Billigkeitsklausel ohne Billigkeitskontrolle; so wollen es die Stadtwerke Bad Kreuznach:Beim neuen
Vertragsformular für das Stadtgas der Stadtwerke Bad Kreuznach war die
Berliner Großkanzlei Becker Büttner Held (BBH) besonders kreativ:
Preisänderungen nach billigem Ermessen, als Ausgleich eine Kündigungsoption, jedoch keine Billigkeitskontrolle.•
Laufzeit und Kündigung:Der Gasvertrag
endet zum Ablauf des jeweiligen
Quartals am 31.03., 30.06., 30.09., oder 31.12. (Erstlaufzeit); Verlängerung um jeweils
drei Monate; Kündigungsfrist
sechs Wochen.
•
Preisänderungen:Nach Ziff. 6.6 der AGB sind die Preise „
nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen“.
• Besondere Kündigungsrechte:Unter Ziff. 6.6 der AGB heißt es: „Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung
nicht einverstanden, hat er
das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu
kündigen.“
Zum Vergleich die gesetzliche Regelung in
§ 20 GasGVV:
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. …
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. …
Aus Verbrauchersicht gilt es festzuhalten:• Keine der zahlreich eingeräumten Kündigungsoptionen im neuen Gasvertrag deckt sich mit der Regelung in der GasGVV.
• Jede der zahlreich eingeräumten Kündigungsoptionen im neuen Gasvertrag stellt den Kunden schlechter als die Regelung in der GasGVV.
• Von einer unveränderten Übernahme der gesetzlichen Preisänderungs- und Kündigungsregelungen der GasGVV in den neuen Gasvertrag kann keine Rede sein.
Fazit:Die Stadtwerke versuchen, ihre Rechtsposition einseitig zu ihren Gunsten und folglich zu Lasten ihrer Kunden zu verschieben.
Kunden sollten die rote Karte zücken und zu einem freundlicheren und preiswerteren Energieversorger wechseln.