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Autor Thema: Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas  (Gelesen 14673 mal)

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Offline Cremer

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #15 am: 05. Juni 2011, 14:27:09 »
Die Stadtwerke Kreuznach versenden zur Zeit neue Kreuznacher-Stadtstrom-Verträge, die die Kunden unterschreiben sollen, teilweise werden auch Verträge gekündigt.
Die neuen Musterverträge mit AGB siehe hier:
http://www.stadtwerke-kh.de/fileadmin/Daten/Energieclub/Dokumente_pdf/Mustervertrag_Stadt-Strom_23052011.pdf

Die SW KH begründen dies damit, dass aufgrund des Urteils des LG KH v. 14.4.11 die AGB nicht mehr zulässig sind.
 
Jetzt muss man 3 Fälle unterscheiden:
1.)
Kunden die in 2009 einen Stadtstrom-Fix-24 Monate-Vertrag abgeschlossen hatten, sind ab dem 1.4.11 automatisch in den Kreuznacher Stadtstromvertrag gefallen. Damit gelten auch die bis dato gültigen (alten) AGB\'s. Diesen Kunden legt man jetzt ein Angebot auf den neuen Stadtstromvertrag vor,siehe Link, vor.
Die BIFEP empfiehlt das Angebot nicht anzunehmen und den Vertrag nicht zu unterschreiben
 
2.)
Kunden die einen Kreuznacher-Stadt-Stromvertrag seit langem besitzen werden die Verträge mit Schreiben aus dem Mai zum 31.8.2011 gekündigt und ebenfalls diesen neuen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Kündigungen fristgerecht sind und die jährliche Laufzeiten des Vertrages eingehalten werden.
Die BIFEP empfiehlt daher zunächst eine genaue Prüfung  und ggf. dann einen Wechsel zu günstigeren Anbietern, die SW KH sind nicht die Günstigsten.

3.)
In der Presse wurde durch H. Canis bereits angekündigt, dass man im August den Kreuznacher Stadtgas-Kunden die Vertrgäge zum 31.12.2011 kündigt und ebenso einen neuen Vertrag mit eben den gleichen AGB\'s vorlegen wird.
Die BIFEP empfiehlt bereits jetzt die genaue Prüfung der bestehenden Altverträge auf mögliche Kündgungen.

Die BIFEP bezweifelt inwiefern die neuen AGB\'s  mit der StromGVV und GasGVV gesetzeskonform sind. Die RA-Kanzlei Becker, Büttner, Held (BBH) hat diese neuen AGB\'s mit Stand 23.5.11 für die SW KH ausgearbeitet. BBH vertritt die SW KH auch bei dem Sammelklageverfahren am LG KH (Streitwert 60.000 €)
 
Die BIFEP weißt insbesondere auf die §§ 6.6 und 8.2 der AGB hin und fragt an:
1.) § 6.6
Sind die Sätze 1 bis 3 des § 6.6 rechtskonform?
Satz 1: Der Lieferant ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Prreise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen...
Die BIFEP ist der Auffassung, dass damit ein Hintertürchen geöffnet ist, um die Preise jederzeit, nicht nur zum 1.1. eines Kalenderjahres, siehe § 6.6 Satz 4, zu erhöhen. Man muss dazu verstehen, dass die SW KH ihr Niederspannungsnetz an die RWE verpachtet hat und im Auftrag der RWE die Wartungen durchführt.
 
2.) § 8.2
Ist es rechtskonform, dass bereits bei einem Zahlungsverzug von nur 100 € den Kunden  die Lieferung zu sperren?
 
3.) § 7.1
Sind die Sätze in § 7.1 gesetzeskonform? Wenn sich Rahmenbedingungen ändern (EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, Entscheidungen der BnetzA) ändern, kann die SW KH dies einfach anpassen ím Prinzip ohne die Kunden zu beteiligen?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Cremer

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #16 am: 10. Juni 2011, 16:44:50 »
Durch die bundesweit agierende Anwaltskanzlei Becker, Büttner, Held (BBH) haben die SW KH sich neue AGB\'s für die Sonderverträge \"Kreuznacher Stadt-Strom\" und \"Kreuznacher Stadt-Gas\" erstellen lassen.

Ebenso haben sie sich neue Vertragsentwürfe erstellen lassen.

Die BIFEP hält allesamt die neuen AGB\'s für rechtsunwirksam, da sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten werden.

1.) Der Punkt 6 lautet:
Der Lieferant ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.

Da können die SW KH die Preise anheben wie und wann sie wollen, trotz Festpreis für 1 Jahr !!!

2.) Der Punkt 8.2 lautet:
Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindesttens 100 € inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach ziff. 5.1 ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen.

Das widerspricht dem Teu und Glauben. Bei sehr geringen Zahlungsverzug wird gesperrt !!!

3.) Die Ziffer 6. \"Laufzeit, Kündigung\" beim Vertrag (nicht AGB) des Stadtgases steht:
Der Vertrag beginnt zum 01. des Folgemonats nach Auftragsbestätigung des Lieferanten und endet zum Ablauf des jeweiligen Quartals am 31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12. (Erstlaufzeit). Er verlängert sich jeweils um drei Monate, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Besondere Kündigungsrechte gemäß deb beigefügten AGB bleiben unberührt.
 
Wollen die SW KH nur Verträge für jeweils 3 Monate abschließen wollen ?!?!?! Automatische Verlängerung ?!?!

4.)
Sind die AGB rechtwirksam in den online-Vertrag einbezogen, wenn da quer drüber steht \"Mustervertrag\" ???? Zum Vertragsabschluss müssen die AGB\'s ja vertragskonform einbezogen werden.

Verträge siehe hier:
Kreuznacher Stadtstrom
Kreuznacher Stadtgas
MFG
Gerd Cremer
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Offline Energiesparer51

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #17 am: 10. Juni 2011, 19:41:14 »
Wieso weist der Energielieferungsvertrag Preise für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung aus? Sind das nicht Handlungen des Netzbetreibers?

was bedeutet:

\"Der Kunde hat der SWK anfallende Bankkosten für
Rücklastschriften zu erstellen.\"

meinten die \"erstatten\"?
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline Cremer

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #18 am: 10. Juni 2011, 20:02:22 »
@Energiesparer51

korrekt.

Wenn nicht abgebucht werden kann und es gibt eine Rückbelastung wegen Unterdeckung des Kontos, dann hat der Kunde die z.Z. gültigen 3 € bankkosten den SW KH zu erstatten
MFG
Gerd Cremer
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Offline Cremer

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Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
« Antwort #19 am: 16. Juni 2011, 07:36:59 »
@putzfee,

Zu Ihrem Beitrag vom 2.6.

Die Stadtwerke werden jetzt den Kunden in den kommenden Monaten die Gasversorgungsverträge Sondervertrag A und Kreuznacher Stadtgas kündigen.

Einzig allein hat es den Zweck, die neuen AGB\'s von BBH vom 23.5.11 durchzusetzen.

In den Antragsformularen unter Punkt 6 (laufzeit/Kündigung) hier steht, dass die Vertragslaufzeit jeweils nur für 3 Monate gilt, danach muss man einen neuen Vertrag abschließen.

Die Frage ist: Muss für jede quartalsmäßige Vertragslaufzeit (max. 4 mal im Jahr) auch jeweils eine eigene \"Verbrauchsrechnung/Endrechnung\" erstellt werden oder kann dies in einer Jahresrechnung zusammengefasst werden?
MFG
Gerd Cremer
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