Energiepreis-Protest > GASAG Berlin

GASAG verklagt mich :)))

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ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von Phoenics
Nach §299 ZPO Akteneinsicht und nach §224 ZPO Fristverlängerung beantragt um einerseits gegenüber der GASAG noch etwas mehr Zeit zu schindern und andererseits die Klageerwiderung entsprechend \"bombastisch\" Gestalten zu können.
--- Ende Zitat ---
Spinner!


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Zudem wäre es schwer, darzulegen, weshalb man die Notfrist für die einfache Verteidigungsanzeige trotz Belehrung unverschuldet nicht einhalten konnte, nachdem man innerhalb selber Frist bei Gericht Anträge angebracht hatte.
--- Ende Zitat ---
Sorry für die Wortwahl, aber ich musste - ausnahmsweise - mal so deutlich werden!

Sie machen hier einen auf großen Zampano - von wegen \"bombastisch\" - obwohl Sie nicht den leisesten Schimmer haben. Prompt scheitern Sie an der ersten und trivialsten Hürde, der fristgerechten Verteidiungsanzeige und müssen sich nun im Nachgang von Herrn Fricke hier belehren lassen.

Toll gemacht!
Mein Mitleid hält sich da sehr in Grenzen.

Gruss,
ESG-Rebell.

RR-E-ft:
Belehren lassen muss sich keener.
Nich vont Jericht nich und ooch sonst nich.


--- Zitat ---Original von Phoenics

Ich nehme auch hin, das ich Verliere.
--- Ende Zitat ---

Läuft wohl bisher nach Plan.


--- Zitat ---Original von Phoenics
So, erster Schritt ist gemacht. Nicht viel, aber ein kleiner:

Nach §299 ZPO Akteneinsicht und nach §224 ZPO Fristverlängerung beantragt
--- Ende Zitat ---

Tja, ZPO voll aus-gereizt.

Phoenics:
@bolli: Natürlich ist ein Fristversäumnis nicht gewollt. Darum habe ich ja Akteneinsicht und Fristverlängerung beantragt. Den Antrag habe ich persönlich und rechtzeitig eingereicht, insofern habe ich diesbezüglich keine Bedenken.

Ich denke, das ein Urteil das auf unverschulderter Versäumniß beruht, kann durchaus durchaus in den vorherigen Stand wiedereingesetzt werden, wenn (und um) die verloren gegangenen Prozesshandlungen nachzuholen (zb. Akteneinsicht, Klageerwiderung ect. pp.). Den Antrag habe ich heute persönlich eingereicht.

Selbst wenn das Gericht die Widereinsetzung ablehnt, ist m.E. nicht gleich alles verloren. Die Mittel der Anhörungsrüge, Vollstreckungsschutz oder gar Nichtigkeits- bzw. Restutitionsklage stehen als Rechtsmittel immer noch zur Verfügung.

@RR-E-ft: Ich sehe das ganze noch nicht so schlimm. Nach genaueren Durchlesen des Urteils muss ich allerdings klarstellen: Es ist kein Versäumnißurteil, sondern ein reguläres Urteil, in den nur Erwähnt wird, das der zitat: \"Beklagte der ihm zur Erwiderung auf die Klage gesetzten Frist weder Grund noch Höhe nach Einwendungen gegen die Klageforderung erhoben hat, so dass der Vortrag der Klägerin gemäß §138 (3) ZPO als zugestanden gilt.\". Ich bin mir unschlüssig, ob dabei die Notfristen bzw. Einspruchfristen, -möglichkeiten eines Versäumnißurteils überhaupt existieren. Insofern habe ich das Rechtsmittel zur Wiedereinsetzung gewählt.

Nachtrag: Ach ja, der §138 (3) ZPO besagt ja, das zitat: \"... wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.\" - Das gibt mir zu denken. Haben die vllt mein Schreiben bzgl. Akteneinsicht und Fristverlängerung \"verschlampt\". In dem Schreiben habe ich ganz klar und eindeutig mitgeteilt, die Klage zu erwidern und meine Absicht des Bestreitens erklärt. Wie kann man also diesen §138 (3) ZPO anführen, wenn dem Gericht das Schreiben zugegangen (durch persönliche Abgabe, 2-facher Ausführung) ist. Wurde das \"Übersehen\" oder \"Vergessen\" oder im schlimmsten Fall sogar \"Verloren gegangen\"? Hat da vielleicht ein Rechtspfleger Misst gebaut??? Hm... irgendwie gibt mir bollis Einwand langsam zu denken...


--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Spinner!
...
obwohl Sie nicht den leisesten Schimmer haben.
...
scheitern Sie an der ersten und trivialsten Hürde
...
müssen sich nun im Nachgang von Herrn Fricke hier belehren lassen.

--- Ende Zitat ---

Über konstruktive Beiträge, Kritik, Ideen, Hilfestellungen bin ich sehr dankbar. Unkonstruktive Beiträge benötige ich nicht und helfen mir auch nicht weiter. Ich bitte Sie höflich darum, von überflüssigen Beiträgen unkonstruktiver Form, abstand zu nehmen.

Ich lasse mich sehr gerne von Herrn Fricke belehren und bin Ihm für seinen Beitrag sehr dankbar, weil ich daraus lernen kann und nehme es mir zu Herzen, darüber Nachzudenken.

Natürlich bin ich kein Jurist und bin habe dadurch naturgemäß gegenüber der GASAG einen Nachteil. Ihnen mag die \"erste Hürde trivial erscheinen\", aber ich bin mir keiner Schuld bewusst etwas schuldhaft herbeigeführt zu haben (zb. Fristversäumnisse). Ich bezwecke der GASAG ja Probleme zu bereiten. Und da ich ja ebend kein Jurist bin, brauche ich brauche Zeit, um mich einigermaßen Vernünftig wehren zu können. Aber dafür benötige ich nunmal die Akteneinsicht - ohne die geht nix. Den Vorteil, den ich habe, ist ebend Fachkenntnisse aus der Energieversorgung (als Ex-Stadtwerkler aus Sicht des Grundversorger bzw. Netzbetreiber) zu haben -> aber ob das \"ohne Jurist zu sein\" reicht, wird sich zeigen. Die erste Instanz vorm AG nehme ich also eher \"spielerisch\" und schaue was ich machen kann bzw. was möglich ist. Sollte es aber wirklich brenzlig werden, kann ich immernoch juristischen Beistand hinzuziehen, der \"meinen Misst\" dann notfalls ausbadet (dafür wird er ja dann auch bezahlt!)... hrhrhr

Wenn es eine Wiedereinsetzung gibt, werde ich wohl im ersten Schritt ich die Zulässigkeit der Klage bekämpfen: Die GASAG ist zwar Grundversorger, aber kein Netzbetreiber. Zwar hat Sie das Recht auf Sperrung, aber nicht das Recht auf Zugang. Gemäß GasGVV (zb. §19) und NDAV (zb. §24) steht das Recht des Zugangs nur dem Netzbetreiber, also in meinem Fall der NBB, zu.

Man merkt, \"der Teufel steckt im Detail\".... Was haltet Ihr davon (bzw. einer solchen Argumentationslinie)?


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Belehren lassen muss sich keener.
Nich vont Jericht nich und ooch sonst nich.
--- Ende Zitat ---

PS: Ich nehme das mal positiv auf. -> Nett gesagt. Berliner sind halt ne \"Sorte für sich\"... hehe

Nachtrag: Och Gott - viel zu viele Edits... ;)

RR-E-ft:
Kein Versäumnis-, sondern sogar ein Endurteil mit Geständnisfiktion gem. § 138 III ZPO?
Bei einem Streitwert unter 600 EUR in einem Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung?
Oder gar nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung?

Welche der in § 233 ZPO genannten Fristen soll denn überhaupt versäumt worden sein?

Bei Versäumung der Klageerwiderungsfrist gem. § 296 ZPO muss vor Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. dem Zeitpunkt einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Vortrag nachgeholt und die Verspätung entschuldigt werden, § 296a ZPO.


--- Zitat ---Original von Phoenics
Die erste Instanz vorm AG nehme ich also eher \"spielerisch\" und schaue was ich machen kann bzw. was möglich ist. Sollte es aber wirklich brenzlig werden, kann ich immernoch juristischen Beistand hinzuziehen, der \"meinen Misst\" dann notfalls ausbadet (dafür wird er ja dann auch bezahlt!)... hrhrhr
--- Ende Zitat ---

Gibt es überhaupt eine weitere Instanz nach der ersten vorm AG?

Wenn  eine Berufung überhaupt zulässig ist, greift dort regelmäßig § 531 ZPO.


