Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk
LG rät mir \"dringend\" zu einem Vergleich!
ben100:
Gibts hier was Neues?
Kampfzwerg:
Man lernt doch niemals aus!
Unter der Berücksichtigung der folgenden Informationen von Lothar Gutsche und Wikipedia muss ich wahrscheinlich für meine womöglich vorschnellen Vermutungen in Bezug auf das LG um Entschuldigung bitten.
Jedenfalls danke ich Lothar Gutsche für diesen Beitrag.
\"Feuerpause im Energiekrieg\"?
--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
Daraufhin musste mein Anwalt das Gericht mit Schriftsatz vom 25.10.2011 eindringlich an einige Verfahrensgrundsätze für das deutsche Zivilrecht erinnern, namentlich an die Dispositionsmaxime und den Verhandlungsgrundsatz. Das Verfahren, nach dem ein zivilrechtlicher Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen wird, und insbesondere die Tatsachen, die das Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, werden ausschließlich durch die Parteien bestimmt. Nach dem Verhandlungsgrundsatz, auch Beibringungsgrundsatz genannt, ermittelt das Gericht nicht von sich aus, was im Einzelnen passiert ist. Vielmehr legt das Gericht nur diejenigen Tatsachen zugrunde, die von den Parteien vorgetragen werden. Das bedeutet namentlich, dass das Gericht seiner Entscheidung in jedem Fall jene Tatsachen zugrunde legen muss, die zwischen den Parteien unstreitig sind. Ihren Niederschlag im Gesetz findet diese Vorgabe in § 138 Abs. 3 ZPO: Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
OLG Nürnberg, Urt. v. 06.12.11 Az. 1 U 1480/11 - Preiswiderspruch mit Tücken II (N-Ergie Nürnberg)
Kampfzwerg:
Ich kenne den Thread \"Preiswiderspruch mit Tücken II\" aus Januar 2012.
Ebenso wie \"Preiswiderspruch mit Tücken I\" OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.10 Az. 1 U 2329/09 - Preiswiderspruch mit Tücken (Das ist übrigens inzwischen in Revision)
Eröffnet habe ich diesen Thread aus damals aktuellem Anlass jedoch im Mai 2011!
Daher ist mir nicht ersichtlich, inwieweit ein Verweis auf ein Urteil aus 01.2012 für eine Beurteilung der Sachlage im Mai 2011, mit oder ohne Angebot/Annahme eines Vergleich, mir oder meiner damaligen Anwältin, beizeiten hätte sachdienlich sein können.
siehe auch
Billigkeit von Strompreisen
Edit: falsche Verlinkung auf OLG Nürnberg Nr. I korrigiert
Kampfzwerg:
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 24.01.12 Az. 11 U 51/10 Rückforderung eines Gaskunden (Main-Kinzig-Gas)
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 24.01.12 Az. 11 U 51/10 Rückforderung eines Gaskunden(Main- Kinzig-Gas)
Das OLG Frankfurt stellt für den Rückforderungsanspruch des Sondervertragskunden auf den bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis (Preisbasis 1990) ab,
da alle nachfolgenden einseitigen Preisänderungen in Ermangelung der wirksamen Einräumung eines Rechts zur einseitigen Preisänderung unwirksam seien.
Der Senat folgt damit ausdrücklich nicht der Entscheidung des OLG Nürnberg, Urt. v. 07.12.10 Az. 1 U 2329/09, sondern einer Entscheidung des OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 (Kart).
[...]
Die Revision wurde zugelassen.
--- Ende Zitat ---
siehe auch hier
trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!
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