Energiepreis-Protest > Stadtwerke Steinfurt
Kündigung oder nicht?
Maharik:
Gegeben ist ein Schreiben der SWST vom 24.01.04
Überschrift: Vertragsbestätigung und Abschlagsforderung
Wir begrüßen Sie als neuen Kunden der SWST. Entsprechend unserer Vereinbarung mit den VEW ist die Stadtwerke STeinfurt GmbH ab 01.01.1994 für die Gasversorgung zuständig.
Die Stadtwerke Steinfurt GmbH tritt in die von Ihnen mit der VEW geschlosssenen Verträge ein.
Grundlagen des Versorgungsvertrages sind die Verordnungungen über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Tarifkunden (AVBGAsV) unsere dazugehörenden Ergänzenden Bedingungen und Allgemeinen Tarife für die jeweilige Versorgungsart. Die für Sie in Frage kommenden Bedingungen und Tarife werden bei Vertragsabschluss und auf Wunsch ausgehändigt.
Ausgehändigt wurde bei der Vertragsabschluss weder etwas von der VEW 1993 noch bei den Stadtwerken am 1.1.1994.
Die in Frage kommenden Bedingungen und Tarife habe ich JETZT aus dem historischen Konzernarchiv der REW (die die VEW übernommen hat) erhalten.
Vor Vertragsabschluss kenntlich oder zugänglich gemacht wurde gar nichts, auch nicht bei den SWST und ein Einverständnis liegt zunächst nicht vor.
Ungeachtet dessen behaupten die SWST, mit mir in einem Vertrags-, Tarif- Versorgungs- oder Rechtsverhältnis zu stehen, welches ab 1.1.2010 gültig sein soll und welches - nach meiner Lesart - nicht vor dem 30.9.2011 gekündigt werden kann.
Hilft das irgendwie weiter?
Grüße
Maharik
RR-E-ft:
@Maharik
Auf die Stadtwerke kann der Vertrag nur unverändert übergegangen sein, nämlich so wie er 1993 mit VEW abgeschlossen worden war, undzwar letztlich entweder mit den 1993 wirksam einbezogenen VEW- AGB oder eben ohne solche, wenn diese gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB seinerzeit in den Vertrag nicht wirksam einbezogen wurden (vgl. AG Hohenstein-Ernstthal, Urt. v. 22. 06.09 Az. 4 C 1215/08].
Mehr als der Abschluss des Liefervertrages mit VEW im Mai 1993 war doch gar nicht vertraglich vereinbart worden:
Zu einer vertraglichen Vereinbarung gehören nach wie vor mindestens zwei, so dass nicht ein Vertragsteil einseitig Änderungen des Vertragsinhalts herbeiführen oder diktieren kann.
Auf die Lesart der Stadtwerke kommt es dafür nicht an.
Die mögen vielleicht denken, dass sie den Vertragsinhalt einseitig neu festlegen konnten und könnten.
Vertragsrechtlich ist dies jedoch jedenfalls nicht möglich.
Wurden 1993 die VEW-AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, so gibt es gar keine vertragliche Abrede über Beendigungszeitpunkte und Kündigungsfristen, so dass wieder auf BGH VIII ZR 241/08 zurückzugreifen ist. Dann könnte der Vertrag wohl wieder mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, jedoch nicht ausschließlich jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres.
Maharik:
@ RR-E-Ft
Ich habe gerade wieder das Urteil des Amtsgerichtes Warendorf vom 22.12.2009 gelesen (5C 991/08)
Die vertreten (auf Seite 12) die Ansicht, das von einer wirksamen Einbeziehung der AGB ausgegangen werden könne, wenn auf diese hingewiesen wurde (s. oben). Außerdem vertreten die das Venire contra factum prorium.
Der Fall ist mit meinem fast identisch, außer dass es hier nicht um die Frage der Preise, sondern um die Frage geht, in welchem Vertragszustand ich mich zum September 2010 und danach befunden habe. Wenn Vertragszustand a) = Wirksame Einbeziehung der AGB (sprich: Bedingungen zum Sonderabkommen) dann müsste die \'Beendigung\' des Tarifes unwirksam sein, weil die Gültigkeit des Sonderabkommens eben vom 1.1.2010 bis 31.12.2011 dauert.
Ich vermag aus den Darlegungen des Gerichtes in Warendorf nicht zu ersehen, dass ich beweisen muss, dass mir die AGB vor Vertragsabschluss zugänglich waren, sonder dieses Gericht scheint ja davon auszugehen, dass die \'Bedingungen zum Sonderabkommen\' Bestandteil des Vertrages geworden sind, weil auf die Geltung hingewiesen wurde.
Oder sehe ich das falsch?