--- Zitat ---Original von Phoenics

Selbst wenn das Gericht die Widereinsetzung ablehnt, ist m.E. nicht gleich alles verloren. Die Mittel der Anhörungsrüge, Vollstreckungsschutz oder gar Nichtigkeits- bzw. Restutitionsklage stehen als Rechtsmittel immer noch zur Verfügung.
--- Ende Zitat ---

Wirklich?

Phoenics:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Kein Versäumnis-, sondern sogar ein Endurteil mit Geständnisfiktion gem. § 138 III ZPO?
Bei einem Streitwert unter 600 EUR in einem Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung?
Oder gar nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung?

Welche der in § 233 ZPO genannten Fristen soll denn überhaupt versäumt worden sein?
--- Ende Zitat ---

Ja, erstaunlich das mit dem §138 ZPO... Nett von der Richterin, oder? Sie leitet aus einer Ablehnung der Klage und meinem Willen und Absicht mich gegen die GASAG zu wehren eine Geständnisfiktion ab, welche genau das Gegenteilige besagt? Bin mal gespannt, wie die das und mit welchen Tricks Sie das jemanden weissmachen möchte. Ich würde mal behaupten, das es eine konstruierte, ungültige Geständnisfiktion ohne Wirkung ist! Sie können sich aber meine Verwunderung über dieses Urteils vorstellen. Allerdings: Wenn der Richterin mein Schriftstück nicht bekannt war, dann wäre der Hinweis §138 (3) ZPO durchaus plaubsibel.

Das Verfahren wurde nach Beschluss durchs AG Neukölln ersteinmal in einem vereinfachten schriftlichen Vorverfahren geführt (bzw. werden). In dem Beschluss wurde ich Aufgefordert innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung einer zu erwartenden Klageerwiderung Stellung zu nehmen, falls eine Stellungnahme beabsichtigt ist.

Meine Antwort war 13 Tage nach Zugang der Klageschrift und des Beschlusses der Antrag bzw. das Begehren der Akteneinsicht und Fristverlängerung mit Hinweis auf Vorbereitung und Absichtserklärung mich zum Sachverhalt zu äußern und beabsichtige die Klage zu erwiedern.

Danach erfolgt fast 1 Monat nichts. Weder Ablehnung, noch Zustimmung für Akteneinsicht und/oder Fristverlängerung. Ich war also am Abwarten, denn das Gericht war \"am Zug\". Und ohne Akteneinsicht ist eine vernünftige Verteidigung garnicht möglich (Thema: rechtliches Gehör).

Statt den erwarteten Termin oder Fristverlängerung zu erhalten, kam stattdessen zu meiner Verwunderung dieses Urteil bei mir an. Ich gehe davon aus, das das Gericht davon ausging, das die Frist zur Klageerwiederung versäumt wurde.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
... § 296 ZPO muss vor Schluss ... bzw. dem Zeitpunkt einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Vortrag nachgeholt und die Verspätung entschuldigt werden
--- Ende Zitat ---

Ich denke, der ganze Vorgang ist soweit Nachvollziehbar, warum ich mich momentan auf die Wiedereinsetzung konzentriere. Eine fehlende Prozesshandlung nach §230 ZPO ist Grundlage. Die Nachholung soll damit bewirkt werden. Ich bin mir unsicher, ob § 296 ZPO wirklich passt, da ich schon über \"den Schluss bzw. Zeitpunkt der Entscheidung\" schon hinaus bin. Ich denke § 156 (2) Punkt 1. und 2. ZPO bezüglich einer Wiedereröffnung der Verhandlung ist auch sehr interessant...


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Gibt es überhaupt eine weitere Instanz nach der ersten vorm AG?
--- Ende Zitat ---

Sollte ich (...suprise...surprie...) gewinnen, wäre es toll, wenn es keine weiteren Instanzen gibt. Anders sieht es bei den Rechtmitteln aus, oder?


--- Zitat ---Original von Phoenics
Selbst wenn das Gericht die Widereinsetzung ablehnt, ist m.E. nicht gleich alles verloren. Die Mittel der Anhörungsrüge, Vollstreckungsschutz oder gar Nichtigkeits- bzw. Restutitionsklage stehen als Rechtsmittel immer noch zur Verfügung.

Original von RR-E-ft
Wirklich?
--- Ende Zitat ---

Ja, warum nicht?

Nichtigkeits- und Restutitionsklagen sind doch (soweit ich weiss) eine Form der Wiederaufnahmeklagen, um ein bestehendes Urteil zu beseitigen. In einer Restutitionsklage würde ich den grössten möglichen Erfolg sehen. Wahrscheinlich setzt diese Klageform zur Beseitigung dieses Urteils die Anhörungsrüge vorraus (was mich nicht wundern würde).

