Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!

<< < (9/16) > >>

Kampfzwerg:
siehe hier

BGH, Verhandlungstermine am 14.12.11 Rückzahlung an Gas- Sonderkunden in Varianten

@tangocharly
DANKE für diese Terminübersicht!



siehe auch hier:
OLG Zweibrücken: Die Berufung der Pfalzgas GmbH wird zurückgewiesen!
Urteil LG Landau vom 09.07.2010

Kampfzwerg:
...voraussichtlich bis zum nächsten Frühjahr...

BGH, Verhandlungstermine am 14.12.11 Rückzahlung an Gas- Sonderkunden in Varianten



--- Zitat ---Ball
Entscheidungen zu beiden Verfahren werden heute noch ergehen; aber keine Urteile.Mit diesen ist im Frühjahr zu rechnen.
--- Ende Zitat ---

...Und das weit mehr als nur in einer Hinsicht.

Denn auch hinsichtlich der anzuwendenden Verjährungsfrist scheinen noch längst nicht alle Interpretationsmöglichkeiten so in Stein gemeisselt zu sein, wie bis dato allseits meist vermutet (regelmässige Verjährungsfrist 3 Jahre).


--- Zitat ---Ball:

Die Verjährung ist keineswegs immer drei Jahre sondern oft sehr viel länger. Es gibt noch die Ultimoregelung; dann können es vier Jahre sein. Die Verjährung setzt aber die Kenntnis der Umstände voraus; daher können auch 10 Jahre gelten. Nach der alten Regelung ist sogar noch gar keine Verjährung bei den Altfällen eingetreten. Daher sind unsere Überlegungen nicht entbehrlich.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Da es für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis von den Umständen ankommt, hatten einige Gerichte für die insoweit ausreichende mögliche Kenntnis des Kunden auf den Beginn des bundesweiten massenhaften Preisprotests im Sommer/Herbst 2004 und die umfangreiche Berichterstattung in den Medien abgestellt. Von da an habe jeder Kunde Kenntnis darüber haben können, dass mit den Preiserhöhungen der Energieversorger etwas nicht stimmen kann.
Ab dieser Zeit hätten deshalb alle Kunden Veranlassung gehabt, ihre Verträge und die darin enthaltenen Preisänderungsrechte rechtlich überprüfen zu lassen.

Dies erscheint als ein sehr tragfähiges Argument und eine pragmatische Lösung.

--- Ende Zitat ---

Demnach könnte allerdings auch eine umgekehrte Interpretation sehr wohl ebenfalls zutreffend erscheinen:

Von da an habe jeder VERSORGER Kenntnis darüber haben können, dass mit den Preiserhöhungen [der Energieversorger] etwas nicht stimmen kann. Ab dieser Zeit hätten deshalb alle VERSORGER Veranlassung gehabt, ihre Verträge und die darin enthaltenen Preisänderungsrechte rechtlich überprüfen zu lassen.

WER hat eine konzerneigene Rechtsabteilung? Der Kunde wohl kaum!

Black:

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Demnach könnte allerdings auch eine umgekehrte Interpretation sehr wohl ebenfalls zutreffend erscheinen:

Von da an habe jeder VERSORGER Kenntnis darüber haben können, dass mit den Preiserhöhungen [der Energieversorger] etwas nicht stimmen kann. Ab dieser Zeit hätten deshalb alle VERSORGER Veranlassung gehabt, ihre Verträge und die darin enthaltenen Preisänderungsrechte rechtlich überprüfen zu lassen.

WER hat eine konzerneigene Rechtsabteilung? Der Kunde wohl kaum!
--- Ende Zitat ---

Der Beginn der Verjährung stellt nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Rechtslage ab, sondern den Beginn der Sachkenntnis.

berghaus:
@black

nun mal genauer:

Was heißt in diesem Fall \"Sachkenntnis\"?

berghaus 15.12.11

Amazone:
@ berghaus

Ging es da nicht um die Kenntnis der \"anspruchsbegründenden (Sach-)Umstände\"?

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