P.S.: Habe das AG Hohental Ernstthal Urteil eben gelesen, den AGB Teil habe ich leider nicht gefunden. Habe nur gesehen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin einen Sondervertrag mit dem Beklagten geschlossen hat, was aus den Rechnungen etc. eindrucksvoll hervorgeht.
RR-E-ft:
@Maharik
Sie sehen das falsch.
Für eine wirksame Einbeziehung der derzeit gültigen AGB hätte der Versorger Ihnen eine Vertragsänderung durch deren Einbeziehung (nach vorheriger Übersendung der geänderten AGB) antragen müssen.
Und Sie hätten innerhalb der Annahmefrist die Annahme der angetragenen Vertragsänderung erklären müssen, §§ 145 ff. BGB.
Sie berichten selbst, dass Sie nichts erklärt hatten.
Sie halten sich bezüglich auch dieser Aussage hoffentlich selbst für glaubwürdig.
Schließlich möchte ich Ihnen ja auch Glauben schenken.
Dem großen Schweiger lässt sich jedenfalls kein Sprechdurchfall unterstellen.
Schweigen auf einen Antrag gilt im nichtkaufmännischen Verkehr auch nicht als Annahmeerklärung. Wer schweigt, erklärt schließlich grundsätzlich nichts.
Wäre Ihnen jedoch tatsächlich ein Antrag des Versorgers auf entsprechende Vertragsänderung zum 01.01.10 zugegangen und hätten Sie sich ferner zudem mit einer solchen schließlich fristgerecht einverstanden erklärt gehabt, so hätte der entsprechend geänderte Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.12.10 wirksam beendet werden können. Wenn der Vertrag nämlich erst zum 31.12.11 erstmals wirksam beendet werden könnte, würde die Mindestvertragslaufzeit nicht ein Jahr, sondern tatsächlich zwei Jahre betragen.
Maharik:
@RR-E-ft
Danke, ich werde meinem Optiker Bescheid sagen dass er die Dioptrinzahl prüfen möge :D
Zunächst wegen der Neugier: Das mit den zwei Jahren verstehe ich nicht. Danach ist eine eindeutige temporäre Bestimmung und eine Kündigung nach der Mindestlaufzeit heißt, dass sie nicht innerhalb der Mindestlaufzeit ausgesprochen werden kann.
Ich habe viele Verträge gelesen (Strom- und Gasverträge) mit sogenannter Erst-, Grund- oder Mindestlaufzeit.
Wenn z.B. ein Vertrag eine Erstlaufzeit von 12 Monaten hat und danach zum Monatsende gekündigt werden kann dann beträgt n.m. Auffassung die Gesamtlaufzeit 13 Monate.
Ich bin der Meinung, dass es sonst hätte heißen müssen: Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und endet zum 31.12. des Kalenderjahres. Sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des 31.12. gekündigt wird, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahre.
Gut. das ist nicht die Sache.
Setzen wir folgendes voraus: ich habe den geänderten AGB nicht zugestimmt und nichts erklärt. In diesem Fall halte ich mich tatsächlich für glaubwürdig.
Dann ist der Satz auf den Schreiben des Versorger: \"Für Kunden mit Sondervertrag sind Grundlage die jeweiligen ihrem Tarif zugrund liegenden Sonderbedingungen und Sonderpreise. Die für Sie infrage kommenden Bedingungen und Tarife wurden Ihnen Vertragsabschluss ausgehändigt.\" eh nur Makulatur, weil ich seit 18 Jahren keine jeweils geltenden Bedingungen zu Gesicht bekommen habe?
Wenn ich Sie richtig verstehe, wäre ich dann im Zustand zur Zeit des Vertragsabschlusses (mit oder ohne wirksame Einbeziehung) der AGB.
Was nun aber die Kündigung angeht: Der Versorger will den Tarif Optimo beenden und erklärt dies. Einen Vertag über den Tarif Optimo habe ich nicht abgeschlossen, sondern der Tarif hieß schlicht und ergreifend 430.Der damals abgeschlossene Tarif bezog sich u.a. darauf, dass der Preis des Sonderabkommens mit dem Preis für die Haushaltsversorgung (3.000 - 10.000) kWh verknüpft war.
Der seite dem 1.4.2008 geltende Optimo Maxi Tarif ist an den Grundtarif \'Vollversorgung\' (3.000 - 100.0000 kWh) der SWST gebunden. (Kein Tippfehler !) Die abnahmebezogene Zuordnung von Sonderverträgen (über 10.000 kWh = Sonderkunde) wurde hier also abgeschafft.
Wenn nun dieser Tarif \'beendet\' wird, inwieweit betrifft mich das dann überhaupt?
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