@Maharik
Wenn Sie keinen Zweifel daran haben, dass ein vorheriger Sondervertrag zum 31.12. wirksam beendet wurde und dass eine Ersatzversorgung jedenfalls nach drei Monaten endete, jedoch Zweifel am wirksamen Abschluss eines Grundversorgungsvertrages nach dem 31.12. hegen, dann sollten Sie vor allem daran zweifeln, dass der Versorger überhaupt noch verpflichtet sei, Ihnen weiter Energie zu liefern.
Wegen bereits fehlender Lieferverpflichtung wäre er jedoch berechtigt, die Versorgung ohne weiteres jederzeit, also auch ohne vorherige Androhung einzustellen. Das ist die logische Folge, wenn man weder grund- noch ersatzversorgt wird und deshalb auch keinerlei Abschlagszahlungen schuldet.
Dann schuldet der Versorger einem auch keine Energielieferungen und kann deshalb die Versorgung jederzeit einstellen.
Hoffentlich wurde das auch verstanden:
Soweit der Grundversorger überhaupt zur Belieferung verpflichtet ist, ist er jedenfalls auch berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Hat er Abschläge verlangt, könnten diese allenfalls zu hoch bemessen sein, so dass man jedoch die angemessenen Abschläge jedenfalls zu zahlen hätte.
Warum sollte der Grundversorger denn verpflichtet sein, unbegrenzt mit Energielieferungen in Vorleistung zu treten, ohne selbst dafür eine Leistung zu empfangen?