Energiepreis-Protest > GASAG Berlin

GASAG verklagt mich :)))

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RR-E-ft:
Womöglich beruhte die unterbliebene Abrechnung auf einem Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung des Kunden  zur Anmeldung des Energiebezugs beim Versorger gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV/ GasGVV. Wie sittlich aber auch. Womömglich steht ferner selbst unter Außerachtlassung aller Preisänderungen nach Vertragsabschluss immer noch eine Forderung offen, die eine Versorgungseinstellung rechtfertigen kann.

Ein weiterer Irrtum mag darin bestehen, Anwälte würden aus Spaß an der Freude  unentgeltlich Rechtsberatung im Einzelfall anbieten/ leisten.

Da kocht man seit September 2004 begeistert mit Gas, weil mehr leider nicht geht, meldet sich nicht beim freundlichen Versorger an, vermisst auch keine Abrechnung des Gasbezuges von irgendwem, und hat dann diese und jene Meinung und vermeintliche Gewissheit und jedenfalls auch Spaß und Freude an der Sache und unendlich viele Ideen.... Aber dabei  wohl keine Freunde.

Phoenics:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Womöglich beruhte die unterbliebene Abrechnung auf einem Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung des Kunden  zur Anmeldung des Energiebezugs beim Versorger gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV/ GasGVV. Wie sittlich aber auch.

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Da kocht man seit September 2004 begeistert mit Gas, weil mehr leider nicht geht, meldet sich nicht beim freundlichen Versorger an, vermisst auch keine Abrechnung des Gasbezuges von irgendwem, und hat dann diese und jene Meinung und vermeintliche Gewissheit...

--- Ende Zitat ---

Wie ich Eingangs mit meinem ersten Beitrag geschildert habe, ist dies zum damaligen Zeitpunkt, mangels Kenntnis über den tatsächlichen Sachverhalt und Fehlinformation durch den Vermieter, nicht absichtlich passiert. Und ganz so Einseitig ist die Angelegenheit nicht, denn auch die GASAG hat (schon aus eigenem Interesse!) durchaus ermittlen können/sollen/müssen, ob ein jemand in der Wohnung eingemietet ist (anzunehmender Verbrauch) oder ob es sich um einen Leerstand handelt (Leerstandssperre vornehmen) und damit schon im Vorfeld reagieren können/sollen/müssen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Womömglich steht ferner selbst unter Außerachtlassung aller Preisänderungen nach Vertragsabschluss immer noch eine Forderung offen, die eine Versorgungseinstellung rechtfertigen kann.
--- Ende Zitat ---

Kann durchaus sein. Das muss der Versorger dann aber mit einer korrigierten Abrechnung in Forderung stellen ggf. zur Klärung \" welche (der) Forderung/-en berechtigt ist\" entweder Außergerichtlich mit mir, durch Schlichtung oder ggf. vor Gericht klären und die Rechtmäßigkeit seiner Forderung/-en zu belegen. Eine korrigierte Rechnung habe ich ja beim Versorger angefordert und auch dem Weg einer außergerichtlichen Einigung bzw. Schlichtung angeboten.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein weiterer Irrtum mag darin bestehen, Anwälte würden aus Spaß an der Freude unentgeltlich Rechtsberatung im Einzelfall anbieten/leisten.
--- Ende Zitat ---

Das habe ich weder behauptet und auch nicht erwartet. Es ist Nachvollziehbar das Rechtsanwälte auch ihren Lebensunterhalt (ua. Ausgaben und auch andere Kosten) durch diese freiberufliche Tätigkeit decken müssen (und natürlich auch einen Gewinn erwirtschaften wollen und sollen). Wenn ich also einen RA einschalte, dann wird er selbstverständlich für seine Rechtsberatung, Bemühungen bzw. seiner Tätigkeit entsprechend entlohnt.

Dieses Forum betrachte ich nicht als \"unentgeltliche Rechtsberatung\" (sondern als allgemeiner Austrausch an Wissen, Erfahrungen und Kenntnisse) und ich persönlich würde mich davor Hüten anderweiliges zu behaupten.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
... und jedenfalls auch Spaß und Freude an der Sache und unendlich viele Ideen.... Aber dabei  wohl keine Freunde.
--- Ende Zitat ---

Der \"Spass und die Freude an der Sache\" hält sich momentan in Grenzen. Und warum sollte man es nicht als \"Spielwiese des Lernens\" sehen? Aus Fehlern lernt man schliesslich. Und soweit ich weiss, ist \"Freude und Spass\" an einer Sache zu haben noch nicht verboten und dem Ehrgeiz/Lernbedürfnis sogar förderlich.

Sehr interessant dazu ist der Beitrag: Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?

Tja, der § 750 ZPO ist sehr interessant. Hm... ich frage mich, ob im Zweifelsfall  eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO -ggf. mit Lieferantenwechsel-) vielleicht sogar das bessere Mittel wäre (anstatt Nichtigkeits- oder Restititionsklage)?

Gut, wie dem auch sei - wenn und wie es weitergeht, werde ich gerne Berichten.

Ronny:
Falls Ihr Rechtsstreit nicht erfolgreich verlaufen und der Gerichtsvollzieher doch vor der Tür stehen sollte, dann rate ich Ihnen zumindest nicht zu folgendem Mittel zu greifen:

Mann droht Gerichtsvollzieherin mit Axt

Phoenics:
Na, um Gottes Willen. Nein, auf keinen Fall! Gewaltsamer Widerstand kommt ja nunmal garnicht in Frage! ;)

Lieber lasse ich bei Misserfolg den Gaszähler sperren. Die Forderung an sich muss die GASAG als zur Zahlung einklagen (denn das aktuelle Urteil bezieht sich nur auf den Zugang/Zutritt zur Sperrung und trifft überhaupt keine Aussagen/Entscheidung über die eine Rechtmäßigkeit einer Forderung) und Allerspätestens dann \"Läuten die Glocken zur 2. Runde\".

Und schliesslich: Aus Fehlern lernt man...

Black:

--- Zitat ---Original von Phoenics
Lieber lasse ich bei Misserfolg den Gaszähler sperren. Die Forderung an sich muss die GASAG als zur Zahlung einklagen (denn das aktuelle Urteil bezieht sich nur auf den Zugang/Zutritt zur Sperrung und trifft überhaupt keine Aussagen/Entscheidung über die eine Rechtmäßigkeit einer Forderung) und Allerspätestens dann \"Läuten die Glocken zur 2. Runde\".

--- Ende Zitat ---

Die GASAG könnte aber auch nach einer Sperrung einfach abwarten, wie es sich so ohne Gas lebt.

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