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ExtraEnergie - Die verschiedenen Vertriebsnamen

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DieAdmin:
Da ExtraEnergie mit verschiedenen Vertriebsnamen auf dem Energiemarkt ist, sind die bisher in diesem Forum erwähnten in diesen Bereich.

Auch der Thread der ehemals im Bereich der \"Prio Services GmbH\" angelegt war.

Wäre schön, wenn die Thread-Ersteller im Thementitel voranstellen, um welche der Vertriebsnamen es geht.

Danke fürs Lesen :)

Cremer:
Sofern man von einer Extratochter, z.B. Hitstrom zu einer anderen Tochter z.B. Priostrom wechseln will, wird kein Bonus als Neukunde gewährt.

Dies gilt ebenso bei den anderen Anbitern z. B. Stromio

ESG-Rebell:
Neuerdings verwenden die Marken auch identische AGB. Darin heißt es unter Punkt 1.3:

--- Zitat ---Als  Neukunde  gilt,  wer  in  den  letzten  6  Monaten  vor Vertragsschluss nicht von der ExtraEnergie GmbH beliefert wurde oder nicht bereits einen Vertrag derselben Tarifart (z.B. Pakettarif, Staffeltarif o.ä.) mit der ExtraEnergie GmbH widerrufen hat.
--- Ende Zitat ---
Meine Fragen dazu:

* Ein Widerruf ist nach meinem Verständnis etwas anderes als eine Kündigung. Folglich kann eine ordentliche Kündigung eines früheren Vertrags jetzt nicht als Widerruf interpretiert werden. Gemeint sein kann m. E. nur der Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz innerhalb von zwei Wochen.
* Die obige Klausel stellt auf den Kunden ab, nicht aber auf die Abnahmestelle. Folglich könnten doch Ehemann und Ehefrau jährlich abwechselnd die Rolle des Vertragspartners übernehmen und jeweils jährlich kündigen. Da es sich jeweils um neue Verträge mit verschiedenen natürlichen Personen handelt, kann der Neukundenstatus (und die damit verbundene Bonuszahlung) nicht mit Verweis auf obige Klausel bestritten werden.
Stimmen meine Annahmen?

Gruss,
ESG-Rebell

khh:

--- Zitat von: ESG-Rebell am 14. September 2013, 19:10:57 ---[...]
... Gemeint sein kann m. E. nur der Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz innerhalb von zwei Wochen.
[...]
--- Ende Zitat ---

So ist die Klausel auch wohl zu verstehen, was bedeuten würde, dass ein solcher Widerruf (in den 6 Monaten
vor Vertragsabschluss?) ein weiterer Ausschlussgrund für eine Bonusgewährung sein soll.


--- Zitat von: ESG-Rebell am 14. September 2013, 19:10:57 ---[...]
Folglich könnten doch Ehemann und Ehefrau jährlich abwechselnd die Rolle des Vertragspartners übernehmen und jeweils jährlich kündigen. ...
[...]
--- Ende Zitat ---

Das wird wohl kaum funktionieren. Warum auch sollte diese Möglichkeit bzgl. ExtraEnergie + Töchter erstrebenswert sein?

Gehören diese und einige andere hier im Forum ausführlich diskutierte 'Billigheimer' doch zu den Anbietern,
die u.a. aufgrund deren Geschäftsgebaren von den Verbrauchern tunlichst zu meiden sind.

ESG-Rebell:

--- Zitat von: khh am 14. September 2013, 19:57:07 ---So ist die Klausel auch wohl zu verstehen, was bedeuten würde, dass ein solcher Widerruf (in den 6 Monaten vor Vertragsabschluss?) ein weiterer Ausschlussgrund für eine Bonusgewährung sein soll.
--- Ende Zitat ---
Und aufgrund von Ziffer 7.3 der AGB auch sein wird, sofern diese Klausel wiederum nicht als unangemessen benachteiligend für den Kunden einzustufen wäre. Letzteres bezweifle ich jedoch.


--- Zitat von: khh am 14. September 2013, 19:57:07 ---
--- Zitat von: ESG-Rebell am 14. September 2013, 19:10:57 ---[...]
Folglich könnten doch Ehemann und Ehefrau jährlich abwechselnd die Rolle des Vertragspartners übernehmen und jeweils jährlich kündigen. ...
[...]
--- Ende Zitat ---
Das wird wohl kaum funktionieren. Warum auch sollte diese Möglichkeit bzgl. ExtraEnergie + Töchter erstrebenswert sein?
--- Ende Zitat ---
Es fehlt leider eine Begründung, warum dies nicht funktionieren soll, wie Sie es ausdrücken. Wird ExtraEnergie einfach den Neukundenstatus in Abrede stellen und hat sie damit Recht? Ich jedenfalls verstehe die Klausel so wie eingangs beschrieben und der Klauselverwender (also ExtraEnergie) trägt das Risiko, dass der Sinn der Klausel letztlich (von einem Gericht) so interpretiert wird, wie ein durchschnittlicher, nicht juristisch gebildeter Kunde sie auffassen kann.

Was Ihre zweite Bemerkung betrifft - viele EVU haben in der Vergangenheit vielfach (Preisanpassungs)klauseln verwendet, die für Sie im Ergebnis (versehentlich) keineswegs erstrebenswert waren.

Meine Frage bezüglich der zweiten Annahme bleibt also bestehen: Kann ich mich wohl erfolgreich auf eine wörtliche Auslegung der Klausel hinsichtlich Kunde und Abnahmestelle berufen?

Gruß,
ESG-Rebell.

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