@berghaus
Der Versorger kann nie machen, was er will, sondern hat sich immer an die vertraglichen Abreden und daneben an Recht und Gesetz zu halten.
Es ist doch vollkommen unstreitig, dass bereits seit 1993 ein wirksamer Vertrag bestand.
In den VEW- AGB soll eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vorgesehen gewesen sein. Folglich handelte es sich bei dem 1993 abgeschlossenen Vertrag um einen Sondervertrag.
Zwischen Kunde und VEW bestand deshalb seit 1993 ein Sondervertrag (BGH VIII ZR 295/09 Rn. 22), unabhängig davon, ob nun die VEW-AGB bei Vertragsabschluss in den Vertrag wirksam einbezogen wurden oder nicht (BGH VIII ZR 246/08].
In diesen inhaltlich unveränderten Vertrag waren die Stadtwerke eingetreten und dieser Vertrag hat seit 1993 keine inhaltliche Abänderung mehr erfahren, da sich der Kunde nicht mit einer nachträglichen Vertragsänderung einverstanden erklärt hatte, es zu keinen vertraglichen Neuvereinbarungen gekommen war.
Dann gilt der 1993 vereinbarte Sondervertrags- Gaspreis (OLG Hamm, Urt. v. 27.01.11, Urt. v. 19.05.11; LG Köln, Urt. v. 16.03.11).
Sollten die VEW-AGB 1993 nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, beträgt die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung des Versorgers sechs Monate (BGH VIII ZR 241/08].
Bei wirksamer Einbeziehung der VEW-AGB richten sich Kündigungszeitpunkt und Kündigungsfrist nach diesen.
Der Versorger kann nur den konkreten Gaslieferungsvertrag kündigen undzwar unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist.
Ob bei ihm Tarife auslaufen oder aber Gehirnflüssigkeit des Geschäftsführers ist dafür vollkommen unerheblich.
Siehe auch:
Sonderabkommen I und II waren immer schon Sonderverträge