Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!
berghaus:
--- Zitat ---§ 199 BGB
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.der Anspruch entstanden ist und
2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt …..hat.
--- Ende Zitat ---
Die „Unkenntnis“, was damit gemeint ist, zieht sich wie ein roter Faden durch die Beiträge im Forum und die Urteile.
Was sind denn Sachumstände?
Wenn ein Urteil ergeht, das sagt, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam ist, dann ist das für mich ein Umstand in der Sache, der mir endlich erlaubt, mit Aussicht auf Erfolg eine Rückforderung zu stellen.
berghaus 15.12.11
Black:
Die Kenntnis davon, dass man einen Vertrag mit Versorger X hat, dass in diesem Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthaten ist (oder nicht) und dass Versorger X dafür Preis Y in Rechnung gestellt hat, dass alles sind Sachumstände.
Das rechtliche Wissen darum, dass Klausel X rechtlich nichtig ist, ist kein Sachumstand mehr.
Kampfzwerg:
@berghaus
Ich konnte die Vorsilbe \"Sach-\" im §199 (1)2. des BGB ebenfalls nicht finden.
Diesmal vielleicht Wunschdenken der Versorger?
Oder nur eine Frage der Interpretation? Das wiederum hätte dann allerdings mit Sach~ wohl auch nichts gemein.
@black
--- Zitat ---Original von Black
Der Beginn der Verjährung stellt nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Rechtslage ab, sondern den Beginn der Sachkenntnis.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von Black
Die Kenntnis davon, dass man einen Vertrag mit Versorger X hat, dass in diesem Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthaten ist (oder nicht) und dass Versorger X dafür Preis Y in Rechnung gestellt hat, dass alles sind Sachumstände.
Das rechtliche Wissen darum, dass Klausel X rechtlich nichtig ist, ist kein Sachumstand mehr.
--- Ende Zitat ---
Aber wie stünde es dann um die vielen Fälle, in denen die einzige Kenntnis des Kunden darin besteht, dass er mit Versorger X einen Vertrag hat?
Aber nicht, ob es ein Grundversorgungsvertrag oder ein Sondervertrag ist? Geschweige denn, ob der Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthält (oder nicht), und schon gar nicht, ob diese rechtswirksam ist (oder nicht)?
Wenn ich Sie richtig verstehe, wäre dann in diesen Fällen der Beginn der Verjährungsfrist noch gar nicht eingetreten, weil die einzige Sachkenntnis eigentlich die Kenntnis wäre, dass man einen wie auch immer gestalteten Vertrag hat.
Und natürlich die Preise kennt, die in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer bekannten (rechtswirksamen) Grundlage.
Und was soll in diesem Zusammenhang eigentlich der Ausdruck \"rechtliches Wissen\" inhaltlich bedeuten? Ist das ein gebräulicher Begriff im Anwaltsdeutsch, oder nur eine Worthülse?
Kampfzwerg:
BGH VIII ZR 113/11 Verkündungstermin 14.03.12 Rückforderung Sondervertrag ohne Widerspruch
Terminsberichte BGH VIII ZR 113/11 und BGH VIII ZR 93/11 vom 14.12.2011
Amazone:
--- Zitat ---Original von kampfzwerg
@berghaus
Ich konnte die Vorsilbe \"Sach-\" im §199 (1)2. des BGB ebenfalls nicht finden.
--- Ende Zitat ---
Wie kommen Sie darauf, dass Sie diese dort finden könnten?
--- Zitat ---Original von Black
Die Kenntnis davon, dass man einen Vertrag mit Versorger X hat, dass in diesem Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthaten ist (oder nicht) und dass Versorger X dafür Preis Y in Rechnung gestellt hat, dass alles sind Sachumstände.
Das rechtliche Wissen darum, dass Klausel X rechtlich nichtig ist, ist kein Sachumstand mehr.
--- Ende Zitat ---
Wie wär\'s denn damit:
Die Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher Kenntnis davon hat, dass ihm ein Schaden entstanden ist.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln