@TaBo:
Nur kurz:
1. AG Euskirchen ist nicht rechtskräftig. Die Berufung beim LG Bonn läuft.
2. Welcher Konkurrent in die Kalkulation Einsicht nehmen könnte und wie dies zu einem Nachteil führen soll, erhellt schon deshalb nicht, weil es DOCH KEINE KONKURRENTEN GIBT. Siehe Spiegel Nr. 41/2005 S. 109. Daher finde ich es einigermaßen anmaßend, wenn die Branche von \"freiheitlicher Wirtschaftsordnung\" spricht. Der Hinweis auf ein Preisdiktat ist in diesem Zusammenhang fast schon ein freud\'scher Versprecher. Wo das Diktat herkommt, wissen nicht nur Spiegel- Leser sehr genau ...
3. § 30 AVBGasV wird in der Rechtsprechung NICHT auf § 315 BGB angewendet. BGH VIII ZR 278, 279/02, VIII ZR 111/02, Kammergericht 7 U 140/04. Daneben aktuell auch das LG Hamburg, richerlicher Hinweis in dem Verfahren 301 O 32/05.
4. Auch wenn die behaupteten Bezugskostensteigerungen vorliegen sollten, kann von Ihrem Versorger verlangt werden, dass er sich gegen dieses Preisdiktat wendet und die langfristigen, kartellrechtswidrigen Verträge aufkündigt, um neue Einkaufsquellen aufnehmen zu können.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks