Energiepreis-Protest > Stadtwerke Steinfurt
Kündigung oder nicht?
RR-E-ft:
@Maharik
Ich schenke Ihnen mehr Glauben, ohne dass ich dafür Dank beanspruche.
Wenn Sie berichten, Sie hatten bzw. hätten vertraglich nichts neu vereinbart, dann wird es wohl so gewesen sein.
Sie berichten ferner, dass Ihnen die Kündigung des bestehenden Vertrages zum 31.12.10 erklärt wurde.
Und was besagt nun der unverändert gebliebene Vertrag aus 1993 darüber, unter Einhaltung welcher Kündigungsfrist dieser Vertrag jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres künbar ist?!
Wurde denn die Kündigungsfrist überhaupt eingehalten?
Sollte die Kündigungsfrist mit Rücksicht auf BGH VIII ZR 241/08 sechs Monate betragen haben, hätte eine wirksame Kündigungserklärung bis Ende Juni zugehen müssen, um den Vertrag wirksam zum 31.12.10 zu beenden.
Maharik:
@RR-E-ft
Mein Dank gebührt Ihnen auch so.
Kurzfasssung: 1993 Haus gekauft, Gas angemeldet...
Habe jetzt über das Konzernarchiv von REW die Unterlagen besorgt.
Bis 3000kWh Kleinverbrauch, bis 10.000 kWH Grundtarif, 10 - 30.000 kWH Sonderabkommen Preisregelung S 1, ab 30-50000 Preisregelung S 2 Darüber Sonderregelung, weil Spaltung in Grund- und Arbeitspreis entfällt und nur der Arbeispreis gerechnet wird. Die Preise waren an den Preis des Grundtarifs 3000 - 10000 kWh gebunden.
Laufzeit: Die Laufzeit beträgt mindestens ein Jahr und kann danach mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) gekündigt werden.
Vertragsbeginn: Mai 1993 Erste fristgerechte Kündigung bis Sept. 1994 zum 31.12.94 möglicht.
Seither nichts unterschrieben, keine Änderungsmitteilung bekommen etc.
Habe letztes Jahr den Versorger angschrieben, um alte Unterlagen zu bekommen.
Ich erhielt folgende Mitteilung: ...teilen wir Ihnen mit, dass der Tarif 430 zwischen uns besteht. Die aktuellen Bedingungen zum Tarif Optimo Maxi (Tarif 430) legen wir ihnen bei.
In der Anlage dann ein Blatt mit der Überschrift: \"Bedingungen zum Sonderabkommen SWST-naturgas Optimo über die Lieferung von Gas.\" Beginn des Sonderabkommens 1.1.2010. Kündigung: Dieser Vertrag hat die Laufzeit von mindestens einem Jahr und kann danach... drei Monate zum Jahresende..
Zum 30.Septemer 2010 wurde mitgeteilt, dass der \"Tarif Optimo\" zum 31.12.2010 beendet würde.
Am 22.12.2010 bekam ich die Begrüßung als \'Neuer Kunde\' und mir wurde das \"Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrages\" bestätigt.
Meine Verwirrung: was ist denn nun? Vielleicht konnte das Sonderabkommen vom 1.1.2010 aus diversen Gründen nicht wirksam werden. Zum Beispiel weil ja der Vertragsbeginn ohne meine Zustimmung verändert wurde etc.
Wenn die Stadtwerke dennoch behaupten würden, sie hätten aber meinen alten Vertrag (Tarif) gekündigt, den sie nur von S1 in Optimo umbenannt hätten, wäre die Kündigung wirksam, weil diese ja - nach 1993 - zu jedem Jahr bloss mit Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen könnte.
Sie schreiben mir aber, ich wäre in dem Tarif Optimo mit Beginn vom 1.1.2010. Dann könnte dieser \'Tarif\' nicht vor dem 30.September 2011 gekündigt werden.
So ist das, mit der Verwirrung
RR-E-ft:
@Maharik
Es käme darauf an, was 1993 tatsächlich mit Ihnen vertraglich vereinbart wurde.
Wenn seinerzeit tätsächlich vereinbart worden sein sollte, dass der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. gekündigt werden kann, dann wäre er durch eine am 30.09. zugegangene Kündigungserklärung zum 31.12.10 wirksam beendet worden und hiernach wäre durch weitere Energieentnahme ein neuer Grundversorgungsvertrag konkludent abgeschlossen worden, wenn Sie denn selbst Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG sind.
Wenn...
Wenn Sie keine Erinnerung daran haben, was 1993 tatsächlich vertraglich vereinbart wurde:
Gibt es darüber eine Vertragsurkunde mit Ihrer Unterschrift?