Ohne genau auf die Details einzugehen (weil dann der Text mal wieder ellenlang wird) würden m.E. §580 Punkt 2. und 3. ZPO zutreffen. Dazu zitiere ich mich mal selber: \"- der Versuch der GASAG dem Gericht weiss machen will, das die Forderung (aufgrund der Umdatierung) dem Anschein nach Berechtigt wäre, obwohl Sie das nicht ist, indem die GASAG dem Gericht verschweigt, das die Abrechnungen einen Zeitraum berühren, der auch die Jahre 2004 - 2007 beinhalten und diese damit als Verjährt gelten.\" und würde auf den §138 (1) ZPO verweisen. Scheinhbar nimmt es die GASAG mit \"wahrheitspflichtigem und vollständigem Vortrag bzw. Beweise / Belege\" nicht so genau...

Paralell könnte man Überlegen (wenn es soweit kommen sollte) gegen die Verantwortlichen der GASAG Strafanzeige und ggf. -antrag wegen Prozessbetruges (Betrug) bei der Staatsanwaltschaft Berlin einzureichen - allerdings bin ich damit lieber etwas Vorsichtiger, nicht das daraus ein 164er (Falsche Verdächtigung) wird.
__________________________

Nachtrag: Mir ist da gerade eine m.E. durchaus interessante Idee gekommen, der GASAG trotz des Urteils vielleicht den Zutritt/Zugang zum Gaszähler zu verwehren. Ich zitiere aus dem Urteil: \"Der Beklagte wird veruteilt, die Sperrung des in seinen Räumen im Hause //Strasse// befindlichen und dort installierten Gaszähler durch einen mit einem Ausweis versehenen Beauftragen der Klägerin zu dulden und den Zutritt zum Zähler zu gewähren.\"

Wichtig ist mir der Ausschnitt \"... in seinem Räumen .... zu dulden ... Zutritt zu gewähren.\" Wenn ich das richig Verstehe, bezieht sich der Satz ausschliesslich und alleine auf meine Räume (dh: auf die Wohnung). Der Satz erwähnt bzw. bezieht sich bzw. umfasst nicht einen Durchgang durch die Gemeinschaftsräume (zb. Flur, Treppenhaus, Aufzug, Keller ect. pp.) oder des Grundstückes (Hauseingänge, Wege, Parkplatz ect. pp.).

Was wäre also, wenn ich dem Urteil damit entgegenkomme und den Zutritt/Zugang durch meine Räumlichkeiten formell dulde/gewähre, aber gleichzeitig der GASAG den Durchgang/Zutritt der Gemeinschafträume und des Grundstückes mittels schriftlichen Hausverbot ausschliesse (ggf. ebend mit einem Hinweis auf dieses Urteil und den Verweis darauf, das die GASAG -sollte Sie sich in Ihren Rechten verletzt sehen- rechtlichen Schutz bei den Gerichten suchen kann, um ein Zutrittsrecht der Gemeinschaftsräume bzw. des Grundstückes zu erwirken)? Formell entspreche ich dem Urteil, doch faktisch kann die Wohnung nicht erreicht werden ohne Hausfriedensbruch zu begehen.

Nebenbei könnte ich dann auch eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegen und auf Unzulässigkeit (für eine Sperrung), Widerspruch gg. Preiserhöhungen, Unbilligkeit, Verjährung und Strittigkeit der Forderung hinweisen.

Das wäre natürlich toll, weil damit das Urteil entschärft würde und damit praktisch wert- bzw. nutzlos ist. Wie seht ihr die Chancen? Oder einfach mal Versuchen und es darauf ankommen lassen (ich meine, ich habe ja nix zu verlieren, oder)?

Ach, nochwas. Was wird mit \"... durch einen mit einem Ausweis versehenen Beauftragen ...\" gemeint? Welcher Form und Art eines Ausweis? Bezieht das Gericht sich damit auf einen amtlichen Ausweis (zb. Personalausweis, Führerschein ect. pp.) oder auf einem sog. Dienstausweis der GASAG? Muss ich überhaupt ein Zutritt/Zugang in meinen Räumlichkeiten gewähren, wenn nicht jemand von der GASAG, sondern zb. jemand von der NBB ist? Und vorallem: Wie kann ich überhaupt eine \"Beauftragung\" überprüfen (wenn er Vor-Ort ist)?

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