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Kündigung oder nicht?

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Maharik:
Sachstand ist hier immer noch, dass der Versorger vorgibt, ordentlich gekündigt zu haben.

Noch einmal zu den Fakten im eigenen Fall:

Es wurde ein Versorgungsvertrag geschlossen mit der  VEW 1993. In den \'Bedingungen zum Sonderabkommen\' steht unter Kündigung: Dieser Vertrag gilt mindestens ein Jahr und ist dann zum Abschluss des Abrechnungsjahres (Kalenderjahres) kündbar.

Meine Interpretation: Vertragsabschluss Mai 1993, ordentliche Kündigung möglich zum 31.12.94. Nächste ordentliche Kündigung wäre dann 31.12.95 etc.

Nun schicken die SWST den Kunden eine Mitteilung über ein \'Sonderabkommen für den Gastarif Optimo\'. Beginn: 1.1.2010. Dieses aber als reine Mitteilung und nicht als Vertragsänderung.

Unter Kündigung steht: Dieser Vertrag gilt mindestens für ein Jahr und ist dann zum Abschluss des Abrechnungsjahres (gleich Kalenderjahr) schriftlich zu kündigen.

Ich halte diesen Satz für eminent wichtig, weil es der gleiche Satz ist, wie er in dem \'Origninalvertrag\' von 1993 steht. D.h. die Kündigungsbedingungen etc. sind gleich und müssen gleich sein, weil sonst eine Vertragsänderung vorliegen würde.

Nun gut. Nach meiner Auffassung geht daraus klar hervor, dass das sogenannte \'Sonderabkommen\' mit Vertragsbeginn vom 1.1.2010 frühestens zum 31.12.2011 kündbar ist.

Alles andere wäre nämlich eine einseitige Änderung der Kündigungsfristen, und das scheint mir doch eine heilige Kuh in Verträgen zu sein, dass eine Partei nicht willkürlich die Kündigungsfristen zu ihren Gunsten verändern kann.


Der Orignialvertrag bedeutet, dass die Erstlaufzeit zwischen einem Jahr und einem Tag und zwei Jahren minus einem Tag liegt, je nachdem, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Das oben genannte \'Sonderabkommen\' würde diese Kündigungsfrist aber einseitig verändern, weil es die Kündigung IN die Erstlaufzeit von einem Jahr verlegt und nicht in die Zeit NACH einem Jahr.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies juristisch haltbar wäre, vor allem wenn der Versorger bei aktuellen Verträgen genau nach diesem Modell seine Verträge abschließt: Mindestlaufzeit 1 Jahr und Kündigung NACH Ablauf der Mindestlaufzeit.

Insofern bleibe ich dabei: die Kündigung der \'Tarife\' oder des Sonderabkommens kann nicht rechtswirksam sein, weil keine Kündigung WÄHREND der Erstlaufzeit, sondern erst NACH Ablauf der Mindestlaufzeit vereinbart wurde und weil diese Regelung eine Änderung der ursprünglichen Vertragsvereinbarung (Kündigungsfrist) wäre, die ohne schriftliche Zustimmung der Betroffenen gar nicht wirksam werden kann, weil eine Vertragsänderung vorliegt.

RR-E-ft:
@Maharik

Wurde denn überhaupt zum 01.01.2010 ein neuer Vertrag abgeschlossen?
Oder ist es nicht so, dass immer noch der in 1993 abgeschlossene Vertrag  - mangels vertraglicher Neuvereinbarung - unverändert Bestand hat?

Wenn der Vertrag jeweils zum Schluss eines Abrechnungsjahres (= Kalenderjahr, also 31.12.) gekündigt werden kann, besagt dies noch nichts über die dabei einzuhaltende Kündigungsfrist.

Die Kündigungserklärung  kann rechtswirksam sein, die Kündigung kann jedoch - unter Beachtung der Kündigungsfrist - erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden.

Ist die Kündigungsfrist nicht vertraglich geregelt, kann sie gem. BGH VIII ZR 241/08 sechs Monate betragen.

Dann kann eine am 30.12.10 zugegangene Kündigungserklärung den Vertrag nicht zum 31.12.10, wohl aber zum 31.12.11 wirksam beenden.

Besteht eine Mindestvertragslaufzeit, kann der Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden.

Es ist also nicht so, dass der Vertrag erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden kann.

Wie man sieht, ist man nicht  vor Rechtsirrtümern gefeit.

Maharik:
@RR-E-ft

Genau auf diese Fragen suche ich selbst die Antwort und hoffe auf Hilfe durch das Forum.

Was sind die sogenannten \'Bedingungen zum Sonderabkommen\'?  Diese besagen, dass die Stadtwerke Steinfurt zum 1.1.2010 mit mir einen Vertrag (?)  zu bestimmten Bedingungen abschließen.

Welche Rechte auf einseitige Änderung sie haben, ist nicht definiert. Es ist auch nicht definiert, ob dieses Sonderabkommen ein vorheriges außer Kraft setzt oder nicht.

In den \'Bedingungen zum Sonderabkommen über die Lieferung von Gas\' steht aber: Dieses Abkommen hat eine Laufzeit von mindstens einem Jahr und kann danach mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsjahres - gleich einem Kalenderjahr - schriftlich gekündigt werden.

Nun gehe ich davon aus, dass dieses \'Sonderbkommen\' in der Tat zum 31.12.2011 wirksam beendet werden kann und dass dann auch Termin und Fristen eingehalten sind. Ich gehe aber davon aus, dass eine Beendigung zum 31.12.2010 mit einer Rückstufung in die Grundversorgung nicht rechtswirksam sein kann, weil die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit eben nicht eingehalten wurde. Anders formuliert: meinetwegen kann die Kündigung auch eher erfolgen, der Vertrag gilt aber bis zum 31.12.2011. Das setzt voraus, das die Einstufung in die Grundversorgung nicht vor dem 1.1.2012 stattfinden kann.

Sehe ich das richtig?

RR-E-ft:
@Maharik

Sie müssen doch selbst wissen, ob Sie mit dem Versorger zum 01.01.10 einen neuen Vertrag abgeschlossen bzw. den alten Vertrag angepasst  hatten oder nicht und wenn Sie einen neuen Vertrag abgeschlossen oder den bestehenden Vertrag angepasst hatten, ob und ggf. welche Vertragsbedingungen dabei einbezogen wurden.

Bei so einem Vertragsabschluss müssten Sie schließlich dabei gewesen sein und diesem zugestimmt haben.

Wie kommen Sie denn eigentlich darauf, dass die von Ihnen zitierten neuen Bedingungen für Sonderabkommen ab 01.01.2010 auf Ihr eigenes Vertragsverhältnis überhaupt Anwendung finden, in dieses gem. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt wirksam einbezogen wurden?!

Das könnte doch nur dann der Fall sein, wenn Sie sich mit dem Versorger auf eine entsprechende vertragliche Umgestaltung Ihres bestehenden Vertrages gem. §§ 145 ff. BGB geeinigt hatten. Hatten Sie sich denn gerade darauf geeinigt? Hatte der Versorger Ihnen eine solche Änderung angetragen und hatten Sie innerhalb laufender Annahmefrist die Annahme eines solchen Antrages erklärt?!

Womöglich gab es eine solche vertragliche Neuvereinbarung gar nicht und es gelten  deshalb der Vertrag und die Vertragbedingungen, die 1993 vereinbart wurden, so dass der Vertrag zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden kann.

Dabei wäre jedoch immer noch offen, unter Einhaltung welcher Kündigungsfrist der Vertrag  jeweils zum 31.12. gekündigt werden kann.

Womöglich beträgt die Kündigungsfrist für die Kündigung zum jeweiligen 31.12. wegen fehlender anderweitiger vertraglicher Abreden sechs Monate (BGH VIII ZR 241/08].

Und diese Kündigungsfrist wurde möglicherweise nicht eingehalten.

Maharik:
@RR-E-ft

In der Tat weiß ich, dass ich mit dem Verorger keinen neuen Vertrag zum 1.1.2010 abgeschlossen habe. Er behauptet aber, dass ich in diesem aktuellen Tarif sei, der mit dem sogenannten \'Sonderabkommen ...vom 1.1.2010\' gültig sei.

Ich selbst habe ein Sonderabkommen von 1993, das - mit meiner Kenntnis oder Zustimmung- bisher weder geändert noch gekündigt noch sonstetwas wurde. Es gab bisher keine Einigung auf Umgestaltung, keine Annahme oder Ähnliches.

Die Tatsache, dass für mich nun das Sonderabkommen vom 1.1.2010 gelten soll, wurde nur behauptet und sonst nichts.

Insofern bin ich auch der Meinung, dass zunächst mein alter Vertrag gilt, was aber vom Versorger allem Anschein nach einfach bestritten wird.

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