja nicht ohne Gas leben.
Einen Lieferantenwechsel hätte man schon längst in die Wege leiten können.
Aber man sinniert ja lieber über Dinge, die womöglich einen einfacheren und schnelleren Erfolg versprechen.

Wer spätestens  am 01.06. die Klage im Haus hatte, hätte wohl längstens zum 01.08. schon einen anderen Lieferanten haben können, wenn man  sich nur darum  gekümmert hätte.

Black:
Ist nicht in den meisten AGB geregelt, dass Voraussetzung einer Belieferung das Vorliegen eines ungesperrten Anschlusses ist?

Und wenn nicht: Wer bezahlt bei Lieferantenwechsel nach Versorgungsunterbrechung die Kosten einer Entsperrung?

(Und welcher Neulieferant wird nicht hellhörig, wenn er an einen Kunden liefern soll, der erst noch entsperrt werden muss?)

RR-E-ft:
Die meisten AGB sind schon  nicht bekannt, so dass auch deren Wirksamkeit gem. § 307 BGB nicht beurteilt werden kann.

Wenn ein neuer Liefervertrag geschlossen wurde, hat der NB dem Lieferanten den Netzzugang zu ermöglichen.

Für die Entsperrung trägt wohl derjenige die Kosten, der schon die kostenpflichtige  Sperrung beauftragt hatte, um ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. [Wer die Musik bestellt...]
Dieses Zürückbehaltungsrecht entfällt bzw. erledigt sich jedenfalls durch den Lieferantenwechsel.
Wenn sich ansonsten ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht erledigt, hat schließlich  auch derjenige, der die Sperrung in Auftrag gegeben hatte, für die Entsperrung zu sorgen.

Aus genannten Gründen wird der NB den neuen Lieferanten noch nicht einmal darüber zu informieren haben, dass der Anschluss bisher gesperrt war.
Denn das geht den neuen Lieferanten schließlich überhaupt nichts an.

Der neue Lieferant ist mit Vertragsabschluss eine Lieferverpflichtung eingegangen, die er zu erfüllen hat.
Und der NB hat auch dem neuen Lieferanten die Netznutzung zu ermöglichen.

Sonst könnte jeder Lieferant mit der Beahauptung bestehender Zahlungsrückstände den Lieferantenwechsel verhindern, was unzulässig ist.
Der Kunde darf seinen Lieferanten nicht erst wechseln, wenn er seinen bisherigen Lieferanten befriedigt hat.

bolli:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Aus genannten Gründen wird der NB den neuen Lieferanten noch nicht einmal darüber zu informieren haben, dass der Anschluss bisher gesperrt war.
Denn das geht den neuen Lieferanten schließlich überhaupt nichts an.

Der neue Lieferant ist mit Vertragsabschluss eine Lieferverpflichtung eingegangen, die er zu erfüllen hat.
Und der NB hat auch dem neuen Lieferanten die Netznutzung zu ermöglichen.

Sonst könnte jeder Lieferant mit der Beahauptung bestehender Zahlungsrückstände den Lieferantenwechsel verhindern, was unzulässig ist.
Der Kunde darf seinen Lieferanten nicht erst wechseln, wenn er seinen bisherigen Lieferanten befriedigt hat.
--- Ende Zitat ---
Soweit zur Theorie. Das die Praxis manchmal anders aussieht, auch wenn dieses Möglichweise nicht rechtens ist, haben wir schon des öfteren lesen dürfen und das macht die Sache im Fall, dass dem so sein sollte, nicht einfacher.  8)

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn ein neuer Liefervertrag geschlossen wurde, hat der NB dem Lieferanten den Netzzugang zu ermöglichen.
--- Ende Zitat ---

Zugang zum Netz besteht ja. Es ist die Anschlussnutzung durch den Kunden, die unterbrochen ist.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Für die Entsperrung trägt wohl derjenige die Kosten, der schon die kostenpflichtige  Sperrung beauftragt hatte, um ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. [Wer die Musik bestellt...]
Dieses Zürückbehaltungsrecht entfällt bzw. erledigt sich jedenfalls durch den Lieferantenwechsel.
--- Ende Zitat ---

Anspruchsgrundlage? Der bisherige Lieferant übt sein Zurückbehaltungsrecht auch nach Lieferantenwechsel weiter aus, da er auch weiterhin nicht liefern will und muss. Er ist zudem nicht verpflichtet auf eigene Kosten eine fremde Anschlussnutzung herzustellen.

Der Netzbetreiber ist möglicherweise bereit die Sperung des Anschlusses technisch wieder aufzuheben, aber diese Leistung wird er wohl kaum kostenfrei erbringen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Aus genannten Gründen wird der NB den neuen Lieferanten noch nicht einmal darüber zu informieren haben, dass der Anschluss bisher gesperrt war.
Denn das geht den neuen Lieferanten schließlich überhaupt nichts an.
--- Ende Zitat ---

Passiert regelmäßig im Rahmen der Prozesschritte zum Lieferantenwechsel nach der GeLi-Gas.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der neue Lieferant ist mit Vertragsabschluss eine Lieferverpflichtung eingegangen, die er zu erfüllen hat.
Und der NB hat auch dem neuen Lieferanten die Netznutzung zu ermöglichen.
--- Ende Zitat ---

Von dieser Verpflichtung wird er aber frei, wenn ihm die Erfüllung unmöglich ist, weil ein ungesperrter Anschluss kundenseitig nicht vorliegt.

Möglicherweise erfüllt dr Lieferant aber sogar seine Lieferpflicht, da Erfüllungsort/Übergabeort ja die Anschlussstelle des Kunden ist. Wenn der Kunde dort die Leistung nicht abnehmen kann, gerät der Kunde in Annahmeverzug.

Die Netznutzung ist ja möglich, aber die Anschlussnutzung nicht.

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