0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Absatz 1Ein Großteil des Erdgasverbrauches in Deutschland wird aus dem Ausland bezogen. Die deutschen Importeure, von denen wir das Erdgas kaufen, haben die Bezugspreise deutlich erhöht. Die von uns vorgenommene Anhebung der Kunden preise entspricht der Entwicklung auf der Bezugsseite sowie der allgemeinen Marktentwicklung. Sie hält sich deshalb im Rahmen des uns nach § 315 BGB zustehenden Ermessungsspielraumes bei Festlegung des Erdgaspreises.Absatz 2Eine Unbilligkeit nach § 315 BGB ergibt sich nicht bei Anpassung der Kundenpreise, wenn diese Anpassung aufgrund von Preiserhöhungen des Vorlieferanten im Rahmen der abgeschlossenen Verträge erfolgt. Diesbezüglich weisen wir auf das Gerichtsurteil des Amtsgericht Euskirchen (17 C 260/05) hin.Absatz 3Nach unserer Auffassung ist die von Ihnen, aber auch von anderen Kunden, geforderte Offenlegung der Kosten- und Preiskalkulation verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Damit wäre die Offenlegung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verbunden, so dass beispielsweise auch Konkurrenten Einsicht in die Preiskalkulation nehmen könnten. Dies widerspreche der Verfassung, in der Betriebsund Geschäftsgeheimnisse in seh r grundlegender Form geschützt seien. Wenn Versorgungsunternehmen für den Nachweis der Billigkeit einer Gaspreiserhöhung zur Offenlegung einer Kalkulation gezwungenwürden, träte an die Stelle marktwirtschaftlicher Preisgestaltung das hoheitlich verfügte Preisdiktat. Dies lässt sich mit einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung nicht vereinbaren.Absatz 4Vorsorglich weisen wirdarauf hin, dass nach § 30 der ebenfalls einen Bestandteil unserer Gaslieferverträge bildenden Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden (AVB-GasV), Rechnungen des Versorgungsunternehmens grundsätzlich ungeachtet von Einwänden des Kunden vollumfänglich zu begleichen sind und die Einwände erst nachträglich im Rahmen eines Rückzahlungsbegehrens geltend gemacht werden können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die betreffende Rechnung offen sichtliche Fehler enthält.Absatz 5Dies sind aber nur solche, die ohne weiteres für jeden sofort erkennbar sind und über die ein Richter ggf. ohne eine Beweisaufnahme entscheiden könnte. Dies ist nicht der Fall bei Auseinandersetzungen darüber, ob der der Rechnung zu Grunde gelegte Preis der Höhe nach berechtigt ist oder nicht.Wir bedauern, dass wir die Entwicklungen auf den Energiemärkten nicht vom Bonner Markt fern halten können.
Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz