Energiepreis-Protest > GASAG Berlin

GASAG verklagt mich :)))

<< < (3/7) > >>

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Phoenics
Das Verfahren wurde nach Beschluss durchs AG Neukölln ersteinmal in einem vereinfachten schriftlichen Vorverfahren geführt (bzw. werden). In dem Beschluss wurde ich Aufgefordert innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung [in Form einer] Klageerwiderung Stellung zu nehmen, falls eine [solche] beabsichtigt ist.

Meine Antwort war 13 Tage nach Zugang der Klageschrift und des Beschlusses der Antrag bzw. das Begehren der Akteneinsicht und Fristverlängerung mit Hinweis auf Vorbereitung und Absichtserklärung mich zum Sachverhalt zu äußern und beabsichtige die Klage zu erwiedern.

Danach erfolgt fast 1 Monat nichts. Weder Ablehnung, noch Zustimmung für Akteneinsicht und/oder Fristverlängerung. Ich war also am Abwarten, denn das Gericht war \"am Zug\". Und ohne Akteneinsicht ist eine vernünftige Verteidigung garnicht möglich (Thema: rechtliches Gehör).

--- Ende Zitat ---

Welcher Antrag wurde denn - vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist - bei Gericht am 13. Tag konkret angebracht?
Wofür braucht man zur Erwiderung auf eine zugestellte Klageschrift überhaupt Akteneinsicht?
Warum ist ohne eine solche eine Verteidigung nicht möglich?!
War der Antrag überhaupt zur Gerichtsakte gelangt?
Warum hatte man nicht zeitnah bei Gericht nachgefragt, ob und ggf. wie über den Antrag entschieden wurde?

Eine Verteidigungsanzeige ersetzt jedenfalls keine Klageerwiderung.
Nur mitzuteilen, dass man sich verteidigen möchte, ohne dies in prozessual hinreichender Weise tatsächlich zu tun, genügt jedenfalls nicht.  

Ohne gegenteiligen Gerichtsbeschluss galt doch die ursprüngliche Klageerwiderungsfrist fort!

Selbst mit einer Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages musste grundsätzlich gerechnet werden, § 225 Abs. 3 ZPO.
Deshalb wartet man mit einem solchen Antrag nicht bis Ultimo.

Die Klageerwiderungsfrist kann auf begründeten Antrag verlängert werden, wenn im fristgemäßen Verlängerungsantrag angegeben wird, aus welchem - glaubhaft zu machenden - erheblichen Grunde und bis zu welchem Zeitpunkt die Klageerwiderungsfrist verlängert werden soll, § 224 Abs. 2 ZPO



--- Zitat ---Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind
--- Ende Zitat ---

Es ist keine Frist ersichtlich, wegen deren unverschuldeter Versäumung gem. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in Betracht kommen könnte.
Verjährt waren die Forderungen nicht, da Fälligkeit frühestens 14 Tage nach Rechnungszugang eintritt und erst mit Fälligkeit die Verjährung zu laufen beginnt.
Zudem fehlte es ja auch an der Erhebung der Verjährungseinrede  gem. § 214 Abs. 1 ZPO im Prozess.
Schließlich wurden wohl keinerlei (!) Angriffs- und Verteidigungsmittel innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist angebracht.

Damit ist der Spaß in der I. Instanz vor dem AG wohl schon vorbei.

Gehörsrüge gem. § 321a ZPO?

Innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist hatte man ja jedenfalls rechtliches Gehör und dieses nicht genutzt, indem man die vom Gericht gesetzte Frist wohl unentschuldigt verstreichen ließ.

Wenn man - ausweislich des zugestellten Urteils - schon verloren hat, hat man nichts mehr zu verlieren.

Die Hauptsache ist wohl, dass man mit Freuden verklagt wurde und seinen Spaß an dem Verfahren I. Instanz vor dem AG hatte.



--- Zitat ---Original von Phoenics

Und gleich vorweg gesagt, nein, es handelt sich noch nicht um eine Zahlungsklage, sondern ersteinmal um Klage zur Zählersperrung. Auch wenn das nun für manche etwas makaber klingen mag: Ich freue mich darauf! ;)
--- Ende Zitat ---

Das Urteil bezieht sich auf alle Objekte, deretwegen der Schuldner den zu duldenden Zutritt (durch Hausverbot) verweigern könnte.

Eine neue Klage, deren Antrag einer bereits unanfechtbaren Entscheidung diametral entgegensteht, ist grundsätzlich unzulässig, weil dann ein Gericht bereits unanfechtbar über die Sache entschieden hat.

bolli:
Könnte dumm gelaufen sein.  ;)

Manchmal ist Rechtsbeistand doch besser, dann hat man in solchen Fällen wenigestens jemanden, auf den man \"draufhauen\" kann.  :D

Phoenics:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Welcher Antrag wurde denn - vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist - bei Gericht am 13. Tag konkret angebracht?
--- Ende Zitat ---

Der Antrag auf Akteneinsicht und Fristverlängerung.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wofür braucht man zur Erwiderung auf eine zugestellte Klageschrift überhaupt Akteneinsicht?
--- Ende Zitat ---

Beispielsweise um Festzustellen, ob und welche Beweismittel angeführt werden bzw. welche weiteren Beweismittel benannt sind. Prüfung, ob die mir vom Gericht zugegangene Forderungsaufstellung des Klägers die einzige ist, die bennant wurde, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder in Vorbereitung sind und welche Notizen und Randbemerkungen existieren ect. pp.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Warum ist ohne eine solche eine Verteidigung nicht möglich?!
--- Ende Zitat ---

Eine ordentliche und vernünftige Verteidigung ist ohne Akteneinsicht nicht möglich, denn es mangelt an Information über Verfahrensstoff und es mangelt daran sich im Verfahren vor dem Erlass einer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend äußern zu können. Anerkannt ist, das der Offenlegungsanspruch bzw. das Recht auf Akteneinsicht als konstitutive Erfordernisse der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs ist. Oder auch anders gesagt: Die Akteneinsicht verwirklicht das rechtliche Gehör bzw. ist ein nicht unwesentlicher Teil davon. Schliesslich muss ich den gesamten Sachverhalt prüfen oder ggf. darüber entscheiden, ob ich rechtlichen Beistand gebrauche (diese Frage scheint sich mittlerweise sowieso \"zu erledigen\" und zeigt sich momentan immer mehr als Notwendig an...).


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
War der Antrag überhaupt zur Gerichtsakte gelangt?
--- Ende Zitat ---

Eine Frage die ich nicht beantworten kann. Fest steht, die persönlich Abgabe und Entgegennahme bei der zuständigen Abteilung des Gerichts. Wenn ich an den §138 (3) ZPO des Urteils denke, scheint es vielleicht nicht so zu sein.


--- Zitat ---Original von RR-E-ftWarum hatte man nicht zeitnah bei Gericht nachgefragt, ob und ggf. wie über den Antrag entschieden wurde?
--- Ende Zitat ---

Gute Frage. Wahrscheinlich aus Dummheit nicht Nachgefragt und auf Antwort des Gerichts abgewartet (welches ich ja dann in anderer Art erhalten habe, als erhofft...).


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Verjährt waren die Forderungen nicht, da Fälligkeit frühestens 14 Tage nach Rechnungszugang eintritt und erst mit Fälligkeit die Verjährung zu laufen beginnt.
--- Ende Zitat ---

Das sehe ich anders und beziehe mich auf den Zeitpunkt an dem der Anspruch entstanden ist bzw. hätte entstehen müssen und verweise auf den §199 (1) Punkt 1 BGB (Anspruch entstanden!), sowie §199 (1) Punkt 2 (Kenntnis erlagen!) i.V.m. §40 Abs. 2 EnWG (12 Monate!). Kurzum: 7 Jahre später muss ich nciht ernsthaft einen verjährten Anspruch rechnen.

Eigentlich wollte ich das Hauptsächlich ins Feld führen. Doch die Klärung dieser Frage ist wahrscheinlich garnicht Relevant, da erst die Zuässigkeit der Klage geklärt werden muss, die m.E. wegen §19 (2) GasGVV i.V.m. §25 (2) NDAV garnicht Zulässig ist, weil ein Versorger einen Zugang begehrt, welcher nur vom Netzbetreiber begehrt werden kann.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Selbst mit einer Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages musste grundsätzlich gerechnet werden, § 225 Abs. 3 ZPO.
Deshalb wartet man mit einem solchen Antrag nicht bis Ultimo.