Andernfalls können Sie gar nicht wissen, ob tatsächlich vertraglich vereinbart worden war, dass der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 31.12. gekündigt werden kann.
Die vertragliche Vereinbarung einer entsprechendenn Kündigungsregelung müsste der Versorger nachweisen, der sich darauf beruft.
Dafür reicht es nicht, AGB aus 1993 oder spätere AGB vorzulegen, wenn zu diesen jeweils nicht klar ist, dass diese überhaupt tatsächlich zwischen den Parteien vertraglich vereinbart - also in den konkreten Vertrag wirksam einbezogen - wurden, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB.
Maharik:
@RR-E-FT
Ich will versuchen, meine Kenntnisse beizusteuern. Was sind im diesem Falle die AGB?
Ich versuche, meine Laienhaften Kennntisse zu sortieren.
Nach meiner Auffassung habe ich einen Vertrag mit (damals) der VEW geschlossen. Dieser Vertrag sagte, dass ich aufgrund der Tatsache, meinen \"gesamten Raumwärmebedarf\" durch Gas zu decken und durch die Abnahmemenge (über 10.000 kWh) eine Gasbelieferung außerhalb der Grundversorgung zugesagt bekomme. Das ist für mich der Inhalt des Vertrages.
Da dies nicht für einen Einzelkunden, sondern für eine Mehrzahl von Kunden angeboten wurde, wurde keine Einzelvertrag geschlossen, sondern ich wurde in einem \'Tarif\' beliefert.
Zu diesem Tarif war und weden aber wirksam (denke ich) sogenannte \'Bedingungen zum Sonderabkommen\' einbezogen, die damit Bestandteil des Tarifes und damit Bestandteil des Vertrages waren und sind.
In den \'Bedingungen zum Sonderabkommen\' gültig ab 1. Januar 1993 steht: \"Dieses Sonderabkommen hat zunächst die Laufzeit von einem Jahr und kann danach vom Kunden oder von VEW mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Abrechnungsjahres (Kalenderjahres) schriflich gekündigt werden.\"
Also Vertragsbeginn: Mai 1993, erste fristgerechte Kündigung bis Sept. 1994 zum 31.12.94 möglicht.
Eine andere Art von Dokument, Schriftstück oder \'Vertrag\' gibt es - nach Angaben der VEW - nicht.
Diese sogenannten \'Bedingungen zum Sonderabkommen\' wurden bisher nicht erneuert, ergänzt, gekündigt oder modifiziert in dem Sinne, dass ich als Kunde darüber informiert worden wäre.
Es gibt nun aber neue \'Bedingungen zum Sonderabkommen\', die angeblich am 1.1.2010 in Kraft getreten sind, ohne dass ein altes Sonderabkommen beendet oder gekündigt wurde.
Das gesamte alte (und neue) Sonderabkommen enthält aber überhaupt keine Regelungen darüber, wer was wann wie ohne Mitteilungspflicht ändern darf und wie eine Kündigung dieses Sonderabkommens zu erfolgen hat.
Wie schon gesagt, einen \'Vertrag\' gibt es nicht und der Versorger behauptet, dass quasi die Tarifbedingungen schon der Vertrag seien, was ich selbst nicht nachvollziehen kann.
RR-E-ft:
@Maharik
Es wird immer individuell ein Vertrag abgeschlossen, nämlich durch Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB.
Und in jenen konnten nur diejenigen AGB wirksam einbezogen werden, die der Kunde vor oder bei Vertragsabschluss tatsächlich ausgehändigt bekommen hatte und mit deren Einbeziehung er sich bei Vertragsabschluss tatsächlich einverstanden erklärt hatte, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB (siehe nur OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.10 Az. 6 U 164/09, OLG Dresden; Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08; LG Gera, Urt. v. 07.11.08 Az. 2 HK O 95/08].
Ob und ggf. welche AGB dem Kunden vor Vertragsabschluss tatsächlich zugänglich gemacht wurden und ob er sich in Kenntnis solcher mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.
Den Reim, den Sie sich zur Frage der Einbeziehung gemacht haben, trägt deshalb jedenfalls nicht.
Es lässt sich von hier aus nicht beurteilen, welche AGB Ihnen vor oder bei Vertragsabschluss 1993 tatsächlich ausgehändigt oder sonst zur Kenntnisnahme zugänglich gemacht worden waren und ob Sie sich mit deren Einbeziehung in den Vertrag bei Vertragsabschluss einverstanden erklärt hatten oder nicht.
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