Damit ist der Spaß in der I. Instanz vor dem AG wohl schon vorbei.
--- Ende Zitat ---

Hm. Ja, so gesehen war das \"ein kurzer Spass\".

Durch \"Unwissen\" zu verlieren ist natürlich nicht schön.

Wenn die Wiedereinsetzung nicht mögich ist, bleiben mir also nur noch Nichtigkeits- bzw. Restutitionsklage.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das Urteil bezieht sich auf alle Objekte, deretwegen der Schuldner den zu duldenden Zutritt (durch Hausverbot) verweigern könnte.

Eine neue Klage, deren Antrag einer bereits unanfechtbaren Entscheidung diametral entgegensteht, ist grundsätzlich unzulässig, weil dann ein Gericht bereits unanfechtbar über die Sache entschieden hat.
--- Ende Zitat ---

Wenn sich das Urteil auf \"alle Objekte\" beziehen würde, dann hätte das im Urteil auch benannt werden oder zumindest darauf hingewiesen werden müssen. Ich kann dem Urteil das Behauptete nicht entnehmen.

Eine weitere Klage würde sich demzufolge nicht auf die Wohnräumlichkeiten beziehen, sondern auf den Durchgang der Gemeinschaftsräume bzw. des Grundstücks. Es würde m.E. dem bestehenden Urteil nicht entgegenstehen, sondern (zb. durch ein weiteres Urteil) allerhöchstens ergänzen.

@bolli: Ja, langsam denke ich das auch. Ich werde mich wohl in dieser Woche noch nach einem RA umsehen. :)

RR-E-ft:
Mit der Klageerwiderung verteidigt man sich ausschließlich gegen die zugestellte Klageschrift, die alle Angriffsmittel des Klägers (soweit solche in den Prozess eingeführt sind und für diesen eine Rolle spielen können) enthalten sind.
Deshalb beantragt man vor der Fertigung einer Klageerwiderung im Zivilprozess  auch keine Akteneinsicht.

Forderungen des EVU werden gem. § 27 I AVBGasV/ § 17 I GasGVV jedenfalls frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig.
Und erst danach beginnt der Verjährungslauf.

Und so ist das Leben eines mit Freude Beklagten wohl  voller weiterer Irrtümer.

Phoenics:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Forderungen des EVU werden gem. § 27 I AVBGasV/ § 17 I GasGVV jedenfalls frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig.

--- Ende Zitat ---

Der versorger ist aber m.E. verpflichtet, die Forderung mittels Rechnung in Sinne des §40 Abs. 2 1. Satz EnWG zeitnah, daher spätestens nach 12 Monaten, zu erstellen (zitat: \"... Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen...\"). Dies ist nicht erfolgt bzw. erst 7 Jahre später und deshalb bezweifel ich, das diese Forderung durch zuspäte Rechnungsstellung überhaupt gültig, statthaft und/oder sittlich ist. Die §§ §27 (1) AVBGasV oder §17 (1) GasGVV setzen eine zeitnahne, ordentliche Rechnungsstellung (im Sinne des ENWG bzw. GasGVV bzw. NDAV bzw. BGB) vorraus, an der es hier aber mangelt. Ganz zu schweigen davon, ich mit Zugang der \"verspäteten Rechnung\" von den Preisänderungen erst nach Jahren in Kenntnis gesetzt wurde und demzufolge auch den Widerspruch gegen die Preisänderungen (Billigkeit) mit Schreiben (sogar mit 2 Schreiben) an die GASAG erklärt habe.

Insofern wird die Forderung durch mich bestritten, solange diese Forderung (zb.  durch gerichtliche Entscheidung) nicht Rechtskräftig oder anderweilig Bestätigt ist.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Und so ist das Leben eines mit Freude Beklagten wohl voller weiterer Irrtümer.
--- Ende Zitat ---

In der Tat!

Welche Maßnahmen / Rechtsmittel wären denn Ihrer Meinung nach möglicherweise Erfolgreich oder Angebracht, das Urteil auszusetzen, aufzuheben, einzustellen oder zu ändern?

Könnte eine Vollstreckungsschutz (-klage) etwas bewirken?

Welche Klagemittel ständen mir vielleicht zu, das Urteil zu bekämpfen, zu vernichten oder durch ein neue Entscheidung/neues Urteil zu herbeizuführen?

Über eine Antwort würde ich mich sehr, sehr, seeeehr freuen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln